Art. 89 Steuergesetz (StG)
Art. 89 Steuergesetz (StG)
1 Jede Veräußerung, die auf die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie abzielt, unterliegt der Besteuerung.
2 Als Veräußerung gelten insbesondere der Verkauf, der Tausch, die Enteignung, die Einbringung in eine Gesellschaft, die Übertragung von Immobilien einer Gesellschaft auf einen Inhaber von Beteiligungsrechten, die Erbteilung, die Auflösung einer Gemeinschaft, die Beteiligung eines Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB und 28 bis 35 BGBB) und Beteiligungen an einem Immobiliengewinn, die auf öffentlichem Recht beruhen.
3 Einer Veräußerung gleichgestellt sind
a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsmacht über eine Immobilie tatsächlich und wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommen, wie die Verwirklichung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufrechts, das eine Immobilie belastet;
b) die Begründung von privatrechtlichen Dienstbarkeiten an einer Immobilie oder an einer Wasserkraft oder die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums, sofern diese die Nutzung beschränken oder den Verkehrswert der Immobilie auf dauerhafte und wesentliche Weise mindern und eine Entschädigung verursachen; die Entschädigung unterliegt nicht der Immobiliengewinnsteuer, wenn sie als Ertrag aus dem Immobilienvermögen besteuerbar ist, insbesondere, wenn sie aus einem Ertrag aus einem Baurechtszins (Art. 19, Abs. 1, Buchst. c) oder aus einem Ertrag aus einem Nutzungsrecht besteht.
4 Unter Nutzungsrecht ist insbesondere das Recht zu verstehen, Stein, Kies, Sand, Mergel, Torf, Kohle und andere Mineralien zu gewinnen und Wasser oder Wasserkraft zu entnehmen oder zu nutzen.