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641.11 STGLI CH-JU

Art. 87 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 87 Steuergesetz (StG)

1 Die Grundstückgewinnsteuer bezweckt die Besteuerung der Gewinne, die aus der Veräußerung einer Liegenschaft, eines Teils einer Liegenschaft oder eines Wasserkraftwerks, das Teil des Privat- oder Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen ist, sowie bei der Veräußerung von Rechten an solchen Elementen erzielt werden.

2 Der Gewinn, der mit der Übertragung eines Rechts, das eine Liegenschaft belastet, auf einen Dritten verbunden ist, stellt keinen Grundstücksgewinn dar.

3 Die Gewinne werden nur besteuert, wenn sie mindestens 4.000 Franken betragen.

4 Ausnahmsweise unterliegen folgende Einkünfte der Einkommens- oder Gewinnsteuer

a) die Gewinne aus Liegenschaften, mit denen der Steuerpflichtige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Handel treibt;

b) Gutschriften oder Entschädigungen für die vorübergehende Belastung von Liegenschaften und Wasserkraftwerken durch Dienstbarkeiten oder durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie für die vorübergehende Einräumung persönlicher Rechte zur Ausbeutung oder zum Genuss; wenn sich diese Gutschriften auf Rechtsgeschäfte beziehen, die einer Teilveräußerung gleichkommen, sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Anteil am Erwerbspreis übersteigen;

c) nach Steuerrecht ordnungsgemäß abgeschriebene und nicht besteuerte Beträge, die bei einer Veräußerung realisiert werden (Art. 16, Abs. 2, Buchstabe a);

d) die Gewinne von kollektiven Kapitalanlagen, die Liegenschaften in direktem Eigentum halten.

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