Art. 91 Steuergesetz (StG)
Art. 91 Steuergesetz (StG)
**1 Die Besteuerung von Grundstückgewinnen wird aufgeschoben:**
a) im Falle einer Umlegung, die entweder im Hinblick auf eine Parzellarbereinigung, die Erstellung eines Gestaltungsplans, die Berichtigung von Grenzen oder die Arrondierung der landwirtschaftlichen Fläche erfolgt, oder im Rahmen eines Enteignungsverfahrens oder aufgrund einer drohenden Enteignung;
b) …
c) im Falle von Umstrukturierungen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gemäß Artikel 17 und von juristischen Personen gemäß Artikel 73; die Artikel 17 Absatz 3 und 73 Absätze 2 und 4 finden sinngemäß Anwendung;
d) im Falle der Veräußerung eines Grundstücks, das Teil des notwendigen Betriebsvermögens ist (Art. 28 und 74b), vorausgesetzt, dass der Erlös aus dieser Veräußerung innerhalb einer angemessenen Frist in den Erwerb eines in der Schweiz gelegenen, ähnlichen und für denselben Zweck im Unternehmen bestimmten Grundstücks investiert wird; bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die Besteuerung auch aufgeschoben, wenn das Ersatzgrundstück dem Steuerpflichtigen gehört und von ihm selbst bewirtschaftet wird, aber nicht dieselbe Funktion im Unternehmen hat oder wenn der Erlös der Veräußerung zur Verbesserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke verwendet wird;
e) im Falle von Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe f;
f) im Falle einer Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht oder im Falle einer Entschädigung für außergewöhnliche Beiträge eines Ehegatten zum Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) oder von Ansprüchen aus dem Scheidungsrecht, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
g) im Falle der Veräußerung einer dauerhaft und ausschließlich vom Veräußerer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Haus oder Wohnung), soweit der erzielte Erlös innerhalb einer angemessenen Frist zum Erwerb oder Bau einer in der Schweiz gelegenen, zu gleichen Zwecken dienenden Wohnung verwendet wird;
h) im Falle einer Eigentumsübertragung durch Erbschaft (Erbschaftsanfall, Erbteilung, Vermächtnis), Schenkung oder Erbvorbezug; bei Erbvorbezug wird die Unentgeltlichkeit anerkannt, wenn die Leistung des Übernehmers ausschließlich besteht
− in der Übernahme einer durch Hypothekarschulden zugunsten Dritter belasteten Verpflichtung;
− in der Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs im Falle einer Übertragung auf Nachkommen zugunsten des Übergebers;
− in der Verpflichtung, Abfindungen an die Miterben zu zahlen.
**2 Wenn das in Folgeinvestition erworbene Grundstück (Buchstaben d und g des Absatzes 1) außerhalb des Kantons liegt und später veräußert wird, unterliegen die im Kanton aufgeschoben besteuerten Bruttogewinne der Steuer.**
**3 Wenn die Besteuerung aufgrund einer privaten Folgeinvestition (Buchstabe g des Absatzes 1) oder einer betrieblichen Folgeinvestition (Buchstabe d des Absatzes 1) aufgeschoben wird, wird die Steuer nur für den Teil des Gewinns aufgeschoben, der in das Ersatzgrundstück reinvestiert wurde. Der Teil der stillen Reserven, die durch die Veräußerung des alten Vermögens freigesetzt und nicht reinvestiert wurden, unterliegt der Einkommensteuer.**