6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden (STG)
Inhaltsübersicht (297)
Gesetzestext (297 Artikel)
1 Der Staat erhebt die folgenden direkten Steuern
a) eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer auf das Vermögen natürlicher Personen;
b) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer auf das Kapital juristischer Personen;
c) eine Steuer auf Grundstückgewinne.
2 Anstelle der in Absatz 1 aufgeführten Steuern erhebt der Staat eine Quellensteuer bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
1 Die für ein Jahr geschuldete Staatssteuer wird für jede Art von Steuer durch die Multiplikation der einfachen Steuer mit dem Satz ermittelt.
2 Die einfache Steuer wird durch die in dem Gesetz festgelegten Einheitssätze bestimmt.
3 Der Satz wird jedes Jahr vom Parlament bei der Aufstellung des Haushalts festgesetzt; er gilt für alle Steuern.
1 Die Regierung passt, durch Verordnung, für jedes Steuerjahr die Abzüge und die Einheitssätze entsprechend dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise an, der am 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt wurde.
2 Eine Anpassung entfällt, wenn die Teuerung negativ ist.
3 Eine Anpassung, die nach einer negativen Teuerung erfolgt, basiert auf den Abzügen und Sätzen der letzten Anpassung.
**In Bezug auf die Einkommensteuer**
Die Anpassung erfolgt durch prozentuale Erhöhung der in Franken festgesetzten Abzüge gemäß den Artikeln 24, 31 Buchstabe d, 32 Absatz 1 Buchstaben g und h und Absatz 2, sowie 34, ebenso wie der Einkommensgruppen, die in den Artikeln 35 und 37, Absatz 2 und 123, Absätze 2 und 3 Buchstabe c genannt sind; die neuen Beträge werden auf den nächstniedrigeren vollen Zehnerbetrag abgerundet, wenn sie weniger als 1 000 Franken betragen, und auf den nächstniedrigeren vollen Hunderterbetrag in anderen Fällen. Die verbleibenden Beträge, die nicht berücksichtigt wurden, werden bei der nächsten Anpassung berücksichtigt.
Was die Vermögenssteuer betrifft, erfolgt die Anpassung durch prozentuale Erhöhung der in Franken angegebenen Abzüge und der in den Artikeln 47 und 48 Absatz 2 vorgesehenen Grenze sowie der in Artikel 48 Absatz 1 genannten Vermögensteile. Korrekturen, die weniger als 1 000 Franken betragen, werden auf die nächste Anpassung übertragen.
Was die Abzüge der Artikel 76, Absatz 3, und 81 betrifft, erfolgt die Anpassung durch prozentuale Erhöhung; Korrekturen von weniger als 1.000 Franken werden auf die nächste Anpassung verschoben.
1 Die jurassische Steuerhoheit ist durch das Bundesrecht und die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt.
2 Die Regierung kann die Besteuerung des Einkommens, des Vermögens, des Gewinns und des Kapitals in den Fällen vorschreiben und regeln, die nicht durch das vorliegende Gesetz vorgesehen sind, jedoch für die das internationale Recht eine Besteuerung im Kanton zulässt.
Wenn das Einkommen, das Vermögen, der Gewinn oder das Kapital eines Steuerpflichtigen auch im Ausland besteuert werden, kann das Finanzdepartement Steuererleichterungen gewähren, sofern bedeutende Interessen der Jurassischen Wirtschaft dies rechtfertigen.
1 Die Regierung kann einem Unternehmen ein Steuerprivileg gewähren
a) wenn die Gründung oder Ansiedlung dieses Unternehmens im Interesse der jurassischen Wirtschaft liegt;
b) wenn der Umzug des Unternehmens aus Gründen der lokalen oder regionalen Planung wünschenswert ist;
c) wenn es im Interesse der jurassischen Wirtschaft liegt, die Umwandlung, Änderung der Strukturen, Fusion oder Aufspaltung von Unternehmen zu erleichtern;
d) wenn die wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens einer Neugründung gleichkommt;
e) wenn es den Status "NEI" genießt.
2 Der Begünstigte verpflichtet sich, während der gesamten Dauer des Privilegs den Branchen-Gesamtarbeitsvertrag einzuhalten, andernfalls die üblichen Arbeitsbedingungen der Region sowie die Gesetzgebung zur Gleichstellung von Frau und Mann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu respektieren.
3 Das Privileg besteht in einer teilweisen oder vollständigen Befreiung von den periodischen direkten Steuern, höchstens für zehn Jahre.
4 Wenn die Bedingungen, an die dieses Privileg gebunden ist, nicht eingehalten werden, ist dieses mit rückwirkender Wirkung zum Zeitpunkt der Gewährung widerrufbar.
5 Steuervereinbarungen, die diesem Gesetz widersprechen, sind nichtig.
1 Die Vereinbarung zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Dritten über die Übernahme oder die Zahlung der Steuer bindet den Staat nicht.
2 Die vom Staat mit einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung über die Zahlung der Steuer oder die Garantie der Zahlung unterliegt dem Zivilrecht.
1 Natürliche Personen sind der Steuerpflicht aufgrund eines persönlichen Anknüpfungspunkts unterworfen, wenn sie ihren Wohnsitz im Kanton haben oder sich dort aufhalten.
2 Jede Person hat ihren steuerlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie dort mit der Absicht wohnt, sich dauerhaft niederzulassen, oder wenn sie dort über einen speziellen gesetzlichen Wohnsitz gemäß Bundesrecht verfügt.
3 Eine Person unterliegt im Kanton einem steuerlichen Aufenthalt, wenn sie sich dort ohne wesentliche Unterbrechung aufhält
a) während mindestens 30 Tagen, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b) während mindestens 90 Tagen, ohne in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
4 Natürliche Personen, die in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen und sich nur zum Besuch von Unterrichtseinrichtungen oder zur medizinischen Behandlung im Kanton aufhalten, erfüllen weder die Bedingungen für einen Wohnsitz noch für einen steuerlichen Aufenthalt.
Natürliche Personen, die weder im Kanton wohnhaft noch dort anwesend sind, unterliegen der Steuerpflicht aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit
a) wenn sie Eigentümer oder Nutzniesser eines im Kanton gelegenen Unternehmens sind oder als Gesellschafter daran beteiligt sind;
b) wenn sie eine Betriebsstätte im Kanton unterhalten;
c) wenn sie Eigentümer einer im Kanton gelegenen Immobilie sind oder Inhaber dinglicher Nutzungsrechte oder wirtschaftlich gleichwertiger persönlicher Rechte an einer solchen Immobilie sind;
d) wenn sie mit im Kanton gelegenen Immobilien Handel treiben.
1. Ebenso der Steuer im Kanton unterworfen sind aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz haben
a) wenn sie im Kanton eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
abis) wenn sie eine abhängige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber ausüben, der seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte im Kanton hat, und der Schweiz aufgrund des anwendbaren internationalen Steuerabkommens, das mit dem betreffenden Nachbarstaat geschlossen wurde, ein Besteuerungsrecht auf die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
b) wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung einer juristischen Person, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton hat, Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder andere Vergütungen erhalten;
c) wenn sie Inhaber oder Nutznießer von Forderungen sind, die durch ein Grundpfand oder ein Pfandrecht an Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) wenn sie, aufgrund eines durch das öffentliche Recht geregelten Arbeitsverhältnisses, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Vorsorgeeinrichtung erhalten, deren Sitz im Kanton ist;
dbis) wenn sie Einkommen aus schweizerischen Institutionen privaten Rechts im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge oder anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge beziehen;
e) wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder eines Straßenverkehrsfahrzeugs einen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber erhalten, der seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte im Kanton hat; Seeleute, die an Bord eines die Schweizer Flagge führenden Schiffes arbeiten, das von einem solchen Arbeitgeber betrieben wird, sind von dieser Steuer befreit;
f) …
g) wenn sie als Vermittler bei Handelsgeschäften bezüglich im Kanton gelegener Grundstücke auftreten;
h) …
2. Wenn die Leistung an einen Dritten erbracht wird, ist dieser anstelle der betreffenden Person steuerpflichtig.
1 Personen, die in Artikel 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über den Gaststaat (Gaststaatgesetz, GSG) erwähnte steuerliche Befreiungen genießen, sind von Steuern befreit, soweit es das Bundesrecht vorsieht.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht ist Artikel 11, Absatz 1, anwendbar.
1 Die Steuerpflicht aufgrund einer persönlichen Zugehörigkeit ist unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Unternehmen, Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen, die außerhalb des Kantons gelegen sind.
2 Die Steuerpflicht aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist auf die im Kanton steuerbaren Elemente beschränkt. Die im Kanton erzielten Einkommen und das dort gelegene Vermögen müssen zumindest dort besteuert werden.
3 Die Regeln des Bundesrechts betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung finden auf interkantonale und internationale Beziehungen Anwendung, vorbehaltlich der Doppelbesteuerungsabkommen.
1 Wenn ein jurassisches Unternehmen auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts die im Ausland von einer festen Betriebsstätte erlittenen Verluste mit Einkünften aus dem Kanton verrechnet und diese feste Betriebsstätte in den folgenden sieben Jahren Gewinne erzielt, dürfen die im Ausland erlittenen Verluste der festen Betriebsstätte nachträglich nur zur Bestimmung des Steuersatzes im Kanton berücksichtigt werden.
2 Zu diesem Zweck wird die ursprüngliche Veranlagung im Umfang der bei der festen Betriebsstätte ausgeglichenen Gewinne revidiert.
3 In allen anderen Fällen dürfen die im Ausland erlittenen Verluste im Kanton nur bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
4 Die Bestimmungen in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben vorbehalten.
1 Die natürlichen Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens steuerpflichtig sind, zahlen die Steuer auf die steuerpflichtigen Elemente zu dem Satz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland zahlen die Steuer für Unternehmen, Betriebsstätten oder Immobilien, die sich im Kanton befinden, mindestens zu dem Satz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem dort befindlichen Vermögen entspricht.
1 Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nimmt, seinen Aufenthalt beginnt oder ein steuerpflichtiges Element im Kanton erwirbt.
1bis In interkantonalen Beziehungen werden die Auswirkungen des Beginns, einer Änderung oder des Endes der Steuerpflicht, die auf einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit beruhen, durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie durch die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung definiert.
2 Sie endet am Tag des Todes des Steuerpflichtigen, seines Wegzugs aus dem Kanton oder des Wegfalls des steuerpflichtigen Elements.
1 Die Einkommensteuer bezieht sich auf das gesamte Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen.
2 Alle Einkommen und Leistungen in Geld oder Naturalleistungen unterliegen der Steuer, unabhängig von ihrem einmaligen oder periodischen Charakter oder ihrer Bezeichnung. Naturalleistungen werden zu ihrem Marktwert geschätzt.
3 Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Elementen des Privatvermögens sind nicht steuerpflichtig; die gesonderte Besteuerung von Immobiliengewinnen bleibt vorbehalten.
Von der Steuer befreit sind
a) der Vermögenserwerb infolge einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, einer Schenkung oder der Auflösung des ehelichen Güterstandes;
b) die Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen, mit Ausnahme derjenigen aus Freizügigkeitspolicen; Artikel 18, Absatz 1, Buchstabe a bleibt vorbehalten;
c) Kapitalleistungen, die vom Arbeitgeber oder einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung bei einem Stellenwechsel ausgerichtet werden, vorausgesetzt, der Empfänger investiert sie innerhalb von zwölf Monaten in eine berufliche Vorsorgeeinrichtung oder verwendet sie zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice;
d) die Leistungen, die als Entschädigung für immateriellen Schaden gewährt werden;
e) Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln sowie Ergänzungsleistungen AHV/IV;
f) Zahlungen zur Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung, mit Ausnahme von Alimente und Unterhaltsbeiträgen gemäß Artikel 22, Buchstabe e;
g) der Militärsold und Zivilschutzsold sowie das Taschengeld für Zivildienstleistende;
gbis) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem jährlichen Betrag von 8 000 Franken für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer wesentlichen Aufgaben (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Einsätze, insbesondere bei Rettung, Brandbekämpfung, Schadensbekämpfung allgemein und Schadensbekämpfung durch Naturereignisse); die pauschalen Zulagen für Kader, die Funktionszulagen, die Zulagen für administrative Arbeiten und die Vergütungen für freiwillig erbrachte Leistungen sind nicht steuerfrei;
h) …
i) die Gewinne aus in Spielbanken betriebenen und durch das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (nachstehend "BGG" genannt) zugelassenen Casinospielen, soweit diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
j) die Einzelgewinne bis zu einem Betrag von einer Million Franken (Freibetrag), die aus der Teilnahme an einem Großspiel, das durch das BGG zugelassen ist, und aus der Online-Teilnahme an durch das BGG zugelassenen Casinospielen stammen;
k) die Gewinne aus einem durch das BGG zugelassenen Kleinspiel;
l) die Einzelgewinne unter 4 000 Franken aus Geschicklichkeitsspielen oder Lotterien zur Verkaufsförderung, die gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstaben d und e, dieses Gesetzes nicht dem BGG unterliegen;
m) die Einkünfte, die gemäß dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Übergangsleistungen für ältere Arbeitslose erzielt werden.
1 Alle Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis sind steuerpflichtig; dazu zählen neben dem Lohn, die Nebeneinkünfte (Entschädigungen für besondere Leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersprämien, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, etc.), geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und alle anderen geldwerten Vorteile.
1bis Unabhängig von ihrer Höhe stellen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für Aus- und Weiterbildung zu beruflichen Zwecken, einschließlich Umschulungskosten, keine geldwerten Vorteile im Sinne von Absatz 1 dar.
2 Kapitalleistungen, die von einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit ausbezahlt werden, sowie ähnliche Kapitalabfindungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 37 zu versteuern.
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a) Aktien, Genussrechte, Partizipationsscheine, Gesellschaftsanteile und jede andere Beteiligung, die der Arbeitgeber, die Muttergesellschaft oder ein anderes Konzernunternehmen dem Mitarbeiter anbietet;
b) Optionen, die das Recht auf den Erwerb der unter Buchstabe a genannten Beteiligungen geben.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Ansprüche auf reine Geldentschädigungen.
1 Die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, mit Ausnahme von nicht handelbaren oder nicht börsennotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt ihres Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Beteiligung, vermindert gegebenenfalls um ihren Erwerbspreis.
2 Bei der Berechnung der steuerbaren Leistung aus Mitarbeiteraktien wird der Sperrfrist durch einen Abschlag von 6 % auf den Verkehrswert der Aktien pro Sperrjahr Rechnung getragen. Der Abschlag ist auf zehn Jahre begrenzt.
3 Die geldwerten Vorteile aus nicht handelbaren oder nicht börsennotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie abzüglich des Ausübungspreises.
Materielle Vorteile aus fälschlicherweise sogenannten Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Zeitpunkt des Zuflusses der Entschädigung steuerpflichtig.
Wenn der Steuerpflichtige nur während eines Teils des Zeitraums zwischen dem Erwerb und der Entstehung des Rechts zur Ausübung der nicht handelbaren Mitarbeiteroption (Art. 15b, Abs. 3) nach dem Steuerrecht in der Schweiz wohnhaft oder ansässig war, werden die geldwerten Vorteile aus dieser Option im Verhältnis zu der in der Schweiz verbrachten Zeit im Vergleich zur Gesamtdauer dieses Zeitraums proportional besteuert.
1 Alle Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wie der Betrieb eines Handels-, Industrie-, Handwerks-, Landwirtschafts- oder Forstunternehmens oder die Ausübung eines freien Berufs, sind steuerbar.
2 Solche Einkünfte umfassen insbesondere
a) Kapitalgewinne aus der Veräußerung, der Realisierung oder der buchhalterischen Neubewertung von Elementen des Geschäftsvermögens; die Übertragung von Elementen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen oder in ein im Ausland gelegenes Unternehmen oder eine Betriebsstätte wird einer Veräußerung gleichgestellt;
b) Kapitalgewinne, die aus der nicht vorübergehenden Verpachtung eines Unternehmens stammen, gleichgestellt einer Übertragung ins Privatvermögen, vorbehaltlich von Artikel 16a, Absatz 1;
c) Entnahmen des Betriebsinhabers zu privaten Zwecken;
d) Der realisierte, aber noch nicht besteuerte Wert der persönlichen Arbeit des Steuerpflichtigen zugunsten seines Grundstücks (Art. 97, Abs. 2, Lit. e), wobei diese Arbeit zum Tageswert bewertet wird.
2bis Das Geschäftsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die vollständig oder überwiegend der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; dies gilt gleichermaßen für Beteiligungen von mindestens 20 % am Aktienkapital oder am Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, soweit der Inhaber diese zum Zeitpunkt des Erwerbs als Geschäftsvermögen erklärt.
3 Artikel 70 gilt analog für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemäße Buchführung führen.
1 Die Verpachtung eines Unternehmens wird nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Übertragung in das Privatvermögen betrachtet.
2 Wenn im Falle einer Erbteilung nur ein Teil der Erben das Gewerbe fortführt, können diese beantragen, dass die Besteuerung der stillen Reserven bis zur späteren Verwirklichung aufgeschoben wird, sofern die für die Einkommensteuer maßgeblichen Werte übernommen werden.
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und alle anderen geldwerten Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilen an Genossenschaften und Partizipationsscheinen sowie die Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug der zurechenbaren Kosten zu 70 % steuerpflichtig, sofern diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft ausmachen.
2 Die teilweise Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die Beteiligungsrechte während mindestens eines Jahres im Eigentum des Steuerpflichtigen oder der Personengesellschaft verblieben sind.
Die Artikel 70a und 70b gelten entsprechend für Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
**1 Die stillen Reserven eines Personengesellschaftsunternehmens (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung, nicht besteuert, sofern dieses Unternehmen weiterhin der Steuerpflicht in der Schweiz unterliegt und die betrieblichen Elemente zu ihrem letzten für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert übernommen werden. Dies gilt im Falle:**
a) der Übertragung von Vermögensteilen auf ein anderes Personengesellschaftsunternehmen;
b) der Übertragung eines Betriebs oder eines klar abgrenzbaren Betriebsteils auf eine juristische Person;
c) eines Tauschs von Beteiligungsrechten oder gesellschaftlichen Rechten im Rahmen von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 73 sowie bei wirtschaftlich einer Fusion gleichkommenden Konzentrationen.
**2 Die Besteuerung von Bilanzaufwertungen und Ausgleichsleistungen bleibt vorbehalten.**
**3 Bei einer Umstrukturierung im Sinne von Absatz 1, Buchstabe b, unterliegen die übertragenen stillen Reserven einer nachträglichen Besteuerung gemäss dem in den Artikeln 173 bis 175 vorgesehenen Verfahren, soweit innerhalb von fünf Jahren nach der Umstrukturierung Beteiligungsrechte oder gesellschaftliche Rechte zu einem Preis veräussert werden, der den steuerlich massgeblichen Wert des übertragenen Eigenkapitals übersteigt; die juristische Person kann in diesem Fall die entsprechenden, als Gewinn besteuerten stillen Reserven geltend machen.**
1 Das steuerbare Einkommen aus beweglichem Vermögen umfasst insbesondere
a) die Zinsen auf Guthaben, einschließlich der ausbezahlten Erträge bei Fälligkeit oder bei Rückkauf rückkaufsfähiger Kapitalversicherungen, die mit einer Einmalprämie bezahlt wurden, es sei denn, diese Versicherungen dienen der Vorsorge; eine Versicherungsleistung gilt als der Vorsorge dienend, wenn sie an einen Versicherten im Alter von mindestens 60 Jahren aufgrund eines mindestens fünf Jahre laufenden Vertrags und vor dessen 66. Geburtstag ausgezahlt wird; in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
abis) Einkünfte aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegend einem Zinsertrag (Gesamtzinsobligationen, Nullcouponanleihen), die dem Inhaber zustehen;
b) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüssse und alle geldwerten Vorteile aus Beteiligungen jeglicher Art, einschließlich der Gewährung von Gratisaktien sowie der kostenlosen Erhöhung des Nennwertes und der Liberierung von Aktien mittels Gesellschaftsmitteln; werden die Beteiligungsrechte gemäß Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, die sie emittiert hat, veräußert, gilt der Liquidationsüberschuss als im Jahr der Entstehung der Verrechnungssteuerforderung realisiert (Art. 12, Abs. 1 und 1bis, VStG); Absatz 2bis bleibt vorbehalten;
c) Einkünfte aus der Vermietung, Verpachtung und dem Nießbrauch von beweglichem Vermögen;
d) Einkünfte aus der Gewährung oder dem Genuss von Rechten jeglicher Art;
e) Einkünfte aus immateriellen Gütern;
f) Erträge aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im Direkteigentum halten, soweit das gesamte Einkommen der Anlage die Erträge dieser Immobilien übersteigt.
2 Als Zinsen eines Guthabens oder als Ertrag einer Beteiligung gilt jede geldwerte Leistung, die nicht den rechtlichen Charakter einer Kapitalrückzahlung oder eines Anteilsrückzahlung hat.
2bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und alle anderen geldwerten Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilen an Genossenschaften und Partizipationsscheinen (einschließlich Gratisaktien, Erhöhung des Nennwerts ohne Gegenwert usw.) sind steuerpflichtig zu 70 %, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
3 Der Erlös aus der Veräußerung von Bezugsrechten stellt kein Einkommen aus beweglichem Vermögen dar, sofern die Vermögensrechte Teil des Privatvermögens des Steuerpflichtigen sind.
4 Die Rückzahlung von Einlagen, Agios und zusätzlichen Einlagen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die nach dem 31. Dezember 1996 durch die Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet wurden, wird in gleicher Weise wie die Rückzahlung von Aktienkapital oder Gesellschaftskapital behandelt. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
5 Falls eine an einer schweizerischen Börse notierte Aktiengesellschaft oder Genossenschaft bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäß Absatz 4 keine weiteren Reserven zumindest in derselben Höhe ausschüttet, ist die Rückzahlung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der anderen Reserven steuerpflichtig, jedoch höchstens bis zur Höhe der anderen Reserven, die nach Handelsrecht ausschüttbar sind und in der Gesellschaft verfügbar sind.
6 Absatz 5 findet keine Anwendung auf Reserven aus Kapitaleinlagen
a) die nach dem 24. Februar 2008 im Rahmen von wirtschaftlich einer Fusion gleichkommenden Zusammenschlüssen durch Einbringung von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten in eine ausländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne von Artikel 73, Absatz 1, Buchstabe c, oder bei einem grenzüberschreitenden Transfer in eine schweizerische Kapitalgesellschaft gemäß Artikel 73, Absatz 1, Buchstabe d, entstanden sind;
b) die bereits im Bestand einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zum Zeitpunkt einer Fusion oder einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung im Sinne von Artikel 73, Absätze 1, Buchstabe b, und 3, oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft.
7 Die Absätze 5 und 6 finden sinngemäß Anwendung bei der Verwendung von Reserven aus Kapitaleinlagen zur Ausgabe von Gratisaktien oder zur kostenlosen Erhöhung des Nennwerts.
8 Wenn bei der Veräußerung von Beteiligungsrechten an einer an einer schweizerischen Börse notierten Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, die diese emittiert hat, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens die Hälfte des erlangten Liquidationsüberschusses ausmacht, wird der steuerpflichtige Anteil dieses Liquidationsüberschusses um einen Betrag reduziert, der der Hälfte der Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung entspricht, jedoch höchstens um den Betrag der Reserven, die diesen Beteiligungsrechten zuzuordnen sind und die in der Gesellschaft verfügbar sind.
9 Absatz 4 findet auf Einlagen und Agios, die während der Dauer einer Kapitalbandbreite im Sinne der Artikel 653ff. des Obligationenrechts geleistet werden, nur insoweit Anwendung, als sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieser Kapitalbandbreite übersteigen.
1 Auch als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b gelten
a) das Ergebnis aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Aktienkapital oder am Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, welches eine Übertragung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person darstellt, sofern der im Zeitpunkt des Verkaufs bestehende und im Sinne des Handelsrechts verteilbare, nicht betriebsnotwendige Substanzwert innerhalb von fünf Jahren mit Beteiligung des Verkäufers verteilt wird; dasselbe gilt, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam eine solche Beteiligung verkaufen oder mehrere Beteiligungen, die zusammen mindestens 20 % ausmachen, innerhalb von fünf Jahren verkauft werden; wird die Substanz oder ein Teil davon ausgeschüttet, wird der Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren im Sinne der Artikel 173 bis 175 nachträglich besteuert;
b) das Ergebnis der Übertragung einer Beteiligung am Aktienkapital oder am Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, welches eine Übertragung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen eines Personenunternehmens oder einer juristischen Person darstellt, an dem der Verkäufer oder die Person, die die Einbringung vornimmt, nach der Übertragung eine Beteiligung von mindestens 50 % am Kapital hält, soweit die Gesamtsumme der erhaltenen Gegenleistung die Summe des Nominalwerts der übertragenen Beteiligung und der in Artikel 18 Absatz 4 bis 8 genannten aus Kapitaleinlagen resultierenden Reserven übersteigt; dasselbe gilt, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Eine Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass Mittel aus der Gesellschaft entnommen werden würden, um den Kaufpreis zu finanzieren, und dass sie ihm nicht zurückerstattet würden.
1 Der steuerpflichtige Ertrag aus dem Immobilienvermögen umfasst insbesondere
a) die Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung, dem Nießbrauch oder der Gewährung und Nutzung anderer Rechte an einer Immobilie;
b) den Mietwert von Immobilien oder Teilen von Immobilien, die der Steuerpflichtige aufgrund seines Eigentumsrechts oder eines unentgeltlich erworbenen Nutzungsrechts für sich beansprucht; wenn die Immobilie zu einem Vorzugspreis vermietet wird, entspricht der Immobilienertrag dem Mietwert;
c) die Einnahmen aus dem Baurecht.
1bis Innerhalb der vom Bundesrecht zugelassenen Grenzen wird der Mietwert der vom Eigentümer selbst genutzten Immobilie im Vergleich zu den Marktmieten moderat festgelegt, um den Zugang zum Eigentum und die individuelle Vorsorge zu fördern.
2 Das Parlament legt in einem Beschluss den Mietwert in Abhängigkeit von dem amtlichen Wert der Immobilien oder der Teile von Immobilien fest.
1 Rentenversicherungen sowie Leibrenten- und Versorgungsverträge sind nach ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser wird wie folgt bestimmt
a) Für die garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegen, ist während der gesamten Vertragsdauer der bei Vertragsabschluss geltende maximale technische Zinssatz (m) gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen maßgeblich
1. Wenn der Zinssatz größer als null ist, wird der Ertragsanteil mittels der folgenden Formel berechnet, wobei das Ergebnis auf die nächste ganze Prozentzahl gerundet wird
Ertragsanteil = [1 - ((1+m)^22 - 1) / (22 * m * (1+m)^23)] * 100 %
2. Wenn der Zinssatz null oder negativ ist, beträgt der Ertragsanteil 0 %;
b) Für die übersteigenden Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterliegen, beträgt er 70 %;
c) Für Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen oder Leibrenten- oder Versorgungsverträgen ist der annualisierte Ertrag, erhöht um 0,5 Prozentpunkte, der von der Eidgenossenschaft emittierten Anleihen über einen Zeitraum von zehn Jahren (r) im betreffenden Steuerjahr und den neun vorangegangenen Jahren maßgeblich
1. Wenn der Ertrag größer als null ist, wird der Ertragsanteil mittels der folgenden Formel berechnet, wobei das Ergebnis auf die nächste ganze Prozentzahl gerundet wird
Ertragsanteil = [1 - ((1+r)^22 - 1) / (22 * r * (1+r)^23)] * 100 %
2. Wenn der Ertrag null oder negativ ist, beträgt der Ertragsanteil 0 %.
2 …
1 Alle Einkünfte aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie aus der beruflichen Vorsorge und den anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge sind steuerpflichtig, einschließlich der Kapitalleistungen und der Rückerstattung von Einzahlungen, Prämien und Beiträgen.
1bis Als Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere die Leistungen von Vorsorgekassen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie Freizügigkeitspolicen.
2 …
3 Die Artikel 14, Buchstabe d, 36 und 37 bleiben vorbehalten.
Sont également imposables
a) tout revenu acquis en compensation du produit d'une activité lucrative;
b) les indemnités uniques ou périodiques versées en cas de décès, de dommages corporels ou d'atteinte durable à la santé, à l'exception des prestations allouées en réparation du tort moral;
c) les prestations en capital provenant d'assurances privées non susceptibles de rachat;
d) les indemnités touchées pour l'abandon ou la renonciation à l'exercice d'une activité ou d'un droit;
e) la pension alimentaire obtenue pour lui-même par le contribuable divorcé ou séparé judiciairement ou de fait, ainsi que les contributions d'entretien obtenues par l'un des parents pour les enfants sur lesquels il exerce l'autorité parentale;
f) …
g) …
1 Die folgenden Berufsauslagen sind abziehbar
a) die notwendigen Reisekosten für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte;
b) der Mehraufwand, der durch außerhalb der Wohnung eingenommene Mahlzeiten und Schichtarbeit entsteht;
c) …
d) die anderen für die Berufsausübung unerlässlichen Auslagen; Artikel 32, Absatz 1, Buchstabe i, bleibt vorbehalten.
2 Eine Verordnung der Regierung regelt die Einzelheiten der Bewertung dieser Auslagen.
Anstelle der tatsächlichen Berufsauslagen können die folgenden Pauschalbeträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen werden
a) 20 % von Steuerpflichtigen, die eine Haupttätigkeit ausüben, jedoch maximal 3.800 Franken*;
b) 20 %, jedoch maximal 1.900 Franken*, von Steuerpflichtigen, die hauptsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
c) …
1 Die mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten, die durch den geschäftlichen oder beruflichen Gebrauch gerechtfertigt sind, sind abzugsfähig.
2 Solche Kosten umfassen insbesondere
a) Abschreibungen und Rückstellungen gemäß den Artikeln 26 und 27;
b) verbuchte Verluste auf Geschäftswerte;
c) Zahlungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Unternehmenspersonals, vorausgesetzt, dass jegliche zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist und dass die betreffenden Einrichtungen den vom Staat festgelegten Vorschriften entsprechen;
d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie auf die in Artikel 16, Absatz 2bis erwähnten Beteiligungen gezahlte Zinsen;
e) Aus- und Weiterbildungskosten zu beruflichen Zwecken für das Personal des Unternehmens, einschließlich Umschulungskosten;
f) Sanktionen, die darauf abzielen, den Gewinn zu reduzieren, soweit sie keinen strafrechtlichen Charakter haben.
3 Nicht abzugsfähig sind insbesondere
a) Zahlungen von Schmiergeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) Aufwendungen, die die Begehung von Straftaten ermöglichen oder die Gegenleistung für die Begehung von Straftaten darstellen;
c) Geldbußen und Strafgelder;
d) administrative Geldsanktionen, soweit sie strafrechtlichen Charakter haben.
4 Falls Sanktionen im Sinne von Absatz 3, Buchstaben c und d, von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt wurden, sind sie abzugsfähig, wenn
a) die Sanktion gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstößt; oder wenn
b) der Steuerpflichtige glaubhaft nachweisen kann, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtmäßig zu verhalten.
**1 Abschreibungen, die den Wertverlust von Geschäftsgütern widerspiegeln und der gewinnorientierten Tätigkeit dienen, sind zulässig, sofern sie in der Buchhaltung erfasst oder, falls keine handelsübliche Buchhaltung geführt wird, in einem speziellen Abschreibungsplan ausgewiesen werden. Im Falle einer Schätzung durch die Steuerbehörde werden erfahrungsgemäß anerkannte Wertminderungen berücksichtigt.**
**2 Abschreibungen auf Vermögenswerte, die zum Ausgleich von Verlusten neu bewertet wurden, sind nur zulässig, wenn die Neubewertungen genehmigt wurden und die Verluste zum Zeitpunkt der Abschreibung gemäß Artikel 29 abziehbar waren.**
**3 Wenn Möbel oder Ausrüstungen ganz oder teilweise zusammen mit Geschäftsräumen oder Werkstätten vermietet oder verpachtet werden, kann eine angemessene Abschreibung für ihre Abnutzung durch Gebrauch vorgenommen werden. Die durch Veräußerung oder Neubewertung wiedererlangten abgeschriebenen Beträge gelten als Gewinne im Sinne von Artikel 16, Absatz 2, Buchstabe a.**
**4 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.**
**1 Rückstellungen können für Verpflichtungen gebildet werden, deren Betrag noch unbestimmt ist, sowie für Risiken drohender Verluste, die am Ende des Geschäftsjahres bestehen.**
**1bis Den Rückstellungen gleichgestellt sind zukünftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die an Dritte vergeben werden, bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch bis zu einem Maximum von einer Million Franken.**
**2 Nicht mehr gerechtfertigte Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftseinkommen hinzugerechnet.**
**3 Die Regierung erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften.**
1 Wenn notwendige Betriebseinrichtungen durch neue ersetzt werden, können die stillen Reserven auf diesen Vermögenswerten auf die erworbenen Ersatzobjekte übertragen werden, sofern auch diese für den Betrieb erforderlich sind und sich in der Schweiz befinden. Die Besteuerung bei Ersatz von Immobilien durch bewegliche Güter bleibt vorbehalten.
2 Wenn der Ersatz nicht im gleichen Geschäftsjahr erfolgt, kann eine Rückstellung in Höhe der stillen Reserven gebildet werden; sie muss binnen einer angemessenen Frist aufgelöst und zur Abschreibung des erworbenen Ersatzobjekts verwendet oder dem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschrieben werden.
3 Nur unmittelbar betrieblich nützliche bewegliche Anlagegüter gelten als für den Betrieb notwendig; nicht dazu gehören insbesondere solche Vermögenswerte, die dem Unternehmen nur aufgrund ihres Anlagewertes oder Ertrages nützlich sind.
1 Die Verluste der sieben Jahre, die dem Steuerjahr vorausgehen, können abgezogen werden, sofern sie bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt wurden.
2 Die Verluste aus früheren Geschäftsjahren, die noch nicht vom Einkommen abgezogen wurden, können zur Minderung von Leistungen Dritter verwendet werden, die dazu bestimmt sind, einen defizitären Bilanzabschluss im Rahmen einer Sanierung auszugleichen.
3 Die Verluste aus der Veräußerung von Immobilien, die zum Betriebsvermögen gehören, sind nur dann abzugsfähig, wenn es nicht möglich ist, sie durch Immobiliengewinne auszugleichen.
Artikel 71a findet entsprechend Anwendung auf den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsausgaben im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
1 Die Kosten, die die Verwaltung des beweglichen Vermögens erfordert, sowie ausländische Quellensteuern, die weder erstattet noch verrechnet werden können, sind abziehbar.
2 Die Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, die Immobiliensteuer und die Kosten, die die Verwaltung von privaten Liegenschaften durch Dritte erfordert, können ebenfalls abgezogen werden. Investitionsausgaben zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz sind im Rahmen der vom Finanzdepartement festgelegten Grenzen abziehbar. Abrisskosten für einen Ersatzbau werden den abziehbaren Energieeinsparungskosten gleichgestellt.
2bis Ebenfalls abziehbar sind die Kosten für Restaurierungsarbeiten an historischen Denkmälern, die der Steuerpflichtige gemäß gesetzlichen Bestimmungen, in Absprache mit den Behörden oder auf deren Anordnung unternimmt, soweit sie die erhaltenen Subventionen übersteigen.
2ter Die Investitionsausgaben gemäß Absatz 2, Satz zwei, und die Abrisskosten für einen Ersatzbau sind in den beiden folgenden Steuerperioden abziehbar, wenn sie nicht vollständig während der laufenden Steuerperiode, in der die Ausgaben getätigt wurden, berücksichtigt werden können.
3 Anstelle des tatsächlichen Betrags der Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie der Versicherungsprämien für private Liegenschaften kann der Steuerpflichtige eine Pauschalabzug geltend machen.
4 Die Regierung erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften. Sie legt insbesondere den Satz des Pauschalabzugs fest und kann vorschreiben, dass der Wechsel, für denselben Steuerpflichtigen, vom Abzug tatsächlicher Kosten zum Pauschalbetrag nicht zugelassen ist.
Der Steuerpflichtige kann abziehen
a) die gesetzlich, statutarisch, regulatorisch oder vertraglich geleisteten Beträge, Prämien und Beiträge im Rahmen der sozialen und beruflichen Vorsorge (Art. 21);
b) die Beträge, Prämien und Beiträge, die zur Erlangung vertraglicher Rechte in einer anerkannten Einrichtung der gebundenen individuellen Vorsorge im Sinne des Artikels 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlt werden und im Umfang, wie er vom Bundesrat vorgesehen ist;
c) die Prämien und Beiträge, die gemäß der Regelung über Erwerbsausfallentschädigungen sowie der Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung gezahlt werden;
d) die geleisteten Zahlungen, Prämien und Beiträge für Kapitalversicherungen sowie Kranken- und Unfallversicherungen, die nicht unter den Buchstaben c fallen, ebenso wie die Sparzinsen bis zu einem Höchstbetrag von 6.400 Franken* für verheiratete Steuerpflichtige, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, und der Hälfte dieses Betrags für andere Steuerpflichtige; diese Beträge werden für junge Menschen in Ausbildung, ab dem Jahr nach ihrem 18. Geburtstag, um den gleichen Betrag erhöht wie für andere Steuerpflichtige; um 1.020 Franken* pro unterhaltspflichtigem Kind und um 740 Franken*, wenn der Steuerpflichtige oder einer der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner keine Beiträge gemäß den Buchstaben a und b leistet; diese Beträge werden alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Krankenversicherungsprämien angepasst.
1. Folgende Aufwendungen sind ebenfalls abzugsfähig
a) die privaten Schuldzinsen, soweit sie das steuerbare Vermögensertrag im Sinne der Artikel 18, 18a und 19 plus einem Betrag von 50.000 Franken nicht übersteigen und soweit sie keine Investitionskosten darstellen;
b) die dauerhaften Lasten und der Ertragsanteil im Sinne von Artikel 20, Absatz 1, der Leistungen aus Lebensrenten- oder Leibrentenverträgen;
c) der Unterhalt, der an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehepartner gezahlt wird, sowie Unterhaltsbeiträge, die einem Elternteil für Kinder gezahlt werden, über die er die elterliche Sorge ausübt;
d) Spenden in Form von Geld oder anderen Vermögenswerten zugunsten juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund ihrer gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecke von der Steuer befreit sind (Art. 69, Abs. 1, Buchstabe h), oder zugunsten des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und deren Einrichtungen sowie der anerkannten Kirchen und deren Pfarreien (Art. 69, Abs. 1, Buchstaben a, b, c, d, e), bis maximal 10 % des Nettoeinkommens; das Finanzdepartement kann einen höheren Abzug genehmigen, wenn die betreffenden Zuwendungen dem Staat und seinen Einrichtungen, den Gemeinden, den anerkannten Kirchen und deren Pfarreien oder Institutionen, die in wesentlichem Maß vom Staat oder den Gemeinden unterstützt werden, gewidmet sind; die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen;
e) die durch Krankheit oder Unfall des Steuerpflichtigen oder einer von ihm unterhaltenen Person verursachten Kosten, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt, soweit sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen (Art. 33); die Kosten für die künstliche Befruchtung werden als Krankheitskosten gleichgestellt und sind in gleichem Maße abzugsfähig;
f) die mit der Behinderung des Steuerpflichtigen oder einer von ihm unterhaltenen Person zusammenhängenden Kosten, sofern der Steuerpflichtige oder diese Person im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen (Gesetz zur Gleichstellung von Behinderten) behindert ist und der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt;
g) die durch die Betreuung durch eine Drittperson entstandenen Kosten, bis zu maximal 10.000 Franken* für jedes Kind unter 14 Jahren, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, der seine Unterstützung sicherstellt, wenn die dokumentierten Betreuungskosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen;
h) Beiträge und Zahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 Franken* zugunsten einer politischen Partei, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt
– im Parteienregister gemäss Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen ist;
– im kantonalen Parlament vertreten ist;
– bei den letzten Wahlen zum kantonalen Parlament mindestens 3 % der Stimmen erhalten hat;
i) die Berufsbildungskosten, inklusive Umschulungskosten, bis zu einem Betrag von 12.000 Franken, soweit der Steuerpflichtige eine der folgenden Bedingungen erfüllt
– er besitzt ein Diplom der Sekundarstufe II;
– er hat das 20. Lebensjahr vollendet und verfolgt eine Ausbildung zur Erlangung eines anderen als eines ersten Diploms der Sekundarstufe II.
2. Leben die Ehegatten in gemeinsamer Wohnung, wird ein Betrag von 2.500 Franken* vom Arbeitseinkommen eines Ehegatten abgezogen, wenn er oder sie ohne Beruf, Handel oder Betrieb des anderen auf eigene Rechnung tätig ist; ein ähnlicher Abzug wird gewährt, wenn ein Ehegatte den anderen regelmäßig und in erheblichem Maße bei Beruf, Gewerbe oder Betrieb unterstützt.
3. Von den einheitlichen Gewinnen aus Geldspielen, die gemäss Artikel 14, Buchstaben j bis l, nicht von der Steuer befreit sind, werden als Einsatz 5 %, höchstens jedoch 5.000 Franken abgezogen. Von den einheitlichen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an den in Artikel 14, Buchstabe j, genannten Casinos werden die im Laufe des Steuerjahres vom Online-Konto des Spielers abgebuchten Einsätze, jedoch höchstens 25.000 Franken, abgezogen.
Das zu versteuernde Einkommen entspricht dem Nettoeinkommen abzüglich der persönlichen Abzüge gemäß Artikel 34.
1 Die folgenden persönlichen Abzüge werden gewährt
a) …
b) 1 700 Franken* für geschiedene oder getrennt lebende Personen, die einen eigenen Haushalt führen, ohne unterhaltspflichtige Kinder, jedoch mit dem Recht, ihre minderjährigen Kinder gemäß den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei sich aufzunehmen;
c) 3 800 Franken* für Steuerpflichtige, die sich hauptsächlich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden;
d) 5 400 Franken* für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder das sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet und überwiegend vom Steuerpflichtigen unterhalten wird; dieser Betrag erhöht sich auf 6 000 Franken* pro Kind ab dem dritten unterhaltspflichtigen Kind;
dbis) …
e) ein Zuschlag von maximal 10 000 Franken* für jedes Kind, das außerhalb des familiären Wohnsitzes unterrichtet wird und auswärts Unterkunft und Verpflegung erhält; der Zuschlag beträgt maximal 2 900 Franken*, wenn das Kind außerhalb nur eine Hauptmahlzeit pro Arbeitstag einnimmt, und maximal 2 600 Franken* für Fahrtkosten, sofern die gesamten Ausbildungskosten mindestens 1 000 Franken* betragen und das jährliche Nettoeinkommen des Kindes, Stipendium eingeschlossen, nicht mehr als 18 000 Franken* beträgt;
f) 2 300 Franken* für Beiträge zum Unterhalt einer bedürftigen Person, die teilweise oder vollständig arbeitsunfähig ist, vorausgesetzt, dass die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen mindestens den Abzugsbetrag erreicht; dieser Abzug wird weder für Kinder gewährt, für die der unter Buchstabe d genannte Abzug gilt, noch für den Ehegatten, der Anspruch auf den unter Buchstabe g genannten Abzug hat;
g) 8 400 Franken* wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte behindert ist oder das Alter erreicht hat, das zur Auszahlung einer AHV-Einfachrente berechtigt, vorausgesetzt, dass das Nettoeinkommen vermindert um die anderen persönlichen Abzüge 35 100 Franken* für verheiratete Steuerpflichtige, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, und 27 400 Franken* für die anderen nicht überschreitet, nach den folgenden Korrekturen
− nicht verbuchte Betriebsverluste werden hinzugefügt;
− das Defizit der Ausgaben von Privat- und Gewerbeliegenschaften wird hinzugefügt;
− das Defizit der Ausgaben für Miteigentum, Erbengemeinschaften und andere Gemeinschaften wird hinzugefügt;
− 3 % des steuerpflichtigen Vermögens vermindert um das Doppelte des Abzugsbetrags von Artikel 47 Buchstabe a für verheiratete Steuerpflichtige in einer gemeinsamen Haushaltsführung und um das Doppelte des Abzugsbetrags von Artikel 47 Buchstabe b für andere Steuerpflichtige wird hinzugefügt;
der Abzug erhöht sich auf 9 700 Franken*, wenn beide Ehegatten behindert sind oder das zuvor genannte Rentenalter erreicht haben; er reduziert sich um 510 Franken* für jede Einkommensstufe von 810 Franken*, die die festgelegten Einkommensgrenzwerte überschreitet;
h) 2 500 Franken* für verwitwete, geschiedene, getrennt lebende oder alleinstehende Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und mit unterhaltspflichtigen Kindern einen eigenen Haushalt führen; im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge und solange kein Unterhaltsbeitrag für die unterhaltspflichtigen Kinder gezahlt wird, wird der Abzug dem Elternteil gewährt, der den Tarif von Artikel 35 Absatz 1 erhält; die Regierung kann durch Verordnung diese Bestimmung ändern, wenn dies eine Harmonisierung der Praxis mit anderen Kantonen ermöglicht;
i) 3 500 Franken* für Ehepaare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
2 Die maßgeblichen Bedingungen sind diejenigen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestehen; für die unter den Buchstaben e und f vorgesehenen Abzüge werden die im Steuerjahr entstandenen Ausgaben berücksichtigt.
3 Wenn der Vater und die Mutter separat besteuert werden, hat derjenige, der die an die Kinder gezahlten Unterhaltsbeiträge abzieht, keinen Anspruch auf die in Absatz 1 Buchstaben d und e vorgesehenen Abzüge. Sie können jedoch die Hälfte der genannten Abzüge beanspruchen, wenn sie gemeinsam die elterliche Sorge über ihre unterhaltspflichtigen Kinder ausüben und kein Unterhaltsbeitrag zugunsten der Kinder gezahlt wird. Die Regierung kann durch Verordnung diese Bestimmung ändern, wenn dies eine Harmonisierung der Praxis mit anderen Kantonen ermöglicht.
4 Im Falle einer teilweisen Steuerpflicht werden die persönlichen Abzüge nur proportional zum Anteil der im Kanton steuerpflichtigen Elemente gewährt.
1 Die Steuersätze für die Einkommensteuer, die von verheirateten Steuerpflichtigen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie von verwitweten, geschiedenen, getrennt lebenden oder ledigen Personen, die allein einen unabhängigen Haushalt mit unterhaltsberechtigten Kindern oder bedürftigen Personen führen, für ein Jahr geschuldet wird, sind wie folgt festgelegt
0 % für die ersten 11.900 Franken* des Einkommens;
0,880 % für die nächsten 5.900 Franken*;
2,269 % für die nächsten 8.800 Franken*;
3,242 % für die nächsten 19.200 Franken*;
4,122 % für die nächsten 39.800 Franken*;
4,771 % für die nächsten 106.300 Franken*;
5,697 % für die nächsten 221.500 Franken*;
5,789 % darüber hinaus.
1bis Wenn ledige, geschiedene oder getrennt lebende Steuerpflichtige das gemeinsame Sorgerecht für ihre unterhaltsberechtigten Kinder ausüben, für die kein Unterhaltsbeitrag gezahlt wird, und sie die Bedingungen zur Gewährung des Satzes von Absatz 1 erfüllen, wird dieser Satz auf den Elternteil angewandt, der die überwiegende tatsächliche Betreuung übernimmt. Die Regierung kann diese Bestimmung per Verordnung ändern, wenn dies ermöglicht, die Praxis an die anderer Kantone anzupassen.
2 Die Steuersätze für die Einkommensteuer, die von den anderen Steuerpflichtigen für ein Jahr geschuldet wird, sind wie folgt festgelegt
0 % für die ersten 6.500 Franken* des Einkommens;
1,667 % für die nächsten 7.300 Franken*;
3,149 % für die nächsten 13.200 Franken*;
4,029 % für die nächsten 20.600 Franken*;
4,909 % für die nächsten 38.900 Franken*;
5,558 % für die nächsten 106.300 Franken*;
5,789 % darüber hinaus.
1 Wenn das Einkommen Kapitalentschädigungen umfasst, die periodische Leistungen ersetzen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der anderen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Satz berechnet, der für eine jährliche Leistung gilt, die anstelle der einmaligen Entschädigung gewährt wird.
2 …
**1 Die während der letzten beiden Geschäftsjahre realisierten stillen Reserven sind von den übrigen Einkünften gesondert zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgibt oder nicht mehr fortsetzen kann, weil er invalid ist. Rückkäufe im Sinne von Artikel 31, Buchstabe a, sind abzugsfähig. Wird ein solcher Rückkauf nicht getätigt, so wird die Steuer, ebenso wie bei Kapitalleistungen aus der Vorsorge gemäß Artikel 37, auf dem Teil der realisierten stillen Reserven erhoben, der dem Betrag entspricht, dessen Zulässigkeit als Rückkauf im Sinne von Artikel 31, Buchstabe a, der Steuerpflichtige nachweist. Auf den verbleibenden Betrag der realisierten stillen Reserven ist nur die Hälfte des Betrages für die Festlegung des Steuersatzes maßgebend; in jedem Fall wird auf den verbleibenden Betrag eine Steuer von 2 % erhoben.**
**2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, soweit sie das übernommene Unternehmen nicht weiterführen. Die steuerliche Veranlagung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.**
1 Kapitalleistungen aus der beruflichen und individuellen Vorsorge, vergleichbare Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie solche, die bei Tod, Körperverletzung oder dauernder Gesundheitsschädigung von einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung ausgezahlt werden, werden gesondert besteuert. Sie unterliegen in jedem Fall einer vollen jährlichen Steuer.
2 Die Steuer wird im Zeitpunkt des Fälligkeitstermins der Kapitalleistung nach den folgenden Steuersätzen berechnet
- Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 35, Absatz 1
0,9 % für die ersten 53 600 Franken*;
1,1 % für die nächsten 53 600 Franken*;
1,3 % darüber hinaus;
- Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 35, Absatz 2
1,1 % für die ersten 53 600 Franken*;
1,3 % für die nächsten 53 600 Franken*;
1,7 % darüber hinaus.
3 Die in Artikel 34 vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt.
Die in Glücksspielen erzielten Gewinne, sofern sie nicht durch Artikel 14 befreit sind, unterliegen getrennt von anderen Einkünften einer jährlichen Gesamtsteuer, berechnet zum Einheitssatz von 2 %.
1 Für geringfügige Entgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird die Steuer zu einem Satz von 4,5 % erhoben, ohne Berücksichtigung anderer Einkommen, allfälliger Berufsauslagen oder sozialer Abzüge, unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäss den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über die Schwarzarbeit zahlt. Damit sind die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern beglichen.
2 Artikel 125, Absatz 1, Buchstabe a, findet sinngemäß Anwendung.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen einen Auszug oder eine Bescheinigung mit dem Betrag der einbehaltenen Steuer aus. Sie überweist die eingezogenen Steuern an die Steuerbehörde.
5 Der Anspruch auf eine Erhebungsgebühr gemäss Artikel 125, Absatz 4, wird auf die AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6 Die Regierung regelt die Modalitäten durch Verordnung.
1 Die Einnahmen, die nicht-gewerblichen Investitionen in neue, innovative Unternehmen entsprechen, welche den Status "NEI" gemäß dem Gesetz vom 21. November 2012 über neue innovative Unternehmen genießen, unterliegen, getrennt von anderen Einnahmen, einer jährlichen kantonalen Steuer von 1 %. Die Gemeinde- und Kirchensteuern werden anteilig berechnet.
2 Steuerbegünstigte Investitionen umfassen: Einlagen, Agios, Schenkungen, verlorene Zuschüsse und Beteiligungen, die von einer natürlichen Person getätigt werden.
3 Der Betrag der steuerlich begünstigten Investitionen kann maximal die Hälfte des zu versteuernden Einkommens betragen, jedoch mindestens 10.000 Franken und höchstens 200.000 Franken.
4 Wenn der Betrag der Investitionen niedriger ist als das zu versteuernde Einkommen, wird der Rest zum allgemeinen Satz normal besteuert.
5 Die Artikel 173 bis 175 sind anwendbar, falls die Investition innerhalb von fünf Jahren nach der Zahlung zurückerstattet wird.
1 Die Vermögenssteuer wird auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen erhoben, abzüglich der Schulden und unter Berücksichtigung der Ausnahme gemäß Artikel 40, Absatz 1, Buchstabe a.
2 Das mit einem Nießbrauch belastete Vermögen ist beim Nießbrauchberechtigten steuerpflichtig.
3 Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sind steuerpflichtig für die Differenz zwischen dem Gesamtwert der Vermögenswerte der Anlage und dem Wert der Liegenschaften, deren direkter Eigentümer der Steuerpflichtige ist.
1 Nicht der Vermögenssteuer unterliegen
a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Hausrat;
b) …
c) …
d) …
2 …
1 Die festgestellten Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, sind vollständig abziehbar.
2 Gesamtschulden können nur in dem Umfang abgezogen werden, für den der Steuerpflichtige tatsächlich verantwortlich ist.
3 Die Abzugsfähigkeit von Bürgschaften wird nur im Falle der festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners anerkannt.
4 Der kapitalisierte Wert von wiederkehrenden Leistungen stellt keine abziehbare Schuld dar.
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen werden die Vermögenswerte zu ihrem Verkehrswert geschätzt.
1 Der Wert der Immobilien und der Wasserkraftanlagen wird durch ein amtliches Bewertungsverfahren festgelegt.
2 Er wird anhand des Verkehrswertes und des Ertragswertes bestimmt.
2bis Innerhalb der durch das Bundesrecht erlaubten Grenzen wird der amtliche Wert der Immobilien, der auf Basis des Verkehrswertes ermittelt wird, vorsichtig und moderat geschätzt.
3 Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Landwirtschaft genutzt werden und deren Wert im Wesentlichen durch diese Bewirtschaftung bestimmt wird, werden nach dem Ertragswert geschätzt.
4 Die detaillierten Bewertungsregeln und das Verfahren werden durch Parlamentsverordnung festgelegt.
1 Die Immobilien werden offiziell in der Gemeinde ihres Standortes bewertet.
2 Die Gemeinden führen das Register der offiziellen Werte.
Die offiziellen Werte werden grundsätzlich alle zehn Jahre einer allgemeinen Überprüfung unterzogen, vorbehaltlich der Aktualisierungen.
1 Das Parlament ordnet die allgemeine Neubeurteilung an; es kann die Frist von zehn Jahren in Abhängigkeit von der Entwicklung der Ertrags- und Verkehrswerte für alle oder einen Teil der Immobilien ändern.
2 Das Parlament legt die Bewertungsgrundsätze für die verschiedenen Immobilien fest und regelt das Verfahren der amtlichen Bewertung.
3 Die Regierung stellt eine kantonale Schätzungskommission zusammen, die die Bewertungsnormen festlegt. Sie besteht aus neun Mitgliedern, die aus den verschiedenen Regionen des Kantons und den unterschiedlichen Wirtschaftsgruppen ausgewählt werden.
1 Die kommunale Schätzungskommission aktualisiert von Amts wegen die amtlichen Werte, indem sie eine der folgenden Änderungen, die bis zum Ende des Steuerjahres an den Grundstücken und Wasserkraftanlagen eingetreten sind, einträgt
a) den Bau, die Umgestaltung oder den Abriss von Gebäuden und Anlagen;
b) die Änderung der Nutzung oder des Zustands von Grundstücken und Gebäuden;
c) die Zonierungsänderungen, insbesondere die Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Bauland und umgekehrt;
d) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten, Lasten und Konzessionen;
e) das Vorliegen besonderer Umstände, die erkennen lassen, dass eine erneute Bewertung zu einer Änderung des amtlichen Wertes von mehr als 20 % führen würde.
2 Wenn eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, muss der amtliche Wert der land- und forstwirtschaftlichen Immobilien auf der Grundlage der geltenden bundesrechtlichen Bewertungsnormen für den landwirtschaftlichen Ertragswert aktualisiert werden.
Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen können die im Artikel 43d vorgesehenen Aktualisierungen jederzeit vorgenommen werden. Sie treten zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft, in dem die Aktualisierung vorgenommen wurde.
1 Die immateriellen Güter und die Vermögenswerte des beweglichen Vermögens, die zum Betriebsvermögen gehören, werden auf den für die Einkommensteuer maßgeblichen Wert geschätzt.
2 Vieh wird nach den Normen bewertet, die sich aus dem Durchschnitt zwischen dem Marktwert und dem Ertragswert ergeben.
3 Waren werden zu ihren Anschaffungskosten oder, wenn diese niedriger sind, zu ihrem Marktwert geschätzt.
4 Die geschäftlichen Elemente des unbeweglichen Vermögens werden auf ihren offiziellen Wert geschätzt.
1 An der Börse notierte Wertpapiere werden zum Schlusskurs des letzten Handelstages im Dezember oder des letzten Arbeitstages vor dem Ende der Steuerpflicht bewertet.
1bis Wertpapiere, die zum Privatvermögen gehören und nicht an der Börse notiert sind, werden auf Grundlage ihres inneren Wertes und ihres Ertragswertes bewertet. Der Ertragswert wird unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft ausgehenden Risiken berechnet.
2 Um die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu mildern, werden Beteiligungen an schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Anteile weder an der Börse notiert noch außerbörslich organisiert gehandelt werden, zu ihrem Verkehrswert bewertet, vermindert um 30 % der Differenz zwischen diesem Wert und dem Nennwert.
3 Forderungen und Rechte werden zum Nennwert besteuert, wobei jedoch der Grad der Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit berücksichtigt wird.
1 Lebensversicherungen werden zum Steuerwert bewertet.
2 …
1 Die Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Artikel 15b, Absatz 1, werden zu ihrem Verkehrswert geschätzt, gegebenenfalls reduziert, um die Sperrfrist zu berücksichtigen.
2 Die Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne der Artikel 15b, Absatz 3, und 15c werden zum Zeitpunkt der Zuteilung ohne steuerlichen Wert deklariert.
3 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Von der Reineinkommen können abgezogen werden
a) 54.000 Franken* für verheiratete Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben;
b) die Hälfte dieses Betrags für andere Steuerpflichtige und für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das zur Abzugsberechtigung nach Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe d führt; für Eltern, die getrennt besteuert werden, soweit sie gemeinsam die elterliche Sorge für ihre unterhaltsberechtigten Kinder ausüben und keine Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Kinder gezahlt werden; dieser Abzug wird dem Elternteil gewährt, der in den Genuss des Tarifs gemäß Artikel 35, Absatz 1 kommt; wenn keiner der Eltern diesen Tarif erhält, wird der Abzug dem gewährt, der den Abzug gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe d erhält; die Regierung kann durch Verordnung diese Bestimmung ändern, wenn es ihr ermöglicht, die Praxis an die anderen Kantone anzugleichen;
c) …
d) …
1 Der Steuersatz für die Vermögenssteuer für ein Jahr ist wie folgt
0,50 ‰ für die ersten 106 000 Franken* des Vermögens;
0,75 ‰ für die nächsten 318 000 Franken*;
0,95 ‰ für die nächsten 371 000 Franken*;
1,10 ‰ für die nächsten 796 000 Franken*;
1,20 ‰ für den Überschuss.
2 Das steuerpflichtige Vermögen unterliegt der Steuer, wenn es mindestens 55 000 Franken* erreicht.
1 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in einer gemeinsamen Haushaltung leben, werden unabhängig vom Güterstand zusammengezählt.
2 Das Einkommen und Vermögen der Kinder unter elterlicher Sorge wird demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge hinzugerechnet.
2bis Wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt und wird kein Unterhaltsbeitrag für die Kinder gezahlt, wird deren Einkommen und Vermögen dem Elternteil hinzugerechnet, der den Tarif von Artikel 35, Absatz 1, beansprucht. Die Regierung kann durch Verordnung diese Bestimmung ändern, wenn sie dadurch die Praxis an jene der anderen Kantone angleichen kann.
3 Das Kind wird getrennt auf den Ertrag seiner Erwerbstätigkeit, seine in Ausgleich erhaltenen Einkünfte (Art. 22, Buchstaben a, b und d) und seine Grundstückgewinne besteuert.
1 Die eingetragenen Partner haben im jurassischen Steuerrecht denselben Status wie Ehegatten.
2 Insbesondere finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bezüglich verheirateter, getrennt lebender, geschiedener oder verwitweter Personen, gegebenenfalls analog, auf Personen Anwendung, die in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sind, ihre Lebensgemeinschaft aussetzen oder deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich oder infolge Todes aufgelöst wird.
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die aufgrund einer wirtschaftlichen Anknüpfung steuerpflichtig sind, werden gemäß den für juristische Personen geltenden Bestimmungen besteuert.
1. Jeder Erbe oder Gesellschafter fügt seinen eigenen steuerbaren Elementen seinen Anteil am Einkommen und Vermögen der Erbengemeinschaft oder der Personengesellschaft hinzu.
2. Jeder der Anleger fügt seinen eigenen steuerbaren Elementen seinen Anteil am Ertrag und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (im Folgenden: "KAG") hinzu, es sei denn, es handelt sich um kollektive Kapitalanlagen, die Grundstücke im direkten Eigentum besitzen.
1 Nach dem Tod des Steuerpflichtigen treten seine Erben in dessen Rechte und Pflichten ein; sie haften solidarisch für die vom Verstorbenen geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Erbteils, einschließlich der Erbvorauszahlungen.
2 Die vom Verstorbenen geschuldeten Steuern müssen vor jeder Erbteilung beglichen werden.
3 Der überlebende Ehegatte haftet bis zur Höhe seines Anteils und, falls er aufgrund des ehelichen Güterstands einen Teil des Gewinns oder des Gemeinschaftsgutes erhält, der seine gesetzliche Quote nach Schweizer Recht übersteigt, bis zur Höhe dieses zusätzlichen Betrags.
1 Die Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, haften solidarisch für die gesamte Steuer und denjenigen Teil, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt, die unter ihrer elterlichen Sorge stehen.
2 Ist einer der Ehegatten offenkundig zahlungsunfähig, so haftet der andere jedoch nur solidarisch für denjenigen Teil der gesamten Steuer, der auf seine eigenen Einkommens- und Vermögenselemente sowie auf diejenigen der Kinder entfällt.
2bis Wenn die Ehegatten nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben, erlischt die Verpflichtung zur solidarischen Haftung für die Gesamtsumme der Steuer für alle noch fälligen Steuerbeträge.
3 Der verheiratete Steuerpflichtige, der in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehegatten lebt, haftet nur für die Unterschlagung der steuerpflichtigen Elemente, die ihm gehören.
4 Weiterhin sind solidarisch verantwortlich mit dem Steuerpflichtigen
a) die Kinder unter elterlicher Sorge für ihren Anteil an der Gesamtsteuer;
b) die Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft, bis zu einem Betrag von 3 % des Kaufpreises, für die Steuern, die aufgrund ihrer Intervention durch einen im Ausland ansässigen Händler oder Vermittler geschuldet werden;
c) die Personen, die mit der Liquidation von Unternehmen oder festen Einrichtungen im Kanton, der Veräußerung oder Verwertung von Liegenschaften im Kanton oder von Forderungen, die durch solche Liegenschaften gesichert sind, beauftragt sind, bis zur Höhe des Nettoerlöses, wenn der Steuerpflichtige im Ausland ansässig ist;
d) die Schuldner der in den Buchstaben b, d und e des Artikels 9, Absatz 1 erwähnten Leistungen, es sei denn, sie beweisen, dass sie alle von den Umständen geforderten Sorgfaltspflichten angewandt haben;
e) der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker für die vom Verstorbenen geschuldeten Steuern, bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses, es sei denn, sie beweisen, dass sie alle von den Umständen geforderten Sorgfaltspflichten angewandt haben;
f) die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in der Schweiz wohnhaft sind, bis zur Höhe ihres Gesellschaftsanteils, für die vom Ausland ansässigen Gesellschaftern geschuldeten Steuern.
5 Die Steuerbehörde bestimmt das Prinzip und den Umfang der solidarischen Haftung in einem Entscheid, der durch Beschwerde und anschließendem Rekurs anfechtbar ist.
1 Personen, die keine schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, haben das Recht, basierend auf dem Aufwand besteuert zu werden, anstatt Einkommen und Vermögen zu versteuern, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen
a) nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen;
b) sind unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 7) erstmals oder nach einer Abwesenheit von mindestens zehn Jahren;
c) keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben.
2 Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, müssen beide die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die die Einkommensteuer ersetzt, wird auf der Grundlage der jährlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen und der Personen, für die er sorgt, berechnet, welche während der Berechnungsperiode in der Schweiz und im Ausland zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards getätigt werden, jedoch mindestens nach dem höchsten der folgenden Beträge
a) ein vom Regierung festgelegter Betrag;
b) für Steuerpflichtige als Haushaltsvorstände: das Siebenfache der Jahresmiete oder der von den zuständigen Behörden festgelegte Mietwert;
c) für andere Steuerpflichtige: das Dreifache der jährlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Wohnsitz im Sinne von Artikel 7.
4 Die Steuer wird nach dem Tarif der ordentlichen Steuer erhoben.
5 Die Vermögenssteuer wird auf der Grundlage eines Betrags berechnet, der mindestens dem Achtfachen des zur Berechnung der Aufwandsteuer herangezogenen Einkommens entspricht.
6 Der Betrag der Aufwandsteuer muss mindestens gleich der Summe der Einkommen- und Vermögenssteuern sein, die nach dem ordentlichen Tarif auf den Gesamthöchstbetrag der folgenden Bruttoelemente berechnet werden
a) das in der Schweiz gelegene unbewegliche Vermögen und dessen Ertrag;
b) die sich in der Schweiz befindlichen beweglichen Sachen und die daraus erzielten Einkünfte;
c) die in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalien, einschließlich der durch Grundpfand gesicherten Forderungen, und die daraus erzielten Einkünfte;
d) die in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnliche Rechte und deren Erträge;
e) die aus schweizerischen Quellen stammenden Renten, Leibrenten und Pensionen;
f) Einkünfte, für welche der Steuerpflichtige eine teilweise oder vollständige Steuererleichterung ausländischer Steuern aufgrund eines von der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens verlangt.
7 Sollten Einnahmen aus einem ausländischen Staat dort von der Steuer befreit werden, unter der Bedingung, dass die Schweiz diese, allein oder mit anderen Einnahmen, zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Einkünfte, sondern auch auf allen Einnahmeelementen berechnet, die dem Staat zugeordnet sind und der Schweiz gemäß dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zugerechnet werden.
8 Die Regierung erlässt die Bestimmungen über die Bewertung des Aufwandes und die Berechnung der Steuer.
1 Die Einkommen- und Vermögenssteuern werden für jedes Steuerjahr festgesetzt und erhoben.
2 Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3 Werden die Voraussetzungen der Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres erfüllt, so wird die Steuer auf die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte erhoben. Bei periodischen Einkünften wird der Steuersatz unter Berücksichtigung eines auf zwölf Monate umgerechneten Einkommens ermittelt. Nicht periodische Einkünfte unterliegen einer vollen Jahressteuer, werden jedoch nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet, um den Steuersatz zu berechnen. Die Artikel 36, 37 und 37a bleiben vorbehalten.
4 Absatz 3 und Artikel 34, Absatz 4, gelten sinngemäß für die Abzüge.
1 Das steuerbare Einkommen wird anhand der während des Steuerjahres erzielten Einkünfte ermittelt.
2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird anhand des Ergebnisses der während des Steuerjahres abgeschlossenen Geschäftsjahre ermittelt.
3 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen ihre Konten für jede Steuerperiode schließen, im Falle der Beendigung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie im Falle des Endes der Steuerpflicht. Die Schließung der Konten ist nicht verpflichtend, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal aufgenommen wurde.
4 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1 Die Vermögenssteuer wird auf der Grundlage des Vermögensstands am Ende der Steuerperiode oder des Steuerpflichtverhältnisses bestimmt.
2 Für Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und deren Geschäftsjahre nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, wird das steuerpflichtige Geschäftsvermögen aufgrund des Eigenkapitals bestimmt, das am Ende des während der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres besteht.
3 Wenn die Bedingungen der Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode erfüllt sind, wird nur der Steuerbetrag erhoben, der dieser Dauer entspricht.
4 Im Falle einer Erbschaftsübertragung während der Steuerperiode oder bei Beendigung der Steuerpflicht aufgrund eines wirtschaftlichen Anknüpfungspunktes während der Steuerperiode gilt Absatz 3 entsprechend.
1 Im Falle einer Eheschließung werden die Ehegatten für den gesamten Steuerzeitraum, in dem ihre Eheschließung erfolgt ist, gemeinsam veranlagt.
2 Im Falle einer Scheidung oder einer gerichtlichen oder tatsächlichen Trennung wird jeder Ehegatte für den gesamten Steuerzeitraum separat veranlagt.
3 Im Falle des Todes eines der Ehegatten werden diese bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod gilt als Ende der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
1 Die Einkünfte und das Vermögen des Kindes unter elterlicher Sorge werden bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem es volljährig wird, zu denen des Inhabers der elterlichen Sorge hinzugezählt.
2 Befindet sich das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge geschiedener, getrennter oder lediger Eltern, und wird ihm kein Unterhaltsbeitrag gezahlt, werden seine Einkünfte und sein Vermögen zu denen des Elternteils hinzugezählt, der vom Tarif des Artikels 35, Absatz 1, profitiert; profitiert keiner der Elternteile von diesem Tarif, werden sie zu denen des Elternteils hinzugezählt, der von der in Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe d vorgesehenen Abzugsregelung profitiert; die Regierung kann diese Bestimmung per Verordnung ändern, wenn dies der Harmonisierung der Praxis mit den anderen Kantonen dient.
1 Die in den Artikeln 37 und 37a genannten Einkommenssteuern werden für das Steuerjahr festgesetzt, in dem der Anspruch auf die Auszahlung dieser Einkommen erworben wurde.
2 Die Steuer auf Immobiliengewinne wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem der Gewinn erzielt wurde.
1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen sind steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton haben.
2 Kollektive Kapitalanlagen, die Liegenschaften im Sinne von Artikel 58 KAG direkt besitzen, gelten wie andere juristische Personen. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne von Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3 Juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengesellschaften ausländischen Rechts werden jenen juristischen Personen des schweizerischen Rechts gleichgestellt, denen sie in ihrer Rechtsform oder tatsächlichen Struktur am nächsten kommen.
1 Juristische Personen, deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung sich außerhalb des Kantons befindet, sind steuerpflichtig
a) wenn sie mit einem Unternehmen verbunden sind, das im Kanton ansässig ist;
b) wenn sie eine Betriebsstätte im Kanton unterhalten;
c) wenn sie Eigentümer einer im Kanton gelegenen Immobilie sind oder an einer solchen Immobilie dingliche Nutzungsrechte oder wirtschaftlich gleichwertige persönliche Rechte haben;
d) wenn sie mit im Kanton gelegenen Immobilien Handel treiben.
2 Juristische Personen, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Ausland haben, sind außerdem steuerpflichtig
a) wenn sie Inhaber oder Nutznießer von Forderungen sind, die durch ein im Kanton gelegenes Grundstücks- oder Pfandrecht gesichert sind;
b) wenn sie als Vermittler in Handelsgeschäften mit im Kanton gelegenen Immobilien tätig sind;
c) …
3 Unter einer Betriebsstätte versteht man jede feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Insbesondere gelten als Betriebsstätten Zweigniederlassungen, Fabriken, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Orte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen, sowie Bau- oder Montageprojekte mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten.
1 Die Steuerpflicht, die auf einer persönlichen Zugehörigkeit beruht, ist unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Unternehmen, Betriebsstätten und Grundstücke, die außerhalb des Kantons liegen.
2 Die Steuerpflicht, die auf einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit beruht, ist auf den im Kanton gemäß Artikel 65 steuerbaren Teil des Gewinns und Kapitals beschränkt.
3 …
4 Steuerpflichtige, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Verwaltung im Ausland haben, schulden zumindest die Steuer auf den im Kanton erzielten Gewinn und das dort investierte Kapital, zu dem entsprechenden Steuersatz.
1 In den internationalen Beziehungen wird der Umfang der Steuerpflicht eines Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer Immobilie gemäß den Vorschriften des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung festgelegt. Ein jurassisches Unternehmen kann die Verluste einer Betriebsstätte im Ausland mit Gewinnen, die im Kanton Jura erzielt werden, verrechnen, vorausgesetzt, dass der Staat, in dem sich diese Betriebsstätte befindet, diese Verluste nicht bereits berücksichtigt hat. Wenn diese Betriebsstätte in den folgenden sieben Jahren Gewinne erzielt, wird die Steuer in dem Umfang nacherhoben, in dem die Verlustvorträge im Staat, in dem sie sich befindet, ausgeglichen werden. Verluste aus im Ausland gelegenen Immobilien werden nur berücksichtigt, wenn eine Betriebsstätte im betreffenden Land betrieben wird.
2 …
3 …
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung.
1 Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem die juristische Person gegründet wird, ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton begründet oder sobald sie dort ein steuerpflichtiges Element erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet an dem Tag, an dem die Liquidation der juristischen Person abgeschlossen wird, ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung außerhalb des Kantons verlegt wird oder wenn das steuerpflichtige Element im Kanton wegfällt.
2bis Im Falle der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz werden Beginn und Ende der Steuerpflicht durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geregelt.
3 Im Falle der Übertragung von Aktiven und Passiven einer juristischen Person auf eine andere, müssen die von der ersten geschuldeten Steuern von der zweiten beglichen werden.
1 Am Ende der Steuerpflichtigkeit einer juristischen Person haften die mit der Verwaltung und der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von dieser geschuldeten Steuern, bis zur Höhe des Liquidationserlöses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung außerhalb des Kantons verlegt, bis zur Höhe des Reinvermögens der juristischen Person. Sie sind von jeglicher Haftung befreit, wenn sie beweisen, dass sie alle den Umständen gebotenen Sorgfaltspflichten eingehalten haben.
2 Ist eine juristische Person aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig, haften die Personen, die betraut sind mit
a) der Liquidation eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Kanton,
b) der Veräußerung oder Verwirklichung einer Immobilie, die im Kanton gelegen ist, oder von Forderungen, die durch eine solche Immobilie gesichert sind,
solidarisch für die von dieser juristischen Person geschuldeten Steuern, bis zur Höhe des erzielten Nettoerlöses.
3 Die Mitglieder von Handelsgesellschaften und anderen ausländischen Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit haften solidarisch für die von diesen Gesellschaften und Gemeinschaften geschuldeten Steuern.
4 Wenn eine juristische Person, die weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat, als Vermittler in einem Geschäft über eine in der Schweiz gelegene Immobilie fungiert, haften die Käufer und Verkäufer der Immobilie solidarisch bis zur Höhe von 3 % des Kaufpreises für die von dieser juristischen Person aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern.
1 Von der Steuer befreit sind
a) der Bund und seine Einrichtungen im Rahmen der durch die Bundesgesetzgebung festgelegten Grenzen;
b) der Kanton und seine Einrichtungen, einschließlich der Gebäudeversicherung, jedoch mit Ausnahme der Kantonalbank des Jura;
c) die politischen Gemeinden, die gemischten Gemeinden, die Gemeindeverbände und Gemeindevereinigungen für die Mittel, die öffentlichen Diensten zugewiesen sind;
d) die Bürgergemeinden für die Mittel, die direkt für Aufgaben im öffentlichen Interesse, die vom Kanton oder den Gemeinden erfüllt werden, verwendet werden;
e) die anerkannten Kirchen und Kirchgemeinden für die Mittel, die ihren Aufgaben zugewiesen sind;
f) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, deren Mittel dauerhaft und ausschließlich der Vorsorge für das Personal gewidmet sind; gleichgestellt sind Bankstiftungen, deren Erträge und Vermögen ausschließlich der gebundenen individuellen Vorsorge gemäß Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge für Alter, Hinterlassenen und Invaliden gewidmet sind;
g) die einheimischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere die Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
h) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, auf den Gewinn und das Kapital, die ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; wirtschaftliche Zwecke können grundsätzlich nicht als öffentliches Interesse betrachtet werden; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen haben gemeinnützigen Charakter, wenn das Interesse am Erhalt des Unternehmens eine untergeordnete Stellung im Vergleich zum gemeinnützigen Zweck einnimmt und keine leitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
hbis) die juristischen Personen, die kultische Zwecke im Kanton oder auf schweizerischer Ebene verfolgen, auf den Gewinn und das Kapital, die ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
i) die ausländischen Staaten, für ihre im Kanton gelegenen Immobilien, die ausschließlich zum direkten Gebrauch ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen genutzt werden, sowie die in Artikel 2, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über den Gaststaat genannten institutionellen Nutznießer von Steuerbefreiungen, für die Immobilien, deren Eigentümer sie sind und die von ihren Diensten genutzt werden;
j) die kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum haben, soweit die Investoren ausschließlich berufliche Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Buchstabe f oder einheimische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen im Sinne von Buchstabe g sind, die von der Steuer befreit sind;
k) die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen mit einer Konzession des Bundes, die für diese Tätigkeit Entschädigungen erhalten oder die aufgrund ihrer Konzession das ganze Jahr über eine Dienstleistung von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; Gewinne, die aus einer konzessionierten Tätigkeit stammen und frei verfügbar sind, sind ebenfalls von der Steuer befreit; Nebenbetriebe und Grundstücke, die keinen notwendigen Bezug zur konzessionierten Tätigkeit haben, sind jedoch von der Befreiung ausgeschlossen.
2 …
3 Artikel 88, Absatz 2, und 113 bleiben vorbehalten.
4 Die Regierung erlasse durch Verordnung die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1 Die Ertragssteuer bezieht sich auf den Nettogewinn.
2 Der steuerpflichtige Nettogewinn umfasst
a) das Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, wobei alle Vorträge aus dem Vorjahr eliminiert werden;
b) alle Entnahmen aus dem Betriebsergebnis vor Ermittlung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung, die nicht zur Deckung von durch den Geschäftsbetrieb gerechtfertigten Aufwendungen dienen, wie zum Beispiel
− Aufwendungen für den Erwerb, die Herstellung oder die Verbesserung von Anlagevermögen;
− Abschreibungen und Rückstellungen, die durch den Geschäftsbetrieb nicht gerechtfertigt sind;
− Einzahlungen in Rücklagen;
− die Befreiung des Eigenkapitals durch Mittel, die der juristischen Person gehören, sofern sie aus Reserven stammen, die aus nicht versteuerten Gewinnen aufgebaut wurden;
− offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen und Vorteile an Dritte, die durch den Geschäftsbetrieb nicht gerechtfertigt sind;
c) die Zinsen auf das verdeckte Eigenkapital (Art. 79, Abs. 2, Buchstabe b);
d) die Erträge und Kapitalgewinne, mit Ausnahme von Immobiliengewinnen, sowie die Liquidations- und Neubewertungsgewinne, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung gutgeschrieben wurden.
3 Der steuerpflichtige Nettogewinn von juristischen Personen, die keine Gewinn- und Verlustrechnung führen, wird sinngemäß nach Absatz 2 bestimmt.
4 Die Leistungen, die Unternehmen der gemischten Wirtschaft, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, überwiegend an nahestehende Unternehmen erbringen, werden zum aktuellen Marktpreis, zu den aktuellen Herstellungskosten zuzüglich einer angemessenen Marge oder zum aktuellen Endverkaufspreis vermindert um eine Gewinnmarge bewertet; das Ergebnis jedes Unternehmens wird entsprechend angepasst.
1 Als Patente gelten
a) die Patente im Sinne der Übereinkunft vom 5. Oktober 1973 über das europäische Patent in der revidierten Fassung vom 29. November 2000, die die Schweiz bezeichnen;
b) die Patente im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz);
c) die ausländischen Patente, die den unter den Buchstaben a oder b genannten Patenten entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten
a) die ergänzenden Schutzzertifikate im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz) sowie die Verlängerung ihrer Laufzeit;
b) die Topographien, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Halbleitertopographien (Topographiegesetz) geschützt sind;
c) die Pflanzensorten, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen geschützt sind;
d) die Daten, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) geschützt sind;
e) die Berichte, die aufgrund einer Ausführungsbestimmung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft geschützt sind;
f) die ausländischen Rechte, die den unter den Buchstaben a bis e genannten Rechten entsprechen.
1 Wenn der Steuerpflichtige es beantragt, wird der Nettogewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nettogewinns im Verhältnis der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsausgaben zu den gesamten Forschungs- und Entwicklungsausgaben pro Patent oder vergleichbarem Recht berücksichtigt (Nexus-Quotient) mit einer Reduktion von 90 %.
2 Der Nettogewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, der in die Erträge einbezogen wird, wird bestimmt, indem vom Nettogewinn eines jeden dieser Erträge 6 % der den Erträgen zugeordneten Kosten sowie die Vergütung für die Marke abgezogen werden.
3 Wenn der Nettogewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermäßigt besteuert wird, werden die Forschungs- und Entwicklungsausgaben, die bereits in früheren Steuerperioden berücksichtigt wurden, sowie eine mögliche Abzugsmöglichkeit im Sinne von Artikel 71a zum steuerpflichtigen Nettogewinn hinzugefügt. Eine versteuerte latente Reserve ist in Höhe des hinzugefügten Betrags zu bilden. Auf Antrag des Unternehmens können die latenten Reserven innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der ermäßigten Besteuerung besteuert werden.
4 Im Übrigen ist die Bundesverordnung vom 13. November 2019 über die ermäßigte Besteuerung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten anwendbar.
1 Wenn der Steuerpflichtige stille Reserven zu Beginn der Steuerpflicht deklariert, einschließlich des selbst geschaffenen Mehrwerts, sind diese Reserven nicht der Gewinnsteuer unterworfen. Nicht deklariert werden können stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die aus dem Besitz von mindestens 10 % des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals einer anderen Gesellschaft stammen oder aus einer Beteiligung von mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Überführung von Vermögenswerten, Betrieben, Betriebsteilen oder funktionalen Einheiten aus dem Ausland in ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in der Schweiz, das Ende einer Befreiung im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder des Ortes der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die deklarierten stillen Reserven müssen jährlich zu dem steuerlich angewendeten Satz auf die Abschreibung der betreffenden Vermögenswerte abgeschrieben werden.
4 Der vom Steuerpflichtigen selbst geschaffene Mehrwert, der deklariert wird, muss innerhalb von zehn Jahren abgeschrieben werden.
1 Wenn die Steuerpflicht endet, werden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden, nicht besteuerten stillen Reserven, einschließlich des vom Steuerpflichtigen selbst geschaffenen Mehrwerts, besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Übertragung von Vermögenswerten, Betrieben, gesonderten Betriebsteilen oder Funktionen aus der Schweiz auf ein im Ausland gelegenes Unternehmen oder eine Betriebsstätte, der Wechsel zu einer in Artikel 69, Absatz 1 genannten Befreiung sowie die Verlegung des Sitzes oder des Ortes der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
1 Die nach dem kaufmännischen Gebrauch gerechtfertigten Aufwendungen umfassen insbesondere
a) die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern;
b) die Einzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Personals des Unternehmens, vorausgesetzt, dass jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) Geldspenden und Zuwendungen in Form anderer Vermögenswerte zugunsten juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen ihrer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Zwecke von der Steuer befreit sind (Art. 69, Abs. 1, Buchst. h), oder zugunsten des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und ihrer Einrichtungen sowie der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden (Art. 69, Abs. 1, Buchst. a, b, c, d, e), bis zu 10 % des Nettogewinns; das Finanzdepartement kann einen höheren Abzug genehmigen, wenn die betreffenden Schenkungen an den Staat und seine Einrichtungen, an die Gemeinden, an die anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden oder an Institutionen, die in wesentlichem Maße vom Staat oder den Gemeinden unterstützt werden, bestimmt sind; die Regierung erlässt die erforderlichen Anwendungsvorschriften;
d) die auf den Gegenwert von Lieferungen und Leistungen gewährten Rabatte, Skonti, Gutschriften und Rückvergütungen sowie die auf die Versicherten zu verteilenden Gewinnanteile der Versicherungsgesellschaften;
e) die Aus- und Weiterbildungskosten für berufliche Zwecke des Personals des Unternehmens, einschließlich der Umschulungskosten;
f) die zur Verminderung des Gewinns bestimmten Sanktionen, soweit sie nicht strafrechtlicher Art sind.
2 Nicht zu den nach dem kaufmännischen Gebrauch gerechtfertigten Aufwendungen gehören
a) die Zahlungen verdeckter Provisionen im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) die Ausgaben, die die Begehung von Straftaten ermöglichen oder die als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten dienen;
c) die Geldbussen;
d) die administrativen Geldstrafen, soweit sie strafrechtlicher Art sind.
3 Wenn Strafmaßnahmen im Sinne von Absatz 2, Buchst. c und d, von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt wurden, sind sie abzugsfähig, sofern
a) die Sanktion der schweizerischen öffentlichen Ordnung widerspricht; oder wenn
b) der Steuerpflichtige glaubhaft nachweisen kann, dass er alles, was vernünftigerweise verlangt werden kann, unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
1 Auf Antrag ist die Abzugsfähigkeit der in der Schweiz vom Steuerpflichtigen unmittelbar oder über Dritte getragenen Forschungs- und Entwicklungskosten in Höhe von einem Betrag, der die forschungs- und entwicklungsbedingten Aufwendungen um 50 % übersteigt, zulässig, sofern diese durch die geschäftliche Nutzung gerechtfertigt sind.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die auf Wissenschaft basierende Innovation im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig für
a) die direkt der Forschung und Entwicklung zurechenbaren Personalausgaben, zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 35 % dieser Ausgaben, jedoch bis zur Höhe der Gesamtaufwendungen des Steuerpflichtigen;
b) 80 % der Aufwendungen für von Dritten in Rechnung gestellte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
4 Ist der Auftraggeber von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten berechtigt, den Abzug vorzunehmen, steht dem Auftragnehmer kein entsprechender Abzug zu.
1 Die gesamte Steuerermäßigung basierend auf den Artikeln 70b, Absätze 1 und 2, und 71a darf 70 % des steuerpflichtigen Gewinns vor Verlustverrechnung nicht überschreiten, mit Ausnahme des Nettoertrags aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 78, Absätze 1, 2, zweiter Satz, und 5, Buchstabe b, und vor Abzug der vorgenommenen Ermäßigungen.
2 Weder die Ermäßigungen basierend auf den Artikeln 70b, Absatz 1 oder 2, oder 71a, noch die gesamte Steuerermäßigung dürfen zu Verlustvorträgen führen.
Stellen keinen zu versteuernden Gewinn dar
a) die Einlagen der Mitglieder von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschließlich des Agios und der Zuwendungen ohne Gegenleistung;
b) die Vermögenszuwächse aus einer Erbschaft, einem Vermächtnis oder einer Schenkung;
c) die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Unternehmens oder einer festen Einrichtung in einen anderen Kanton, vorausgesetzt, es erfolgt weder eine Veräußerung noch eine buchhalterische Neubewertung.
**1 Die stillen Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere bei Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, sofern die juristische Person weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig bleibt und die betriebswirtschaftlichen Elemente zu ihrem letzten für die Gewinnsteuer massgebenden Wert übernommen werden. Dies gilt im Falle:**
a) der Umwandlung in eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person;
b) der Teilung oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern dieser Übertrag eine oder mehrere Betriebe oder Betriebsteile zum Gegenstand hat und die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder einen klar abgegrenzten Betriebsteil fortführen;
c) des Austauschs von Beteiligungsrechten oder Mitgliedschaftsrechten infolge einer Umstrukturierung oder einer einer Fusion gleichkommenden Konzentration;
d) der Übertragung von Betrieben oder klar abgegrenzten Betriebsteilen sowie von Elementen, die Teil des Anlagevermögens des Betriebs sind, an eine schweizerische Tochtergesellschaft; unter einer Tochtergesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verstehen, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mindestens 20 % des Aktienkapitals oder des Gesellschaftskapitals besitzt.
**2 Bei einer Übertragung an eine Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1, Buchstabe d, unterliegen die übertragenen stillen Reserven einem Steueraufruf gemäß dem Verfahren der Artikel 173 bis 175, soweit während der fünf Jahre nach der Umstrukturierung die auf die Tochtergesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Beteiligungsrechte oder Mitgliedschaftsrechte veräußert werden; in diesem Fall kann die Tochtergesellschaft die entsprechenden als Gewinn besteuerten stillen Reserven geltend machen.**
**3 Direkte oder indirekte Beteiligungen von mindestens 20 % am Aktienkapital oder Gesellschaftskapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sowie auch Betriebe oder klar abgegrenzte Betriebsteile und Elemente, die Teil des Anlagevermögens des Betriebs sind, können zu ihrem letzten für die Gewinnsteuer maßgebenden Wert zwischen schweizerischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften übertragen werden, die durch die Mehrheitsstimmen oder auf andere Weise unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft stehen. Der Übertragung an eine schweizerische Tochtergesellschaft im Sinne von Absatz 1, Buchstabe d, bleibt vorbehalten.**
**4 Wenn, innerhalb von fünf Jahren nach einer Übertragung gemäß Absatz 3, die übertragenen Vermögenselemente veräußert werden oder die einheitliche Leitung aufgegeben wird, unterliegen die übertragenen stillen Reserven einem Steueraufruf gemäß dem Verfahren der Artikel 173 bis 175. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall die entsprechenden als Gewinn besteuerten stillen Reserven geltend machen. Die schweizerischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der Verletzung der Sperrfrist unter einer einheitlichen Leitung standen, haften solidarisch für den Steueraufruf.**
**5 …**
**6 Die Besteuerung der buchmäßigen Aufwertungen und der Ausgleichszahlungen bleibt vorbehalten.**
**7 Die Gesellschaft, die einen Buchverlust auf die Beteiligung erleidet, die sie an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hatte, deren Aktiven und Passiven sie übernimmt, kann diesen Verlust nicht abziehen; ein allfälliger Buchgewinn auf die Beteiligung ist steuerpflichtig.**
Die Bestimmungen über die Einkommensteuer (Art. 16, 25, 27, 29 bis 32) sind sinngemäß anwendbar auf die verbuchten Wertsteigerungen, auf die Abzüge der Aufwendungen zur Einkommenserzielung, der Unterhaltskosten von Gebäuden, der Schuldzinsen, der Leistungen zugunsten von Angestellten, der Verluste und auf die Bildung von Rückstellungen.
1 Abschreibungen von Vermögenswerten, die durch den kaufmännischen Gebrauch gerechtfertigt sind, sind zulässig, vorausgesetzt, dass diese verbucht sind oder, falls keine den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechende Buchführung vorliegt, in einem speziellen Abschreibungsplan erscheinen.
2 Im Allgemeinen werden Abschreibungen auf der Grundlage des effektiven Wertes der verschiedenen Vermögenswerte berechnet oder müssen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer jedes dieser Elemente verteilt werden.
3 Abschreibungen auf Beteiligungen, die im Zusammenhang mit früheren Gewinnausschüttungen stehen, gelten nicht als durch den kaufmännischen Gebrauch gerechtfertigt.
4 Abschreibungen auf Vermögenswerte, die neu bewertet wurden, um Verluste auszugleichen, sind nur zulässig, wenn die Neubewertungen nach Handelsrecht erlaubt waren und die Verluste zum Zeitpunkt der Abschreibung gemäß Artikel 75, Absatz 1, abziehbar waren.
5 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf die Anschaffungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 % werden dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, soweit sie nicht mehr gerechtfertigt sind.
6 Die Regierung erlässt die notwendigen Durchführungsbestimmungen.
1. Wenn für den Betrieb notwendige, unbewegliche Sachwerte ersetzt werden, können die stillen Reserven auf diese Güter auf die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung erworbenen Gegenstände übertragen werden, sofern letztere ebenfalls für den Betrieb notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Die Besteuerung im Falle des Ersatzes von Immobilien durch bewegliche Güter bleibt vorbehalten.
2. Bei der Ersetzung von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, wenn die veräußerte Beteiligung mindestens 10 % des Aktien- oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven des anderen Unternehmens ausmachte und wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diese Beteiligung für mindestens ein Jahr gehalten hat.
3. Wenn die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr erfolgt, kann eine Rückstellung in Höhe der stillen Reserven gebildet werden; sie muss aufgelöst und zur Abschreibung des im Rahmen der Ersatzbeschaffung erworbenen Elements verwendet oder innerhalb einer angemessenen Frist dem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschrieben werden.
4. Nur direkt einem Unternehmen nützliche, unbewegliche Sachwerte werden als für den Betrieb notwendig erachtet; hierzu gehören insbesondere nicht die Güter, die dem Unternehmen nur durch ihren Anlage- oder Ertragswert nützlich sind.
1 Die Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können vom Gewinn dieses Zeitraums abgezogen werden, sofern sie nicht bereits vom steuerpflichtigen Einkommen der vorhergehenden Perioden abgezogen wurden.
2 Im Übrigen sind die Absätze 2 und 3 des Artikels 29 sinngemäß anwendbar.
1 Die statutarischen Beiträge, die von den Mitgliedern an die Vereine gezahlt werden, sowie Zuwendungen an das Vermögen von Stiftungen gehören nicht zum steuerbaren Gewinn.
2 Passive Zinsen, Unterhaltskosten von Immobilien, gemeinnützige Zuwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Einnahmen der Vereine können vollständig von den Einnahmen abgezogen werden; andere Aufwendungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Beiträge der Mitglieder übersteigen.
3 Andere juristische Personen als Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können 20.000 Franken* von ihrem steuerbaren Gewinn abziehen.
4 Kollektive Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag ihrer direkt gehaltenen Immobilien.
1 Von der Steuer befreit sind die Gewinne der juristischen Personen, die ideelle Ziele verfolgen, soweit sie 30.000 Franken nicht übersteigen und ausschließlich und unwiderruflich diesen Zielen zugewiesen werden.
2 Juristische Personen, die ideelle Ziele verfolgen, können auf ihre außerordentlichen Erträge Abzüge vornehmen oder Rückstellungen bilden, um künftige Ausgaben für nicht wirtschaftliche Zwecke zu decken. Rückstellungen, die nicht mehr gerechtfertigt sind, werden dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugefügt.
1 Der einheitliche Steuersatz auf den Gewinn entspricht 1,837 % des zu versteuernden Gewinns.
2 Der einheitliche Steuersatz kann in besonderen Fällen, die mit internationalen Beziehungen zusammenhängen, erhöht werden.
1 Für Gesellschaften, die sich mit mindestens 10 % am Aktienkapital oder am Stammkapital anderer Gesellschaften oder Genossenschaften beteiligen, mit mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt sind oder eine Beteiligung besitzen, die einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken ausmacht, wird die auf den Gewinn geschuldete Steuer proportional zum Verhältnis zwischen dem Nettobeteiligungsertrag und dem gesamten Nettoertrag gekürzt.
2 Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem Ertrag aus diesen Beteiligungen, vermindert um die darauf bezogenen Finanzierungskosten und einen Beitrag von 5 % zur Deckung der Verwaltungskosten, vorbehaltlich des Nachweises tatsächlich niedrigeren oder höheren Verwaltungskosten als dieser Satz. Als Finanzierungskosten gelten die Passivzinsen sowie andere wirtschaftlich mit Passivzinsen vergleichbare Aufwendungen. Zu den Beteiligungserträgen zählen auch Kapitalgewinne aus Beteiligungen, der Ertrag aus dem Verkauf der entsprechenden Bezugsrechte sowie die Neubewertungsgewinne gemäß Artikel 670 des Obligationenrechts.
3 Nicht zum Ertrag aus Beteiligungen gehören
a) …
b) die Erträge, die für die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die sie auszahlt, geschäftsmäßig begründete Aufwendungen darstellen;
c) …
4 Der Ertrag einer Beteiligung wird nur insoweit in die Berechnung der Kürzung einbezogen, als diese Beteiligung nicht Gegenstand einer mit der Gewinnausschüttung verbundenen Abschreibung ist, die zu einer Minderung des steuerbaren Nettogewinns führt.
5 Die Kapitalgewinne und Neubewertungsgewinne gemäß Artikel 670 des Obligationenrechts werden nur in die Berechnung der Kürzung einbezogen
a) soweit der Veräußerungserlös die Investitionskosten übersteigt;
b) wenn die veräußerte Beteiligung mindestens 10 % des Aktienkapitals oder des Stammkapitals der anderen Gesellschaft entsprach, oder wenn sie ein Anrecht auf mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft hatte und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sie mindestens ein Jahr gehalten hat. Wenn die Beteiligung durch eine Teilveräußerung unter 10 % gefallen ist, kann die Kürzung bei jedem Gewinn aus einer späteren Veräußerung nur gewährt werden, wenn der Verkehrswert der Beteiligungsrechte am Ende des dem Veräußerungsvorgang vorhergehenden Geschäftsjahres mindestens eine Million Franken betragen hat.
6 Die Investitionskosten werden um die Abschreibungen gemäß Absatz 4 vermindert oder, im Falle einer Neubewertung gemäß Artikel 670 des Obligationenrechts, um die Neubewertungsgewinne erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer ergebnisneutralen Umstrukturierung zu ihrem Buchwert übertragen wurden, wird auf die ursprünglichen Investitionskosten abgestellt.
7 Transaktionen, die innerhalb der Gruppe zu einer ungerechtfertigten Steuerersparnis führen, ziehen eine Berichtigung des steuerbaren Gewinns oder eine Verringerung der Kürzung nach sich. Eine Steuerersparnis gilt als ungerechtfertigt, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 74a und 78 in einem Ursache-Wirkungs-Zusammenhang stehen.
8 Bei den Muttergesellschaften systemrelevanter Banken im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken werden beim Ertragsberechnungen im Sinne von Absatz 1 Finanzierungskosten nicht berücksichtigt, die sich auf folgende Kredite beziehen, sowie die Forderungen, die aufgrund der gruppeninternen Übertragung der Erlöse der folgenden Kredite in der Bilanz eingetragen sind
a) Obligatorisch wandelbare Darlehen und Darlehen mit Forderungsverzicht gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Banken; und
b) Schuldtitel zur Verlustabsorption bei Insolvenzmaßnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 des Bundesgesetzes über die Banken.
Der Steuersatz auf den Gewinn von kollektiven Kapitalanlagen, die Immobilien im direkten Eigentum halten, entspricht einem Drittel des in Artikel 77 vorgesehenen Satzes.
Der Steuersatz für den Gewinn von juristischen Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, mit Ausnahme von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, entspricht der Hälfte des in Artikel 77 vorgesehenen Satzes.
1 Die Kapitalsteuer bezieht sich auf das Eigenkapital.
2 Das steuerbare Eigenkapital umfasst
a) das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital sowie offene Reserven und durch besteuerte Gewinne gebildete stille Reserven;
abis) …
b) den Teil des Fremdkapitals, der wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital erfüllt (Unterkapitalisierung).
2bis Das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital ist mindestens steuerpflichtig.
3 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation sowie das von Vereinen, Stiftungen und anderen juristischen Personen entspricht ihrem Nettovermögen.
4 Kollektive Kapitalanlagen unterliegen der Kapitalsteuer für das Vermögen, das die durch direkte Eigentümerschaft gehaltenen Immobilien darstellt.
Besteuerbare Rücklagen werden auf der Grundlage der Buchhaltungsunterlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände bestimmt.
Juristische Personen, die keine Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind, können 50.000 Franken* von ihrem steuerpflichtigen Kapital abziehen. Die Abzugsfähigkeit verdoppelt sich für juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.
1 Der Einheitssatz der Kapitalsteuer beträgt 0,375 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals.
2 Der Einheitssatz der Kapitalsteuer, der auf die in Artikel 78 genannten Beteiligungsrechte, auf die in Artikel 70a genannten Patente und vergleichbaren Rechte sowie auf an Gruppengesellschaften gewährte Darlehen entfällt, beträgt 0,05 ‰.
1 Die Steuern auf den Gewinn und das Kapital werden für den Steuerzeitraum festgesetzt und erhoben; dieser entspricht dem Geschäftsjahr.
2 Jedes Kalenderjahr, mit Ausnahme des Gründungsjahres, müssen die Steuerpflichtigen ihre Konten abschließen und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen; dieselbe Verpflichtung obliegt ihnen im Falle eines Wechsels des Sitzes, der Verwaltung, eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte sowie am Ende der Liquidation.
1 Das steuerbare Einkommen wird auf Grundlage des Ergebnisses der Steuerperiode bestimmt; wenn das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst, wird der Steuersatz auf den Gewinn unter Berücksichtigung eines auf zwölf Monate berechneten Nettogewinns festgelegt.
1bis Werden die Jahresabschlüsse in einer fremden Währung erstellt, so ist der steuerbare Nettogewinn in Schweizer Franken umzurechnen. Der durchschnittliche Wechselkurs (Verkauf) der Steuerperiode ist maßgeblich.
2 Bei der Liquidation einer juristischen Person oder bei der Verlegung ihres Sitzes, ihrer Verwaltung, eines Unternehmens oder einer festen Geschäftseinrichtung ins Ausland werden die mit nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Nettogewinn des letzten Geschäftsjahres versteuert.
3 Das steuerbare Kapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bestimmt.
3bis Werden die Jahresabschlüsse in einer fremden Währung erstellt, so ist das steuerbare Eigenkapital in Schweizer Franken umzurechnen. Der Wechselkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode ist maßgeblich.
4 Wenn das Geschäftsjahr länger oder kürzer als zwölf Monate ist, wird die Kapitalsteuer auf der Grundlage der Dauer des betreffenden Geschäftsjahres berechnet.
1 Die Grundstückgewinnsteuer bezweckt die Besteuerung der Gewinne, die aus der Veräußerung einer Liegenschaft, eines Teils einer Liegenschaft oder eines Wasserkraftwerks, das Teil des Privat- oder Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen ist, sowie bei der Veräußerung von Rechten an solchen Elementen erzielt werden.
2 Der Gewinn, der mit der Übertragung eines Rechts, das eine Liegenschaft belastet, auf einen Dritten verbunden ist, stellt keinen Grundstücksgewinn dar.
3 Die Gewinne werden nur besteuert, wenn sie mindestens 4.000 Franken betragen.
4 Ausnahmsweise unterliegen folgende Einkünfte der Einkommens- oder Gewinnsteuer
a) die Gewinne aus Liegenschaften, mit denen der Steuerpflichtige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Handel treibt;
b) Gutschriften oder Entschädigungen für die vorübergehende Belastung von Liegenschaften und Wasserkraftwerken durch Dienstbarkeiten oder durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie für die vorübergehende Einräumung persönlicher Rechte zur Ausbeutung oder zum Genuss; wenn sich diese Gutschriften auf Rechtsgeschäfte beziehen, die einer Teilveräußerung gleichkommen, sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Anteil am Erwerbspreis übersteigen;
c) nach Steuerrecht ordnungsgemäß abgeschriebene und nicht besteuerte Beträge, die bei einer Veräußerung realisiert werden (Art. 16, Abs. 2, Buchstabe a);
d) die Gewinne von kollektiven Kapitalanlagen, die Liegenschaften in direktem Eigentum halten.
1 Wer eine im Kanton gelegene Liegenschaft oder eine Wasserkraft veräußert oder wer ein Recht an einer Liegenschaft abtritt, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.
1bis Miterben unterliegen für ihren Anteil am Gewinn im Sinne der Artikel 619 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) der Grundstückgewinnsteuer.
2 Der Bund, gemäß Bundesrecht, und der Kanton Jura sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit, ebenso die Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und die Gemeindeverbände, die anerkannten Kirchen und deren Kirchgemeinden für die Gewinne, die sie auf ihrem eigenen Gebiet erzielen. Gleiches gilt für Transportunternehmen und Infrastrukturunternehmen mit einer Konzession des Bundes, die in Artikel 69, Absatz 1, Buchstabe k definiert sind, für Gewinne, die bei der Veräußerung einer Immobilie erzielt werden, die mit der konzessionspflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang steht.
1 Jede Veräußerung, die auf die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie abzielt, unterliegt der Besteuerung.
2 Als Veräußerung gelten insbesondere der Verkauf, der Tausch, die Enteignung, die Einbringung in eine Gesellschaft, die Übertragung von Immobilien einer Gesellschaft auf einen Inhaber von Beteiligungsrechten, die Erbteilung, die Auflösung einer Gemeinschaft, die Beteiligung eines Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB und 28 bis 35 BGBB) und Beteiligungen an einem Immobiliengewinn, die auf öffentlichem Recht beruhen.
3 Einer Veräußerung gleichgestellt sind
a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsmacht über eine Immobilie tatsächlich und wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommen, wie die Verwirklichung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufrechts, das eine Immobilie belastet;
b) die Begründung von privatrechtlichen Dienstbarkeiten an einer Immobilie oder an einer Wasserkraft oder die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums, sofern diese die Nutzung beschränken oder den Verkehrswert der Immobilie auf dauerhafte und wesentliche Weise mindern und eine Entschädigung verursachen; die Entschädigung unterliegt nicht der Immobiliengewinnsteuer, wenn sie als Ertrag aus dem Immobilienvermögen besteuerbar ist, insbesondere, wenn sie aus einem Ertrag aus einem Baurechtszins (Art. 19, Abs. 1, Buchst. c) oder aus einem Ertrag aus einem Nutzungsrecht besteht.
4 Unter Nutzungsrecht ist insbesondere das Recht zu verstehen, Stein, Kies, Sand, Mergel, Torf, Kohle und andere Mineralien zu gewinnen und Wasser oder Wasserkraft zu entnehmen oder zu nutzen.
**1 Die Besteuerung von Grundstückgewinnen wird aufgeschoben:**
a) im Falle einer Umlegung, die entweder im Hinblick auf eine Parzellarbereinigung, die Erstellung eines Gestaltungsplans, die Berichtigung von Grenzen oder die Arrondierung der landwirtschaftlichen Fläche erfolgt, oder im Rahmen eines Enteignungsverfahrens oder aufgrund einer drohenden Enteignung;
b) …
c) im Falle von Umstrukturierungen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gemäß Artikel 17 und von juristischen Personen gemäß Artikel 73; die Artikel 17 Absatz 3 und 73 Absätze 2 und 4 finden sinngemäß Anwendung;
d) im Falle der Veräußerung eines Grundstücks, das Teil des notwendigen Betriebsvermögens ist (Art. 28 und 74b), vorausgesetzt, dass der Erlös aus dieser Veräußerung innerhalb einer angemessenen Frist in den Erwerb eines in der Schweiz gelegenen, ähnlichen und für denselben Zweck im Unternehmen bestimmten Grundstücks investiert wird; bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die Besteuerung auch aufgeschoben, wenn das Ersatzgrundstück dem Steuerpflichtigen gehört und von ihm selbst bewirtschaftet wird, aber nicht dieselbe Funktion im Unternehmen hat oder wenn der Erlös der Veräußerung zur Verbesserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke verwendet wird;
e) im Falle von Umstrukturierungen von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe f;
f) im Falle einer Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht oder im Falle einer Entschädigung für außergewöhnliche Beiträge eines Ehegatten zum Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) oder von Ansprüchen aus dem Scheidungsrecht, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
g) im Falle der Veräußerung einer dauerhaft und ausschließlich vom Veräußerer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (Haus oder Wohnung), soweit der erzielte Erlös innerhalb einer angemessenen Frist zum Erwerb oder Bau einer in der Schweiz gelegenen, zu gleichen Zwecken dienenden Wohnung verwendet wird;
h) im Falle einer Eigentumsübertragung durch Erbschaft (Erbschaftsanfall, Erbteilung, Vermächtnis), Schenkung oder Erbvorbezug; bei Erbvorbezug wird die Unentgeltlichkeit anerkannt, wenn die Leistung des Übernehmers ausschließlich besteht
− in der Übernahme einer durch Hypothekarschulden zugunsten Dritter belasteten Verpflichtung;
− in der Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs im Falle einer Übertragung auf Nachkommen zugunsten des Übergebers;
− in der Verpflichtung, Abfindungen an die Miterben zu zahlen.
**2 Wenn das in Folgeinvestition erworbene Grundstück (Buchstaben d und g des Absatzes 1) außerhalb des Kantons liegt und später veräußert wird, unterliegen die im Kanton aufgeschoben besteuerten Bruttogewinne der Steuer.**
**3 Wenn die Besteuerung aufgrund einer privaten Folgeinvestition (Buchstabe g des Absatzes 1) oder einer betrieblichen Folgeinvestition (Buchstabe d des Absatzes 1) aufgeschoben wird, wird die Steuer nur für den Teil des Gewinns aufgeschoben, der in das Ersatzgrundstück reinvestiert wurde. Der Teil der stillen Reserven, die durch die Veräußerung des alten Vermögens freigesetzt und nicht reinvestiert wurden, unterliegt der Einkommensteuer.**
1 Der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten der Immobilie und dem Erlös aus der Veräußerung stellt den Immobiliengewinn dar.
2 Die Anschaffungskosten entsprechen dem Erwerbspreis zuzüglich der Aufwendungen.
3 …
1 Der Erwerbspreis entspricht dem im Grundbuch eingetragenen Kaufpreis oder dem tatsächlich bezahlten geringeren Preis. Ein höherer Preis wird nur berücksichtigt, wenn der vorherige Eigentümer die Steuer auf den Grundstücksgewinn, einschließlich eventueller Steuerstrafen, auf den gesamten tatsächlichen Veräußerungserlös entrichtet hat.
2 Regelmäßige Leistungen, die auf das Konto des Veräußerers gebucht werden, werden kapitalisiert und sind Teil des Erwerbspreises, unabhängig davon, ob sie tatsächlich erbracht wurden. Die Artikel 22, Buchstabe f, und 32, Absatz 1, Buchstabe b, bleiben vorbehalten.
3 Der Erwerbspreis einer durch Tausch erworbenen Immobilie entspricht dem dem Erwerber angerechneten Erlös für das im Tausch übergebene Grundstück.
4 Liegt die letzte steuerpflichtige Veräußerung mehr als 30 Jahre zurück, kann der Veräußerer als Erwerbspreis den vor 30 Jahren gültigen amtlichen Wert geltend machen; in diesem Fall beträgt die Besitzdauer (Art. 104) 30 Jahre und es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die während dieses Zeitraums auf der Immobilie getätigt wurden.
1. Wurde beim Erwerb die Besteuerung gemäß Artikel 91, Absatz 1, Buchstaben c, e, f und h aufgeschoben, so ist der maßgebliche Erwerbspreis derjenige der vorherigen steuerpflichtigen Veräußerung.
2. Wurde beim Erwerb die Besteuerung gemäß Artikel 91, Absatz 1, Buchstaben a, d und g aufgeschoben, so ist der maßgebliche Erwerbspreis derjenige der Immobilie, die bei der Veräußerung, deren Besteuerung aufgeschoben wurde, übertragen wurde.
3. Bei der Veräußerung einer Immobilie, deren Erwerb oder Verbesserung zu einer aufgeschobenen Besteuerung gemäß Artikel 91, Absatz 1, Buchstaben d und g geführt hat, wird der reinvestierte Gewinn von den Investitionskosten abgezogen.
1. Wenn eine Immobilie nur teilweise veräußert wird oder ein Recht an einer Immobilie bestellt wird, dient der entsprechende Anteil des gesamten Erwerbspreises als Grundlage für die Besteuerung der teilweisen Veräußerung.
2. Wenn der Erwerbspreis nicht vollständig auf den Verkaufspreis angerechnet werden konnte, werden die vorhergehenden Besteuerungen nach der letzten teilweisen Veräußerung überarbeitet. Zu viel gezahlte Steuern werden erstattet.
3. Die Summe aller durch die verschiedenen teilweisen Veräußerungen gebildeten Bruchteile des Erwerbspreises darf den Gesamtbetrag des Erwerbspreises nicht übersteigen.
1 Die Aufwendungen sind die Kosten, die untrennbar mit dem Erwerb oder der Veräußerung verbunden sind, sowie die Kosten, die zur Verbesserung oder dauerhaften Wertsteigerung der Immobilie beigetragen haben.
2 Dazu gehören insbesondere
a) die Übertragungssteuern, die Gebühren für Urkunden und Auktionen (Rappen pro Franken);
b) die üblichen Maklerprovisionen und -gebühren sowie die Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf;
c) die Ausgaben, die zu einer dauerhaften Wertsteigerung der Immobilie führen, insbesondere diejenigen, die mit Neubauten, Umbauten, Wasser-, Beleuchtungs- und Heizungsinstallationen, Straßenbau, Grundstücksverbesserungen und Eindämmungen verbunden sind, einschließlich der freiwilligen Beiträge, die zu diesem Zweck an eine öffentliche oder private Gemeinschaft gezahlt werden, jedoch abzüglich der Leistungen von Versicherungen und der Bundes-, Kantons- und Gemeindesubventionen;
d) die den Grundstückseigentümern auferlegten Beiträge, insbesondere die Beiträge zum Bau von Straßen, Gehwegen und Leitungen;
e) der Wert der Eigenleistung des Steuerpflichtigen, die den Wert der Immobilie erhöht hat, soweit dieser im Rahmen der Einkommensteuer erloschen ist;
f) die Entschädigungen, die zur Begründung einer Dienstbarkeit oder einer privatrechtlichen Belastung oder für eine öffentlich-rechtliche Beschränkung gezahlt werden, die die Nutzung wesentlich und dauerhaft einschränkt oder den Verkehrswert der Immobilie mindert, oder zur Aufhebung eines solchen Rechts, das die Immobilie belastet;
g) der bestimmte Wert künftiger Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige vertraglich verpflichtet, diese in naher Zukunft nach der Veräußerung durchzuführen;
h) die Kosten für ein nicht umgesetztes Projekt, das speziell für die Immobilie konzipiert ist und andernorts nicht realisierbar ist;
i) der auf den Mehrwert erhobene Beitrag, der sich aus raumplanerischen Maßnahmen ergibt.
3 Die Kosten für Verwaltung und laufende Instandhaltung stellen keine Aufwendungen dar.
4 Die Aufwendungen werden grundsätzlich durch Belege nachgewiesen. Die Regierung legt durch Verordnung die Bedingungen fest, unter denen ein Gutachten zugelassen werden kann, sowie dessen Inhalt.
1 Der Erlös aus der Veräußerung umfasst alle dem Erwerber auferlegten Leistungen. Periodische Leistungen werden gemäß ihrem Kapitalwert berechnet.
2 Bei einem Tausch gilt der Verkehrswert als Erlös, vorbehaltlich vertraglicher Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen.
3 Bei einem Immobilienverkauf zwischen einer Kapitalgesellschaft und dem Inhaber einer wesentlichen Beteiligung an dieser Gesellschaft wird der Verkehrswert als Erlös aus der Veräußerung angesehen.
4 Der Betrag, der den Miterben als Gewinnbeteiligung gemäß Artikel 619 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und den Artikeln 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das landwirtschaftliche Bodenrecht gezahlt wird, wird vom Erlös aus der Veräußerung abgezogen. Gleiches gilt für Beträge, die einem anderen Berechtigten aufgrund öffentlichen Rechts gezahlt werden. Der Veräußerer haftet solidarisch mit dem Begünstigten der Gewinnbeteiligung für die von diesem zu zahlende Steuer.
1 Alle Gewinne oder Verluste von mindestens 4.000 Franken, die der Veräußerer bei der Veräußerung von Immobilien im Laufe eines Kalenderjahres erzielt, werden zur Besteuerung zusammengefasst, sofern diese Veräußerungen aufgrund der subjektiven Steuerpflicht des Steuerpflichtigen im Kanton der Steuer unterworfen waren.
1bis Für Steuerpflichtige, die Buchführung führen, werden die Gewinne und Verluste zusammengefasst, soweit sie im gleichen Geschäftsjahr erzielt werden.
2 Gegebenenfalls werden frühere Steuerveranlagungsentscheidungen, die den Gewinn derselben Periode im Sinne der Absätze 1 und 1bis betreffen, revidiert.
Die Immobiliengewinnsteuer wird auf der Grundlage des folgenden Tarifs berechnet
zu versteuernder Gewinn (in Franken) | einfacher Steuersatz
4.000 bis 50.000 | 3,5 %
50.100 bis 100.000 | 4,5 %
100.100 bis 200.000 | 5,5 %
200.100 und mehr | 6 %
1 Wenn der Steuerpflichtige das veräußerte Grundstück weniger als fünf Jahre besessen hat, wird die Grundstückgewinnsteuer nach folgenden Regeln erhöht
Besitzdauer | Erhöhung des Steuerbetrags
weniger als 2 Jahre | 50 %
von 2 bis weniger als 5 Jahre | 25 %
2 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhöht
− wenn das Grundstück im Rahmen der Liquidation eines Nachlasses veräußert wird;
− wenn die Umstände jede Spekulationsabsicht ausschließen.
1 Wenn der Steuerpflichtige mindestens zehn Jahre lang Eigentümer der veräußerten Immobilie war, wird die Grundstücksgewinnsteuer um 1 % pro Besitzjahr über das zehnte Jahr hinaus und um 2 % pro Besitzjahr über das vierzigste Jahr hinaus reduziert. Der maximale Abzug beträgt 50 %.
2 Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Reduktion wird ab der letzten steuerpflichtigen Veräußerung berechnet, wenn die Immobilie durch ein Geschäft erworben wurde, das zu einer aufgeschobenen Besteuerung führt (Art. 91).
3 …
1 Die politischen Gemeinden, die gemischten Gemeinden und die Gemeindeteile erheben die ordentlichen Gemeindesteuern, nämlich
a) die Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) die Gewinn- und Kapitalsteuer;
c) die Grundstückgewinnsteuer.
1bis Anstelle der in Absatz 1 aufgezählten Steuern erheben die Gemeinden eine Quellensteuer bei bestimmten natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften über die kantonalen Steuern auch für die ordentlichen Gemeindesteuern.
1 Der Satz der ordentlichen Gemeindesteuern wird jährlich von der Gemeinde bei der Verabschiedung des Haushalts festgelegt.
2 ...
Gemeindesteuerregelung weist den verschiedenen Gemeindebehörden die folgenden Aufgaben zu
a) die Führung des Steuerpflichtigenregisters;
b) …
c) das Inkasso;
d) die Stellungnahme zu einem Antrag auf Steuererlass;
e) …
f) …
1 Wenn der Steuerpflichtige aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeiten mit mehreren jurassischen Gemeinden verbunden ist, hat jede Gemeinde, die von einer bestimmten Zugehörigkeit betroffen ist, Anspruch auf ihren entsprechenden Anteil an der Gemeindesteuer.
2 Jede Änderung der Steuerpflicht aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit wird am Ende des Steuerjahres berücksichtigt.
1 Im Anschluss an das Anspruchsverfahren erstellt der Steuerdienst einen Plan zur Aufteilung der von dem Steuerpflichtigen an die betroffenen Gemeinden zu zahlenden Gemeindesteuern.
2 Der Aufteilungsplan wird dem Steuerpflichtigen und den betroffenen Gemeinden mitgeteilt; er unterliegt der Beschwerde und dem Rechtsmittel gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 157 ff.).
1 Der Steuerdienst erstellt die Aufteilung der steuerpflichtigen Elemente der juristischen Personen.
2 Der Teilungsplan wird dem Steuerpflichtigen und den betroffenen Gemeinden mitgeteilt; er unterliegt der Einsprache und dem Rekurs gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 157 ff.).
1 Das Parlament erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
2 Die Verordnung regelt insbesondere
− die Berechnungsmethode der Gemeindeanteile in Abhängigkeit von den verschiedenen Arten der Zuordnung;
− das Verfahren zur Geltendmachung der Gemeindeanteile im Rahmen der Einkommenssteuer natürlicher Personen, die Erstellung des Verteilungsplans sowie die Anfechtung und das Rechtsmittel gegen diesen Plan.
Die Regeln zur Regelung der interkantonalen Doppelbesteuerung gelten ergänzend für interkommunale Beziehungen.
Gemeinden und Gemeindeteile erheben als Sondersteuer eine Immobiliensteuer auf Gebäude und Wasserkraftanlagen, die im Register der amtlichen Werte eingetragen sind.
1 Folgenden unterliegen nicht der Immobiliensteuer
a) die Immobilien des Bundes und seiner Anstalten, die gemäß Bundesrecht von kantonalen und kommunalen Steuern befreit sind;
b) die Immobilien des Kantons, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der anerkannten Kirchen und der Pfarreien, die unmittelbar den Zielen dieser Körperschaften dienen;
c) die Immobilien von Transport- und Infrastrukturbetrieben, die über eine Konzession des Bundes verfügen, wie in Artikel 69, Absatz 1, Buchstabe k definiert, und die einen Bezug zur konzessionspflichtigen Tätigkeit aufweisen.
2 Im Übrigen finden die allgemeinen Regeln zur Befreiung von kantonalen und kommunalen direkten Steuern keine Anwendung auf die Immobiliensteuer.
1 Die Immobiliensteuer wird in Promille des im Register der offiziellen Werte eingetragenen offiziellen Wertes berechnet; es sind keine Abzüge zugelassen.
2 Der Steuersatz variiert zwischen 0,5 ‰ und 1,8 ‰ des offiziellen Wertes.
3 ...
4 Die Gemeinde setzt den Satz der Immobiliensteuer jedes Jahr bei der Aufstellung des Haushalts fest.
1 Die Gemeinde erstellt den Veranlagungsbescheid der Steuer auf Grundlage des Registers der offiziellen Werte. Sie benachrichtigt über die Veranlagung auf dem Zahlungsvermerk.
2 Die Benachrichtigung kann angefochten und ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Artikel 157 ff. gelten sinngemäß.
3 Zahlungsvermerke, gegen die keine Einwände erhoben wurden, sind im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichzustellen.
4 …
1 Die Gemeinden und die Gemeindeteile können außerordentliche Steuern erheben.
2 Die außerordentlichen Steuern müssen auf einer Verordnung beruhen.
3 Sie dürfen nicht die Materie betreffen, die einer Abgabe zugunsten des Staates unterliegt, es sei denn, das Gesetz sieht es ausdrücklich vor.
1 Die Verordnung, die eine außergewöhnliche Gemeindesteuer einführt, muss den Gegenstand, die Berechnungsweise, das Besteuerungsverfahren, die Erhebungsmethode und die bei einem Verstoß anfallenden Sanktionen festlegen.
2 Die Entscheidungen, die mit der außergewöhnlichen Gemeindesteuer verbunden sind, unterliegen dem Einspruch und der Anfechtung vor dem Verwaltungsrichter gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
1 Ausländische Arbeitnehmer, die, ohne im Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu sein, nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten im Kanton ansässig oder aufenthaltsberechtigt sind, unterliegen einer Quellenbesteuerung auf das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Ausgenommen sind dabei die Einkünfte, die gemäß Artikel 37b besteuert werden.
2 Ehepaare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden nicht an der Quelle besteuert, wenn einer der Ehegatten die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.
1 Die Steuer wird auf dem Bruttoeinkommen berechnet.
2 Der Quellensteuer unterliegen
a) die Einkünfte aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 118 Absatz 1, die Nebeneinkünfte, wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, sowie Naturalleistungen, mit Ausnahme der vom Arbeitgeber im Sinne von Artikel 15 Absatz 1bis übernommenen Aus- und Weiterbildungskosten zu beruflichen Zwecken;
b) die Einkünfte aus Entschädigungen; und
c) die Leistungen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3 …
1 Der Steuerdienst erstellt die Tarife der Abzüge gemäß den Sätzen der Einkommensteuer natürlicher Personen, vorbehaltlich der Nebeneinkünfte.
2 Die Abzüge umfassen die Bundessteuer, die Kantonssteuer, die Gemeindesteuer und die Kirchensteuer; Absatz 5 bleibt vorbehalten.
3 Wenn beide Ehegatten, die in einer gemeinsamen Ehe leben, eine Erwerbstätigkeit ausüben, werden die Abzüge nach einem speziellen Tarif berechnet, der diese doppelte Tätigkeit berücksichtigt.
4 Der Tarif berücksichtigt die Berufsauslagen (Art. 24) und die Prämien und Versicherungsbeiträge (Art. 31, Buchstaben a, c und d) in Form eines Pauschalbetrags sowie die Abzüge für die doppelte Erwerbstätigkeit der Ehegatten (Art. 32, Abs. 2) und für Familienlasten (Art. 34, Abs. 1, Buchstaben d, h und i).
5 Der Steuerdienst muss die einbehaltene Kirchensteuer zurückerstatten, wenn eine nach der Quellensteuer zu besteuernde Person nachweist, dass sie keinem anerkannten Kirchenmitglied angehört; Artikel 188 ist anwendbar.
1 Die Quellensteuer ersetzt die im ordentlichen Verfahren erhobenen Steuern auf Arbeitseinkommen.
2 und 3 …
1 Personen, die gemäß Artikel 118, Absatz 1, an der Quelle besteuert werden, unterliegen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung
a) wenn ihr Bruttoeinkommen während eines Steuerjahres einen bestimmten vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b) wenn das Vermögen und die Einkommen, über die sie verfügen, nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Auch die Ehegatten der in Absatz 1 definierten Personen unterliegen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung, sofern die Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt leben.
3 Personen, die über Vermögen und Einkommen gemäß Absatz 1, Buchstabe b, verfügen, haben bis zum 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres Zeit, das Steuererklärungsformular bei der zuständigen Behörde anzufordern.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Der an der Quelle erhobene Steuerbetrag wird ohne Zinsen angerechnet.
1 Personen, die gemäss Artikel 118, Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der in Artikel 121a festgelegten Bedingungen erfüllen, können auf Antrag einer nachträglichen ordentlichen Besteuerung unterzogen werden.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der im gemeinsamen Haushalt mit der Person lebt, die eine nachträgliche ordentliche Besteuerung beantragt hat.
3 Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Personen, die aus der Schweiz wegziehen, müssen den Antrag auf nachträgliche ordentliche Besteuerung zum Zeitpunkt der Einreichung der Abmeldeerklärung gestellt haben.
4 Bei fehlender nachträglicher ordentlicher Besteuerung auf Antrag ersetzt die Quellensteuer die kantonalen, kommunalen und kirchlichen Steuern auf das Erwerbseinkommen, die nach dem ordentlichen Verfahren erhoben werden. Es wird kein zusätzlicher nachträglicher Abzug gewährt.
5 Artikel 121a, Absatz 4, ist anwendbar.
1 Die nachstehend aufgeführten natürlichen Personen, die weder in der Schweiz wohnhaft sind noch sich im steuerlichen Sinne dort aufhalten, sowie die nachstehend aufgeführten juristischen Personen, die weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, unterliegen an der Quelle der Steuer
a) Arbeitnehmer, die im Kanton einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für kurze Zeiträume, während der Woche oder als Grenzgänger nachgehen, auf das Einkommen aus ihrer Tätigkeit;
abis) Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem angrenzenden Staat, auf das im Ausland erzielte Einkommen aus ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder einer festen Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz gemäß dem anwendbaren internationalen Steuerabkommen mit dem betreffenden Grenzstaat ein Besteuerungsrecht für die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
b) Künstler, Sportler und Referenten, auf das Einkommen aus ihrer persönlichen Tätigkeit im Kanton, einschließlich der Erträge und Entschädigungen, die nicht ihnen selbst, sondern einem Dritten, der ihre Tätigkeiten organisiert hat, ausgezahlt werden; der Veranstalter der Veranstaltung haftet solidarisch für die Zahlung der Steuer;
c) Mitglieder der Verwaltung oder Leitung juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton, auf Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und andere ihnen geleistete Vergütungen;
d) Mitglieder der Verwaltung oder Leitung ausländischer Unternehmen mit einer festen Betriebsstätte im Kanton, auf Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und andere ihnen über die feste Betriebsstätte geleistete Vergütungen;
e) Personen, die Inhaber oder Nutznießer von durch ein Grundpfand oder eine Pfandrecht auf im Kanton gelegenen Immobilien gesicherten Forderungen sind, auf die ihnen ausgezahlten Zinsen;
f) Personen, die aufgrund einer für Dritte geregelten Tätigkeit nach öffentlichem Recht Renten, Ruhestandsbezüge oder andere Leistungen von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhalten, auf diese Leistungen;
fbis) Leistungsempfänger von Einkommen aus schweizerischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach privatem Recht oder in anerkannten Formen der gebundenen individuellen Vorsorge, auf diese Einkommen;
g) Personen, die im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeugs oder eines Straßenfahrzeugs tätig sind, Gehalt oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder einer festen Betriebsstätte im Kanton erhalten, auf diese Leistungen; Seeleute, die an Bord eines unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffs arbeiten, das von einem solchen Arbeitgeber betrieben wird, sind von dieser Steuer befreit;
h) …
i) Personen, die im Ausland wohnhaft sind, wenn sie geldwerte Vorteile aus nicht handelbaren Mitarbeiteroptionen erhalten (Art. 15b, Abs. 3); diese Vorteile werden gemäß Artikel 15d anteilsmäßig besteuert;
j) Leistungsempfänger von Leistungen im Sinne von Artikel 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, auf diese Leistungen.
2 Ausgeschlossen sind die nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 37b besteuerten Einkommen.
3 Das anwendbare Steuerregime für den Grenzgänger basiert auf den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich von Einkommen- und Vermögenssteuern sowie auf den Vereinbarungen über die Besteuerung der Vergütungen der Grenzgänger.
1 Die Personen, die gemäß Artikel 122, Absatz 1, Buchstaben a und g, der Quellensteuer unterliegen, können spätestens bis zum 31. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres, eine ordentliche Veranlagung für jede Steuerperiode in einem der folgenden Fälle beantragen
a) Ein überwiegender Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschließlich der Einkünfte ihres Ehegatten, ist in der Schweiz steuerpflichtig;
b) ihre Situation ist mit derjenigen eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen vergleichbar; oder
c) eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist notwendig, um ihr Recht auf Abzüge geltend zu machen, die durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen sind.
2 Der an der Quelle erhobene Betrag wird ohne Zinsen angerechnet.
Im Falle einer offensichtlichen Problemsituation, insbesondere in Bezug auf die pauschalen Abzüge, die im Quellensteuersatz berechnet werden, können die zuständigen kantonalen Behörden von Amts wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen beantragen.
1 In den in Artikel 122, Absatz 1, Buchstaben a und g vorgesehenen Fällen wird die Quellensteuer gemäß den Bestimmungen der Artikel 118 bis 120 erhoben.
2 In den in Artikel 122, Absatz 1, Buchstabe b vorgesehenen Fällen wird die Quellensteuer auf das Bruttoeinkommen, nach Abzug der Erwerbskosten, wie folgt erhoben
a) 8,30 % für Tageseinnahmen bis zu 200 Franken*;
b) 12,45 % für Tageseinnahmen von 201 Franken* bis 1.000 Franken*;
c) 16,60 % für Tageseinnahmen von 1.001 Franken* bis 3.000 Franken*;
d) 20,75 % für Tageseinnahmen über 3.000 Franken*.
2bis Die Erwerbskosten belaufen sich auf
a) 50 % des Bruttoeinkommens für Künstler;
b) 20 % des Bruttoeinkommens für Sportler und Referenten.
3 In den in Artikel 122, Absatz 1, Buchstaben c bis fbis vorgesehenen Fällen wird die Steuer auf das Bruttoeinkommen zu folgenden Sätzen erhoben
a) 16,60 % für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und andere Vergütungen (Art. 122, Abs. 1, Buchstaben c und d);
b) 12,45 % für Zinsen aus Hypothekarschulden (Art. 122, Abs. 1, Buchstabe e);
c) 8,30 % für Pensionen, Renten oder andere Leistungen (Art. 122, Abs. 1, Buchstaben f und fbis); für Kapitalleistungen beträgt die Steuer
− 5,0 % für die ersten 53.600 Franken*;
− 6,0 % für die folgenden 32.100 Franken*;
− 6,5 % für die weiteren 32.100 Franken*;
− 7,0 % für die weiteren 32.100 Franken*;
− 7,5 % darüber hinaus.
4 In den in Artikel 122, Absatz 1, Buchstabe i vorgesehenen Fällen wird die Quellensteuer auf den geldwerten Vorteil mit einem Satz von 20 % erhoben.
5 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn das zu versteuernde Bruttoeinkommen gemäß den Absätzen 2 und 3 die vom Regierung festgelegten Beträge nicht erreicht.
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der nach dem ordentlichen Verfahren erhobenen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer.
2 Artikel 120, Absatz 5, findet Anwendung.
3 Es wird kein zusätzlicher Abzug nachträglich gewährt. Für verheiratete Paare mit zwei Einkommen kann eine Berichtigung des für den Steuersatz des Ehepartners maßgebenden Einkommens vorgesehen werden.
1 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen hat die Verpflichtung
a) die Steuer bei Fälligkeit der Barleistungen einzubehalten und beim Steuerpflichtigen die auf die anderen Leistungen, insbesondere auf Naturaleinkommen und Trinkgelder, geschuldete Steuer zu erheben;
b) dem Steuerpflichtigen eine Abrechnung oder eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer auszuhändigen;
c) die Steuern periodisch an die Steuerverwaltung abzuführen, für diese die entsprechenden Abrechnungen zu erstellen und ihr die Einsicht in alle für die Steuererhebung relevanten Unterlagen zu gewähren;
d) den proportionalen Anteil der Steuer auf im Ausland ausgeübte Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet den proportionalen Steueranteil, selbst wenn der geldwerte Vorteil von einer Gruppengesellschaft im Ausland gezahlt wird.
2 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen haftet für die Zahlung der Quellensteuer.
3 Er muss die Steuer auch einbehalten, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
4 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen erhält eine vom Regierung festgesetzte Erhebungsprovision, die zwischen 1 % und 2 % des Gesamtbetrages der Quellensteuer liegt. Für die Kapitalleistungen beträgt die Erhebungsprovision 1 % des Gesamtbetrages der Quellensteuer, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung in Bezug auf die Quellensteuer des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
1 Wenn der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen die Quellensteuer nicht oder nur teilweise erhebt, entscheidet die Steuerverwaltung über den zu zahlenden Betrag.
2 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen, der Steuerpflichtige und die betroffene Gemeinde können gegen einen solchen Entscheid gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 157 ff.) Einsprache und Beschwerde erheben.
1 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer gemäß diesem Gesetz in den folgenden Fällen
a) für die Arbeitnehmer, die im Artikel 118 definiert sind, wenn sie am Ende der steuerpflichtigen Leistung im Kanton steuerlich wohnhaft oder aufenthaltsberechtigt sind; dasselbe gilt für Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 122, wenn sie Wochenaufenthalter sind;
b) für die Personen, die im Artikel 122, Absatz 1, Buchstaben a und c bis i definiert sind, wenn der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung im Kanton steuerlich wohnhaft oder aufenthaltsberechtigt ist oder dort seinen Sitz oder seine Verwaltung hat am Ende der steuerpflichtigen Leistung; wenn die steuerpflichtige Leistung von einer in einem anderen Kanton gelegenen Betriebsstätte oder von einer Betriebsstätte erbracht wird, die zu einem Unternehmen gehört, dessen Sitz oder tatsächliche Verwaltung sich nicht in der Schweiz befindet, so unterliegen Berechnung und Erhebung dem Recht des Kantons, in dem sich die Betriebsstätte befindet;
c) für die Personen, die im Artikel 122, Absatz 1, Buchstabe b definiert sind, wenn sie ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
2 Zuständig für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist
a) für die Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe a: der Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht wohnsitz- oder aufenthaltsberechtigt war;
b) für die Personen im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe b: der Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht tätig war;
c) für die Wochenaufenthalter: der Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht wochentags aufhältlich war.
3 Im Fall einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung hat der zuständige Kanton Anspruch auf die von anderen Kantonen im Laufe des Kalenderjahres einbehaltenen Quellensteuerbeträge. Wenn die erhobene Steuer zu hoch ist, wird die Differenz an den Arbeitnehmer zurückerstattet; wenn sie unzureichend ist, wird die Differenz nachträglich eingefordert.
Die Regierung erlässt die Durchführungsvorschriften mittels Verordnung.
1 Der Steuerdienst und seine Abteilungen wenden dieses Gesetz in Zusammenarbeit mit den Gemeinden an.
2 Sie sorgen für eine einheitliche und korrekte Besteuerung.
3 Sie regeln die Führung des Registers der amtlichen Werte von Immobilien und Wasserkraftwerken sowie der Steuerregister.
4 Sie unterstehen der Aufsicht des Finanzdepartements und der Oberaufsicht der Regierung.
5 Das Finanzdepartement kann den Gemeinden für ihre Zusammenarbeit eine angemessene Vergütung gewähren.
1 Die Steuerbehörden verfahren nach den allgemeinen Regeln, die die Verwaltungstätigkeit regeln (Art. 20 bis 29 und 39 bis 43 der Verwaltungsverfahrensordnung).
2 Sie handeln insbesondere nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Gleichheit, des guten Glaubens und der Sorgfalt.
1 Die Mitglieder der Steuerbehörden sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.
2 Sie erteilen anderen Behörden nur dann Auskünfte, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
3 Die Geheimhaltungspflicht kann vom Steuerpflichtigen aufgehoben werden.
Ein Parlamentsdekret regelt die Organisation der für die Besteuerung zuständigen Behörden und das Verfahren.
1 Die Veranlagung wird auf der Grundlage einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung festgesetzt.
2 Der Steuerpflichtige hat das Recht, alle Elemente vorzulegen, die er für die Bestimmung seiner Steuerveranlagung für nützlich hält.
3 Er kann Beweismittel anbieten und Beweiserhebungen beantragen.
4 Die Behörde ist verpflichtet, die vom Steuerpflichtigen vorgebrachten Tatsachen sowie die angebotenen Beweismittel zu prüfen und die geforderten Beweise zu erheben, soweit diese Mittel nicht von vornherein als irrelevant erscheinen.
1 Der Steuerpflichtige hat das Recht, angehört zu werden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, ihn vor der Bekanntgabe des Steuerbescheids anzuhören.
2 Wenn es den Anschein hat, dass der Steuerbescheid erheblich von der eingereichten Erklärung des Steuerpflichtigen abweichen wird, hat die Behörde die Möglichkeit, ihn vor der Bekanntgabe des Bescheids anzuhören.
3 Die Behörde fordert den Steuerpflichtigen auf, seinen Standpunkt mündlich oder schriftlich darzulegen.
1 Der Steuerpflichtige hat das Recht, seine Akte einzusehen. Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden müssen, haben ein gegenseitiges Einsichtsrecht.
2 Die Einsichtnahme in andere Unterlagen als diejenigen, die der Steuerpflichtige eingereicht hat, kann verweigert werden, solange die Sachverhalte nicht geklärt sind oder wenn wichtige öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
3 Ein Dokument, dessen Einsichtnahme verweigert wurde, darf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur verwendet werden, wenn die Behörde ihm den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mitgeteilt hat, wobei ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, sich dazu zu äußern.
1 Soweit die persönliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist, hat dieser das Recht, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der seine Befugnisse durch die Vorlage einer Vollmacht nachweist.
2 Wenn Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, keinen gemeinsamen Vertreter beauftragt haben oder nicht gemeinsam eine Person benannt haben, die zur Entgegennahme der Post berechtigt ist, muss jede Mitteilung beiden Ehegatten gemeinsam zugestellt werden.
3 …
1 Die Entscheidungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt und enthalten die Rechtsmittelbelehrung.
2 Der Steuerpflichtige, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ist verpflichtet, einen Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu benennen.
3 Wenn der Steuerpflichtige keinen bekannten Wohnsitz oder Sitz hat oder sich im Ausland befindet, ohne einen Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu haben, werden ihm die Entscheidungen gültig durch Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt.
Für den Rest ist das Verwaltungsverfahrensgesetz sinngemäß anwendbar.
1 Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Behörde eine genaue und vollständige Steuererklärung abzugeben und alle Unterlagen beizufügen, die seine Angaben belegen oder die er vorlegen muss.
2 Er teilt der Behörde auf Anfrage alle Informationen mit, die für eine genaue Veranlagung erforderlich sind.
3 Er legt ihr seine Geschäftsbücher und alle anderen relevanten Dokumente vor.
4 Natürliche Personen, deren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammt, und juristische Personen müssen ihrer Erklärung Folgendes beifügen
a) die unterzeichneten Jahresabschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung) betreffend die Steuerperiode; oder
b) im Falle der Führung einer vereinfachten Buchhaltung gemäß Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, des Vermögensstandes (eine detaillierte Aufstellung der Aktiva, insbesondere der Lagerbestände und Debitoren, und Passiva) sowie der Privatentnahmen und -einlagen betreffend die Steuerperiode.
4bis Die Art der Führung und Aufbewahrung der in Absatz 4 genannten Dokumente wird durch die Artikel 957 bis 958f des Obligationenrechts geregelt.
5 Der Steuerpflichtige informiert die Behörde über Sachverhalte, die die Bemessungsgrundlage oder die Steuerpflicht verändern könnten.
1 Der Steuerpflichtige, der auf eine schuldhafte Weise den Aufforderungen der Behörde nicht nachkommt, gilt als darauf verzichtend, angehört zu werden.
2 Er haftet für die daraus entstehenden Kosten.
3 Die Vorschriften über Straftaten bleiben vorbehalten.
1 Der Steuerpflichtige wird amtlich veranlagt, wenn er trotz Aufforderung seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen ist oder wenn seine steuerpflichtigen Elemente mangels ausreichender Daten nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmt werden können.
2 In diesem Fall geht die Behörde durch Schätzung vor, basierend auf Erfahrungswerten, der Vermögensentwicklung oder den Ausgaben des Steuerpflichtigen.
Die Behörde kann eine vorläufige Besteuerung auf der Grundlage der erklärten Elemente vornehmen, ohne Änderungen vorzunehmen.
1 Die Steuerbehörde trifft von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgabe.
2 Sie kann Anhörungen anordnen, Buchprüfungsexpertisen durchführen und die Vorlage aller nützlichen Dokumente verlangen.
1 Das Ergebnis jeder Anhörung wird schriftlich festgehalten. Der Steuerpflichtige bestätigt die Richtigkeit durch seine Unterschrift.
2 Der Bericht, der im Anschluss an eine Expertise erstellt wird, wird dem Steuerpflichtigen grundsätzlich vorgelegt und von ihm entweder genehmigt oder sofort beanstandet. Wird er später erstellt, wird er dem Betroffenen mitgeteilt, der sich innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist dazu äußern kann.
3 Wenn die Expertise ergibt, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen erheblich geringer war als die Realität, trägt dieser die Kosten.
1 Die Steuerbehörden tauschen kostenlos alle nützlichen Informationen aus und gestatten sich gegenseitig den Zugang zu ihren Akten.
1bis Wenn aus der Steuererklärung eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton hervorgeht, dass er auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist, bringt die Veranlagungsbehörde den Inhalt seiner Erklärung und seiner Veranlagung den Steuerbehörden des anderen Kantons zur Kenntnis.
2 Die Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden übermitteln auf Antrag den für die Vollstreckung dieses Gesetzes zuständigen Behörden alle Auskünfte, die für die Anwendung dieses Gesetzes wichtig sein können. Die Behörden des Staates, der Bezirke und der Gemeinden melden ihnen von sich aus die Fälle, die möglicherweise einer unvollständigen Besteuerung unterzogen wurden.
3 Insbesondere meldet der Grundbuchverwalter dem Beitragsdienst innerhalb von 8 Tagen alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen, die zu einem Immobiliengewinn führen können.
4 Die Organe der Körperschaften und Einrichtungen, denen Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, sind hinsichtlich der Mitwirkungspflicht den im zweiten Absatz erwähnten Behörden gleichgestellt.
5 Die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute sind von der Pflicht befreit, Auskünfte und Informationen über Tatsachen zu erteilen, die sie aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen geheim halten müssen.
6 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden sind befugt, systematisch die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden.
7 Hat eine juristische Person ihre Jahresrechnung nicht gemäß Artikel 138 Absatz 4 Buchstabe a eingereicht, so informieren die Steuerbehörden den Handelsregisterführer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen.
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die in Artikel 143, Absatz 1 genannten Behörden tauschen die Daten aus, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können. Die in Artikel 143, Absatz 2 genannten Behörden übermitteln den mit der Vollstreckung dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten, die für dessen Vollzug wichtig sein können.
2 Die Daten werden in Einzelfällen oder in Form von Listen oder auch auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
3 Obligatorisch ist die Mitteilung aller Daten, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, insbesondere
a) die Identität;
b) der Zivilstand, der Wohnsitz oder Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
c) die Rechtsgeschäfte;
d) die Leistungen der öffentlichen Gemeinwesen.
1 Die Steuerbehörden sind befugt, zu Druckzwecken, einer anderen Verwaltungseinheit Dokumente zu übermitteln, die dem Steuergeheimnis unterliegen und personenbezogene, einschließlich sensible Daten, enthalten können.
2 Die beauftragte Einheit löscht alle in ihrem Besitz befindlichen Daten nach Erfüllung ihrer Aufgabe.
3 Jede Person, die in irgendeiner Funktion mit oder innerhalb der beauftragten dritten Einheit zusammenarbeitet und möglicherweise Kenntnis vom Inhalt der in Absatz eins genannten Dokumente erlangt, unterliegt denselben Verpflichtungen wie die Mitarbeiter der Steuerbehörden. Sie sind insbesondere dem Amtsgeheimnis und den kantonalen Datenschutzbestimmungen unterworfen.
4 Im Übrigen ergreift die Regierung, vertraglich geregelt, weitere nützliche Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere auf organisatorischer, technischer und prozessualer Ebene. Sie benennt insbesondere die beauftragte Einheit und definiert den Umfang des Mandats.
1 Folgende Personen sind verpflichtet, dem Steuerpflichtigen schriftliche Bescheinigungen auszuhändigen
a) die Gläubiger und Schuldner, über das Bestehen, den Betrag und die Zinsen der Schulden und Forderungen sowie über die Sicherheiten, mit denen sie versehen sind;
b) die Versicherer, über den Steuerwert der Lebensversicherungen und über die infolge eines Versicherungsvertrags vertraglich geschuldeten oder erbrachten Leistungen; für die Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstehen, müssen sie zudem eine Bescheinigung über das Jahr des Vertragsschlusses, über die garantierte Leibrente sowie über den gesamten steuerpflichtigen Ertragsanteil im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 sowie über die Überschussleistungen und den Ertragsanteil dieser Leistungen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erbringen;
c) die Vorsorgeeinrichtungen, über die empfangenen Beträge, Prämien und Beiträge;
d) die Personen, die vertragliche Beziehungen mit dem Steuerpflichtigen haben oder hatten, über die daraus resultierenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen;
e) die Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die das Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten oder besessen oder verwaltet haben, über dieses Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte.
2 Die Steuerbehörden können diese Bescheinigungen direkt von Dritten verlangen, wenn der Steuerpflichtige sie trotz Aufforderung nicht vorlegt. Bei Widersetzlichkeit gilt Artikel 139 sinngemäß.
3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
1 Für jeden Steuerzeitraum wird den Steuerbehörden eine Bescheinigung vorgelegt von
a) dem Arbeitgeber, über seine Leistungen an den Arbeitnehmer, über die von Renten-, Arbeitslosen-, Ausgleichskassen und ähnlichen Institutionen gezahlten Beträge, sowie über die Zuteilung und Ausübung von Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 15a) und über die daraus resultierenden geldwerten Vorteile (Art. 15b und 15c);
b) den juristischen Personen, über die an die Mitglieder der Verwaltung oder andere Organe erbrachten Leistungen;
c) den Stiftungen, zudem über die Leistungen, die an ihre Begünstigten erbracht wurden;
d) den einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften, über alle Elemente, die für die Besteuerung ihrer Gesellschafter von Bedeutung sind, insbesondere über deren Anteil am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft; eine Kopie der Bescheinigung wird dem Steuerpflichtigen zugestellt;
e) den kollektiven Kapitalanlagen, über die für die Besteuerung der in direktem Besitz gehaltenen Immobilien und deren Erträge maßgeblichen Elemente;
f) den Vorsorgeeinrichtungen, über die im Rahmen der beruflichen und gebundenen individuellen Vorsorge erbrachten Leistungen;
g) den Arbeitslosenversicherungskassen, über die an ihre Versicherten erbrachten Leistungen;
h) den Arbeitgebern, über die Lohndaten der in Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben a und abis genannten Arbeitnehmer, für die ein internationales Steuerabkommen den automatischen internationalen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
1bis Eine Kopie der Bescheinigung muss dem Steuerpflichtigen zugestellt werden.
2 Die Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamthänder informieren die Behörde über ihre Rechtsverhältnisse mit dem Steuerpflichtigen, insbesondere über dessen Anteil, Rechte und Einkommen.
1 Parteien im Veranlagungsverfahren sind die Steuerverwaltung, die gegebenenfalls durch ihre Abteilungen handelt, die Gemeinde und der Steuerpflichtige.
2 Die Gemeinde arbeitet bei der Veranlagung mit; sie besitzt das Recht zur Einsprache und zum Rekurs. Sie ist jedoch keine Partei im Verfahren, wenn die Einsprache oder der Rekurs von einer anderen Partei stammt.
1 Die Erben des Steuerpflichtigen, sein Vormund, sein Betreuer, soweit es in den Rahmen seiner Aufgaben fällt, oder der Liquidator treten in ein laufendes Steuerverfahren an dessen Stelle ein.
2 Die Erben bestimmen innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter; andernfalls wird dieser vom Steuerdienst ernannt.
1 Die Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind beide Inhaber der Rechte und Pflichten, die das Gesetz dem Steuerpflichtigen verleiht. Sie handeln gemeinsam und unterzeichnen beide die an die Behörde gerichteten Verfahrensakten.
2 Die in Papierform eingereichte Steuererklärung muss von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Wenn sie nur von einem Ehegatten unterzeichnet wird, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Wenn die Frist verstreicht, ohne dass sie genutzt wurde, wird die vertragliche Vertretung zwischen den Ehegatten als festgestellt angenommen.
2bis Bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung wird die vertragliche Vertretung zwischen den Ehegatten vermutet.
3 Damit die Rechtsmittel und andere Schriftstücke als rechtzeitig eingebracht gelten, genügt es, dass einer der Ehegatten innerhalb der Frist gehandelt hat.
Für die Fristen und deren Wiederherstellung gelten analog die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 76 ff.) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 44 bis 48).
1 Die Veranlagungen bezüglich der Einkommens-, Gewinn- und Grundstücksgewinnsteuern werden auf das nächstniedrigere Hundert Franken abgerundet.
2 Die Veranlagungen bezüglich der Vermögens- und Eigenkapitalsteuern werden auf das nächstniedrigere Tausend Franken abgerundet.
1 Das Recht zur Vornahme der Veranlagung verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres.
2 Die Verjährung läuft nicht oder ist gehemmt
a) während des Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung durch Sicherheiten gedeckt ist oder das Inkasso aufgeschoben wird;
c) solange der Steuerpflichtige oder eine mit ihm für die Steuerleistung solidarisch haftende Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder sich nicht dort aufhält.
3 Eine neue Verjährungsfrist beginnt zu laufen
a) wenn die Behörde eine Maßnahme ergreift, um die Steuerforderung festzusetzen oder geltend zu machen, und den Steuerpflichtigen oder eine mit ihm solidarisch haftende Person darüber informiert;
b) wenn der Steuerpflichtige oder eine mit ihm solidarisch haftende Person die Steuerschuld ausdrücklich anerkennt;
c) wenn ein Strafverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Steuerdelikt eingeleitet wird.
4 Die Verjährung des Rechts zur Vornahme der Veranlagung tritt in jedem Fall 15 Jahre nach dem Ende des Steuerjahres ein.
Der Steuerdienst kann die elektronische Erfassung der Steuererklärungen sowie der Anhänge und anderer auf Papierträger gesammelter Dokumente vornehmen.
Nach der elektronischen Erfassung durch das Steueramt können die Steuererklärungen sowie die Anlagen und andere auf Papier gesammelte Dokumente vernichtet werden.
1 Der Steuerort wird durch die persönliche Zugehörigkeit oder, in Ermangelung dessen, durch die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt.
2 Wenn mehrere wirtschaftliche Zugehörigkeiten bestehen, wird der Steuerort durch den Ort bestimmt, an dem sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die höchsten steuerbaren Werte befinden.
3 Bei Unsicherheit oder Konflikten zwischen Gemeinden (im Kanton Jura oder außerhalb) legt die Steuerverwaltung den Steuerort fest und führt die Aktenbearbeitung durch.
1 Für periodische Steuern übergeben die Gemeinde und der Steuerdienst bis Ende Januar, der auf das Steuerjahr folgt, allen Steuerpflichtigen die Steuererklärungen.
2 Die Steuererklärungen werden auf der Grundlage des von der Gemeinde geführten Steuerpflichtigenverzeichnisses erstellt, gemäß dem Dekret, das das Besteuerungsverfahren regelt, und den Richtlinien des Steuerdienstes.
3 Nach dem Versand der Steuererklärungen lädt der Steuerdienst die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung ein, diese auszufüllen und innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen.
4 Wenn die Steuerpflicht während des Steuerzeitraums entsteht, sowie bei der Besteuerung von Grundstücksgewinnen, wird die Steuererklärung dem Steuerpflichtigen übergeben, sobald die Behörde von dem Ereignis Kenntnis erlangt, das die Steuerpflicht auslöst.
5 Der Steuerpflichtige wird durch den Umstand, keine Steuererklärung erhalten zu haben, nicht von seinen steuerlichen Verpflichtungen befreit. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Grundstücksgewinne von sich aus zu melden.
1 Der Steuerpflichtige reicht seine Steuererklärung entweder auf Papier oder auf elektronischem Wege ein, spätestens bis Ende Februar des auf das Steuerjahr folgenden Jahres oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung. Im Falle der elektronischen Einreichung gilt eine elektronische Bestätigung der vom Steuerpflichtigen erklärten Daten als handschriftliche Unterschrift der Steuererklärung.
2 Reicht der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein oder erweist sie sich als unvollständig, setzt ihm die Behörde eine Frist von 10 Tagen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
3 Auf Antrag kann die Steuerbehörde die Frist zur Einreichung der Erklärung verlängern.
4 …
5 Die Regierung erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
Die Gemeinde übermittelt unverzüglich die erhaltenen Steuererklärungen sowie die Anhänge und die notwendigen weiteren Dokumente an das Steueramt.
1 Der Steuerdienst überprüft die Steuererklärung und führt die notwendigen Ermittlungen durch.
2 Wenn die bereitgestellten Daten unzureichend bleiben, führt der Steuerdienst eine amtliche Veranlagung durch (Art. 140).
3 Er teilt dem Steuerpflichtigen die Veranlagungsverfügung mit, indem er ihm die an seiner Erklärung vorgenommenen Änderungen sowie die Rechtsmittel mitteilt.
4 Die Gemeinde erhält den Stand der an ihre Steuerpflichtigen mitgeteilten Entscheidungen.
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerpflichtigen Leistungen sind verpflichtet, auf Anfrage der Steuerbehörden alle mündlichen oder schriftlichen Auskünfte über die für die Erhebung der Quellensteuer maßgeblichen Elemente zu erteilen. Die Artikel 141 bis 145 gelten entsprechend.
1 Wenn der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung oder die Gemeinde den Steuerabzug bestreiten, können sie verlangen, dass die Steuerverwaltung bis Ende März des Jahres, das auf den Fälligkeitstag der Leistung folgt, eine Entscheidung über das Bestehen und den Umfang der Steuerpflicht trifft.
1bis Der Steuerpflichtige kann außerdem bis zum 31. März des Steuerjahres, das auf den Fälligkeitstag der Leistung folgt, verlangen, dass die Steuerverwaltung eine Entscheidung über das Bestehen und den Umfang der Steuerpflicht trifft
a) wenn er die Quellensteuer bestreitet, die in der Bescheinigung gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe b angegeben ist; oder
b) wenn der Arbeitgeber ihm die Bescheinigung gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe b nicht ausgehändigt hat.
2 Der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung ist verpflichtet, die Steuer bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung einzubehalten.
3 Die vom Schuldner der steuerpflichtigen Leistung nach Mahnung geschuldete einbehaltene Steuer wird ihm durch Entscheidung der Steuerverwaltung bekanntgegeben.
1 Wenn der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung einen zu geringen Steuerabzug vorgenommen hat oder keinen Abzug vorgenommen hat, verpflichtet der Steuerdienst ihn, die nicht einbehaltene Steuer zu begleichen. Das Recht des Schuldners, Rückgriff gegen den Steuerpflichtigen zu nehmen, bleibt vorbehalten.
1bis Wenn der Steuerdienst nicht in der Lage ist, diese Steuer zu einem späteren Zeitpunkt vom Schuldner der steuerpflichtigen Leistung einzutreiben, kann er den Steuerpflichtigen verpflichten, die geschuldete Quellensteuer zu begleichen.
2 Wenn der Schuldner der steuerpflichtigen Leistung eine zu hohe Steuer einbehalten hat, muss er den Unterschied dem Steuerpflichtigen erstatten.
3 Wenn der Steuerpflichtige nicht mehr beim Schuldner der steuerpflichtigen Leistung beschäftigt ist, der eine zu hohe Steuer einbehalten hat, erstattet der Steuerdienst dem Steuerpflichtigen den Unterschied. Artikel 188, Absätze 3 und 4, bleibt vorbehalten.
Die im Bereich der Quellensteuer ergangenen Entscheidungen werden Steuerverfügungen gleichgestellt. Als solche können sie vom Steuerpflichtigen, dem Schuldner der steuerbaren Leistung oder der Gemeinde durch Einsprache (Art. 157 bis 159), durch Rekurs an die kantonale Rekurskommission (Art. 160 bis 164) oder durch Beschwerde beim kantonalen Gericht (Art. 165 bis 168) angefochten werden.
Art. 157
1 Der Steuerpflichtige und die betroffene Gemeinde können gegen jede Entscheidung, die eine Materie betrifft, die in den Teilen ersten, zweiten, dritten und vierten, Titel erster geregelt ist, eine schriftliche Einsprache beim Steueramt einreichen, vorbehaltlich der Entscheidungen in den in Artikel 168b genannten Bereichen. Die Einsprache muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden.
2 Eine Einsprache gegen eine bereits begründete Steuerverfügung kann als Rekurs angesehen und an die kantonale Rekurskommission weitergeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige und die anderen Berechtigten zustimmen.
3 Der Steuerpflichtige, der amtlich veranlagt wurde, kann gegen diese Veranlagung nur Einsprache erheben, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Die Einsprache muss begründet sein und gegebenenfalls Beweismittel angeben.
4 Das Steueramt übermittelt dem Steuerpflichtigen die Einsprache der betroffenen Gemeinde und setzt ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme.
1 Der Steuerdienst prüft alle Steuerfaktoren und kann, nachdem er den Steuerpflichtigen angehört hat, die Veranlagung zu dessen Nachteil ändern.
2 Die Einsprache kann zurückgezogen werden, solange der Steuerdienst noch nicht entschieden hat. Allerdings wird einem Rückzug nicht stattgegeben, wenn der Steuerdienst erkennt, dass die angefochtene Entscheidung unbegründet ist.
3 Die Grundsätze, die das Veranlagungsverfahren regeln, sind anwendbar.
4 Der neue Entscheid des Steuerdienstes enthält die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung.
5 Er wird dem Steuerpflichtigen zugestellt und der Gemeinde mitgeteilt.
1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2 Die Kosten für Gutachten werden jedoch dem Steuerpflichtigen auferlegt, dessen Beschwerde abgewiesen wird. Bei einer teilweisen Annahme der Beschwerde entscheidet die Behörde nach Ermessen.
3 Wenn die Veranlagung von Amts wegen festgesetzt wird (Art. 140), kann dem Steuerpflichtigen gemäß der Gesetzgebung über die Gebühren eine Gebühr auferlegt werden.
Darüber hinaus wird das Verfahren durch das Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
1 Der Steuerpflichtige und die Gemeinde können gegen den Entscheid über die Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde einlegen.
2 Die Organisation und die Arbeitsweise der kantonalen Rekurskommission sowie das Verfahren werden durch ein Dekret des Parlaments geregelt.
1 Die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beträgt 30 Tage ab Zustellung oder Mitteilung der Entscheidung.
2 Die Berufungsschrift muss die Anträge und die Begründungen enthalten; die Beweismittel sind beizufügen.
3 Jeder Fehler in der angefochtenen Entscheidung und jeder Verfahrensfehler stellen einen Rechtsmittelgrund dar.
1 Die Kantonale Rekurskommission fordert den Steuerdienst auf, Stellung zu nehmen und die amtlichen Akten vorzulegen.
2 Sie stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft die notwendigen Untersuchungsschritte.
3 Alle im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Beweismittel sind zulässig, mit Ausnahme der Zusatzvereidigung.
4 Im Übrigen verfügt die Kantonale Rekurskommission über die gleichen Befugnisse wie der Steuerdienst in der Veranlagungs- und Einspracheverfahren.
**1 Die kantonale Rekurskommission kann sich zur Vorbereitung der Entscheidungen in höchstens drei Kammern aufteilen.**
2 Sie trifft die Entscheidungen im Plenum, vorbehaltlich der Zuständigkeiten ihres Präsidenten, der als Einzelrichter Rekurse erledigt, die gegenstandslos geworden sind oder sich auf eine Steuer oder eine Busse von nicht mehr als 300 Franken beziehen oder gegen Entscheidungen in Bezug auf Kosten gerichtet sind.
3 Beabsichtigt die kantonale Rekurskommission, den Entscheid zu Ungunsten des Rekurrenten zu ändern, so informiert sie diesen und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
4 Die Entscheidungen enthalten eine Zusammenfassung der Tatsachen, die rechtlichen Erwägungen und das Dispositiv; sie werden dem Steuerpflichtigen, dem Steueramt und der Gemeinde mitgeteilt.
1 Die kantonale Rekurskommission erhebt Gebühren gemäß dem Dekret.
2 Die Kosten werden den Parteien nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens auferlegt.
3 Die kantonale Rekurskommission spricht nur dann Verfahrenskosten zu, wenn die besondere Natur der Angelegenheit dies rechtfertigt.
Der Steuerpflichtige, der Steuerdienst und die Gemeinde können gegen die Entscheidung der kantonalen Rekurskommission bei dem Verwaltungsgericht Berufung einlegen; mit Ausnahme der Gemeinde haben sie Parteistellung, auch wenn die Berufung nicht von ihnen selbst ausgeht.
1 Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage ab Mitteilung der Entscheidung.
2 Die Beschwerdeschrift muss die Anträge und die Begründungen enthalten und die Beweismittel angeben.
3 Folgende Gründe können geltend gemacht werden
a) die Verletzung des Rechts, einschließlich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens;
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung der relevanten Tatsachen.
1 Der Präsident des Verwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Rechtsmittel, die gegenstandslos geworden sind, über eine Steuer oder eine Geldbuße, die 1.000 Franken nicht übersteigen, oder gegen Entscheidungen in Kostenangelegenheiten.
2 Die weiteren Entscheidungen über Rechtsmittel werden vom Verwaltungsgericht getroffen.
3 Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Nach Anhörung des Steuerpflichtigen kann es die Veranlagung auch zu dessen Ungunsten ändern.
Für das Verfahren gelten außerdem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann gemäß Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden mit einem öffentlich-rechtlichen Rechtsmittel beim Bundesgericht angefochten werden. Der Steuerpflichtige, die Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung sind befugt, Beschwerde zu erheben.
2 Im Bereich der Quellensteuer ist der Schuldner der Steuerforderung ebenfalls beschwerdeberechtigt.
1 Grundsätzlich haben Entscheidungen im Sinne von Artikel 162 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorwiegend politischen Charakter, insbesondere die Entscheidungen
a) in Bezug auf Steuererleichterungen (Art. 4);
b) in Bezug auf Steuerprivilegien (Art. 5);
c) im Fall von Abzügen, die 10 % des Nettoeinkommens nach Artikel 32, Absatz 1, Buchstabe d übersteigen;
d) …;
e) im Fall von Abzügen, die 10 % des Nettogewinns nach Artikel 71, Absatz 1, Buchstabe c übersteigen.
2 Gegebenenfalls ist der Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsrichter und dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig, und der Einspruch vor der Regierung ist nur möglich, wenn diese die Entscheidung nicht getroffen hat.
**1 Eine rechtskräftige Entscheidung kann zugunsten des Steuerpflichtigen auf dessen Antrag oder von Amts wegen revidiert werden:**
a) wenn wichtige Tatsachen oder schlüssige Beweise entdeckt werden;
b) wenn die entscheidende Behörde wichtige Tatsachen oder schlüssige Beweise, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, nicht berücksichtigt hat oder auf andere Weise eine wesentliche Verfahrensregel verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Entscheidung beeinflusst hat.
**2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller unter Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt den geltend gemachten Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.**
Der Antrag auf Revision muss innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung des Grundes eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung der Entscheidung.
1 Die Überprüfung einer Entscheidung obliegt der Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat.
2 Liegt ein Revisionsgrund vor, hebt die Behörde die frühere Entscheidung auf und entscheidet erneut.
3 Die Ablehnung des Revisionsantrags und die neue Entscheidung können mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die frühere Entscheidung.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Verfahren, das bei der früheren Entscheidung angewendet wurde.
1 Rechen- und Übertragungsfehler, die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthalten sind, können von der Behörde, die sie begangen hat, auf Antrag oder von Amts wegen innerhalb von fünf Jahren nach der Zustellung berichtigt werden.
2 Die Berichtigung des Fehlers oder die Weigerung, diese vorzunehmen, kann mit den gleichen Rechtswegen angefochten werden wie die Entscheidung.
1 Wenn zuvor der Steuerbehörde unbekannte Tatsachen oder Beweise es ermöglichen festzustellen, dass eine Besteuerung zu Unrecht nicht durchgeführt wurde, oder dass eine rechtskräftige Besteuerung unvollständig ist, oder dass eine nicht durchgeführte oder unvollständige Besteuerung auf ein gegen die Steuerbehörde begangenes Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen ist, so fordert diese letztere die nicht erhobene Steuer nach und erhebt Zinsen.
2 Wenn der Steuerpflichtige eine vollständige und genaue Erklärung über sein Einkommen, Vermögen, seinen Nettogewinn oder sein Eigenkapital abgegeben hat und die Steuerbehörde diese Bewertung anerkannt hat, ist ein Steueranruf ausgeschlossen, selbst wenn diese Bewertung unzureichend war.
1 Innerhalb eines Jahres ab dem Todestag, jedoch spätestens bis zur Erstellung des Inventars, hat jeder Erbe unabhängig von den anderen das Recht auf eine vereinfachte Steuernachforderung bezüglich der vom Erblasser versteckten Vermögens- und Einkommensbestandteile, unter der Voraussetzung
a) dass keine Steuerbehörde Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat;
b) dass er vorbehaltlos mit der Verwaltung bei der Ermittlung der versteckten Vermögens- und Einkommensbestandteile zusammenarbeitet;
c) dass er sich bemüht, die geschuldete Steuernachforderung zu begleichen.
2 Die Steuernachforderung wird für die drei Steuerperioden berechnet, die dem Todesjahr vorausgehen, gemäß den Bestimmungen der ordentlichen Veranlagung und wird mit Verzugszinsen erhoben.
3 Die vereinfachte Steuernachforderung ist ausgeschlossen im Falle einer offiziellen Erbteilung oder der Abwicklung des Nachlasses nach den Konkursregeln.
4 Der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter können ebenfalls die vereinfachte Steuernachforderung beantragen.
5 Die Regierung kann die erforderlichen Durchführungsbestimmungen durch Verordnung erlassen.
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode, für die die Besteuerung zu Unrecht nicht erfolgte oder für die die in Kraft getretene Besteuerung unvollständig war.
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund von Steuerhinterziehung oder Steuerstraftaten zieht ebenfalls die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nach sich.
3 Das Recht, die Nachbesteuerung durchzuführen, erlischt fünfzehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode, auf die es sich bezieht.
1 Der Steuerpflichtige wird schriftlich über die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens informiert.
1bis Ist im Zeitpunkt der Eröffnung des Nachsteuerverfahrens kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet, anhängig oder von vornherein ausgeschlossen, wird der Steuerpflichtige darauf hingewiesen, dass ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung später gegen ihn eröffnet werden könnte.
2 Ist das Verfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder nicht abgeschlossen, kann es gegen die Erben eingeleitet oder fortgesetzt werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, die Steuerveranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sinngemäß.
1 Der Steuerdienst, unterstützt von anderen Diensten, zieht die kantonalen und kommunalen Steuern ein, die durch dieses Gesetz vorgesehen sind.
2 Die Organisationsverordnung der Regierung und der kantonalen Verwaltung definiert die Zuständigkeiten der betroffenen Dienste.
3 Die Regierung kann den Gemeinden die Einziehung bestimmter Steuern übertragen.
4 In diesem Fall sind die Gemeinden für das Einziehen und Überweisen der kantonalen Steuern verantwortlich.
5 Das Finanzdepartement kann den Gemeinden eine angemessene Vergütung für die von ihnen erhobenen kantonalen Steuern zubilligen. Ebenso kann es von ihnen eine solche Abgabe für das Einziehen der kommunalen Steuern durch den Staat verlangen.
1 Der Steuerdienst ist für die Veranlagung und Erhebung der minimalen Steuer von großen Unternehmensgruppen gemäß Artikel 15 der Bundesverordnung vom 22. Dezember 2023 über die Mindestbesteuerung großer Unternehmensgruppen zuständig.
2 Der Staat überweist 15 % des Gesamtbetrags des jurassischen Ergänzungssteueranteils an die anspruchsberechtigten Gemeinden.
3 Die Aufteilung des 15 %-Anteils unter den anspruchsberechtigten Gemeinden erfolgt nach den im Rahmen der Steueraufteilung zwischen den Gemeinden festgelegten Faktoren.
1 Steuern, einschließlich Zinsen, Gebühren und Strafen, werden auf der Grundlage der Steuerveranlagungsbescheide erhoben. Wenn die Veranlagung nicht bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin erfolgt ist, wird die Steuer vorläufig erhoben.
2 Die vorläufige Steuer wird auf der Grundlage der zuletzt bekannten Veranlagung, der zuletzt eingereichten Steuererklärung oder des voraussichtlichen geschuldeten Steuerbetrags festgesetzt. Artikel 140a bleibt vorbehalten.
1 Vorläufige Steuern können durch Vorauszahlungen erhoben werden.
2 Die Vorauszahlungen werden auf die nach der endgültigen Veranlagung fälligen Steuern angerechnet.
3 Das Parlament legt die Modalitäten der Erhebung durch Verordnung fest.
1 Eine Schlussabrechnung wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, sobald die Veranlagung erfolgt ist. Sie kann der Mitteilung der Veranlagung beigefügt werden.
2 Sie wird auf der Grundlage der Veranlagungsentscheidung, der zuvor geleisteten Zahlungen sowie der Zinsen erstellt.
3 Wenn die vorläufig erhobenen Beträge nicht ausreichen, wird die Differenz verlangt; zu viel erhobene Beträge werden zurückerstattet.
1 Wenn Steuerbeträge, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Veranlagung erhoben wurden, an Ehegatten, die in einer gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft leben, zurückgezahlt werden müssen, ist jeder Ehegatte berechtigt, diese Beträge zu empfangen.
2 Wenn Steuerbeträge, die von verheirateten Steuerpflichtigen erhoben wurden, nach ihrer Scheidung oder ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückgezahlt werden müssen, erfolgt die Rückzahlung zur Hälfte an jeden der Ehegatten.
1 Die ordentlichen periodischen Steuern natürlicher Personen sind am Ende des Monats Februar des auf das Steuerjahr folgenden Jahres fällig; diejenigen juristischer Personen sind im Jahr der Beendigung der Steuerperiode fällig.
2 Die Regierung legt die Fälligkeit der Abschlagszahlungen fest.
2bis Für die Steuern, die von juristischen Personen geschuldet werden, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann die Steuerbehörde die allgemeine Fälligkeitstermin auf das Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres vorverlegen.
2ter Abgesehen von den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fälligkeiten ist die Fälligkeit nicht an eine Rechnungsstellung gebunden.
3 Fällig sind ab der Mitteilung des Entscheides
a) die nach den Artikeln 12, 37 und 37a festgesetzten Steuern;
b) die Steuer auf Grundstückgewinnen;
c) die Steueraufschläge und Steuerbussen.
4 Ferner ist die Steuer fällig
a) an dem Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauerhaft verlassen will, Vorkehrungen für seine Abreise trifft;
b) bei der Beantragung der Löschung im Handelsregister einer juristischen Person;
c) sobald ein ausländischer Steuerpflichtiger keine Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Kanton, keine im Kanton gelegene Betriebsstätte, kein im Kanton gelegenes Grundstück oder keine durch ein solches Grundstück gesicherte Forderung mehr hat;
d) bei der Eröffnung des Konkurses des Steuerpflichtigen;
e) beim Tod des Steuerpflichtigen.
1 Die Fälligkeit gilt für die durch Steuerveranlagungsbescheide festgesetzten Steuerbeträge oder für die Beträge, die in den vorläufigen Abrechnungen enthalten sind.
2 Ist der endgültige Steuerbetrag niedriger als der ursprünglich festgesetzte Betrag, so gilt nur dieser endgültige Betrag als fällig geworden.
3 Die Tatsache, dass die Veranlagung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer nicht festgestellt ist oder dass die Steuerschuld bestritten wird, setzt die Fälligkeit der Steuer nicht aus.
1 Die periodischen Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie auf Gewinn und Kapital sind zum allgemeinen Fälligkeitstermin zu entrichten.
2 Die Steuern, die sich aus der Schlussabrechnung ergeben, sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.
3 Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit beglichen werden.
Der Steuerpflichtige kann freiwillige Zahlungen bis zur Endabrechnung oder bis zum Fälligkeitsdatum leisten.
Der endgültige Abrechnungsbescheid enthält die Abrechnung der Ausgleichszinsen
a) zugunsten des Steuerpflichtigen auf die zu viel entrichteten Steuerbeträge von der Zahlung bis zum endgültigen Abrechnungsbescheid;
b) zulasten des Steuerpflichtigen auf die geschuldeten Steuerbeträge auf Grundlage der endgültigen Veranlagung ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin.
1 Die ordentlichen periodischen Steuern, die aufgrund der Schlussabrechnung geschuldet sind, tragen Zinsen, wenn sie nicht innerhalb der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung bezahlt werden.
1bis Für andere geschuldete Steuern, Bussen und Kosten, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen wurden, sind Zinsen ab dem Ende dieser Frist fällig.
2 Freiwillige Zahlungen und zu viel erhobene Steuern profitieren ab dem Tag ihrer Zahlung von einem Vergütungszins. Artikel 188, Absatz 2, bleibt vorbehalten.
3 Die aufgrund einer provisorischen Veranlagung im Sinne von Artikel 140a geschuldeten Steuern werden nicht verzinst.
1 Die Regierung legt für jedes Haushaltsjahr die Zinssätze für Ausgleichszinsen, Verzugszinsen und Vergütungszinsen sowie den Zinssatz für freiwillige Zahlungen fest.
2 Der Zinssatz gilt im betreffenden Kalenderjahr für alle Steuerforderungen, Bußen und Gebühren. Der zu Beginn eines Vollstreckungsverfahrens geltende Zinssatz bleibt jedoch bis zu dessen Abschluss gültig.
1 Die Steuer verjährt nach fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheids.
2 ...
3 Für die Aussetzung und Unterbrechung der Verjährung ist Artikel 151, Absatz 2, Buchstaben b und c, sowie Absatz 3, sinngemäß anwendbar.
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach dem Ende des Steuerzeitraums ein, in dem der Steuerbescheid rechtskräftig wurde.
1 Der Steuerpflichtige, der die fällige Steuer nicht fristgerecht bezahlt hat, wird durch eine Mahnung aufgefordert, diese zu begleichen. Die Gewährung einer Ratenzahlung gilt als erste Mahnung.
2 Vorbehaltlich der Stellung von Sicherheiten wird ein Verfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet, der auf eine zweite Mahnung nicht reagiert hat.
2bis Wenn der Steuerschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder ein Arrest auf sein Vermögen verfügt wurde, kann das Verfahren ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Im Betreibungsverfahren werden die rechtskräftigen Steuerveranlagungsentscheidungen und Urteile, die eine Steuerschuld endgültig festlegen, sowie Sicherstellungsbegehren einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
4 Die Behörde ist von der Anmeldung der Steuerforderungen in den amtlichen Inventaren und bei Gläubigeraufrufen befreit.
1 Wenn die fristgerechte Zahlung der Steuerschuld für den Schuldner sehr harte Konsequenzen hätte, können die Steuerbehörden die Zahlungsfrist verlängern oder eine Ratenzahlung gestatten. Sie können auf die Erhebung der auf die gestundeten Beträge entfallenden Zinsen verzichten.
2 Zahlungserleichterungen können an Bedingungen oder an die Erbringung geeigneter Sicherheiten geknüpft werden.
3 Die gewährten Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn die Umstände, die ihre Gewährung rechtfertigten, nicht mehr bestehen oder die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
3bis Die Steuerbehörden treffen eine endgültige Entscheidung.
4 Das Finanzdepartement legt die Modalitäten für die Gewährung von Zahlungserleichterungen fest.
1 Der Steuerpflichtige kann eine vollständige oder teilweise Erlassung der geschuldeten Steuer, der Zinsen oder der Geldstrafe erhalten, falls er in Not geraten ist oder die Bezahlung für ihn äußerst harte Konsequenzen hätte.
2 Der Erlassantrag muss bei der zuständigen Bezirkskasse und Verwaltung eingereicht werden, die diesen mit einer Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme an die betroffenen Gemeinden weiterleitet.
3 Das Erlassverfahren ist kostenlos. Die Kosten können jedoch dem Antragsteller vollständig oder teilweise auferlegt werden, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet ist.
1 Der Steuerdienst entscheidet über das Gesuch um Steuererlass.
1bis Das Verfahren betreffend Steuererlass hat keine aufschiebende Wirkung.
1ter Ein nach Versand der Betreibungsaufforderung eingereichtes Gesuch um Steuererlass wird als unzulässig erklärt.
2 Der Erlassentscheid kann mit Bedingungen verbunden werden.
2bis Der Erlassentscheid gilt auch für die Gemeindesteuern.
3 Er unterliegt der Beschwerde und der Anfechtung bei der Kantonalen Rekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts, seitens des Steuerpflichtigen und der Gemeinde. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an die Regierung gegen den Entscheid über die Beschwerde, gemäss Artikel 162, Absatz 2, Buchstabe c, der Verwaltungsprozessordnung.
4 Die Frist für Beschwerde und Anfechtung beträgt 30 Tage ab Mitteilung des Entscheids.
5 Die Beschwerde muss begründet sein und kann gegebenenfalls Beweismittelangebot enthalten.
6 Der Erlassentscheid kann widerrufen werden. Der Widerrufsentscheid unterliegt denselben Rechtsmittelwegen wie der Erlassentscheid.
Die Regierung regelt durch Rechtsverordnung die Bedingungen der Gewährung und das Verfahren der Erlass.
1 Der Steuerpflichtige kann die Rückerstattung einer Steuer verlangen, die er irrtümlich, nicht geschuldet oder nur teilweise geschuldet bezahlt hat.
2 Zurückerstattete Steuerbeträge, die mehr als dreißig Tage nach ihrer Zahlung zurückgezahlt werden, werden ab dem Datum ihrer Zahlung mit dem vom Staat festgelegten Zinssatz verzinst.
3 Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte, an das Finanzamt gerichtet werden. Die Ablehnung des Rückerstattungsantrags eröffnet dieselben Rechtswege wie ein Steuerbescheid.
4 Das Recht auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte.
1 Die Regierung ist ermächtigt, eine Steueramnestie für Sparguthaben, die 50.000 Franken nicht überschreiten, und deren Ertrag zu erlassen.
2 Die Amnestie besteht in der Verzichtserklärung auf den Rückruf der hinterzogenen Steuer und auf Steuerstrafen.
3 Die Regierung legt die Modalitäten der Amnestie durch Verordnung fest.
1 Die Grundstücksgewinnsteuer sowie die Einkommens- oder Gewinnsteuer von Grundstückshändlern, soweit sie sich auf das betreffende Grundstück beziehen, sind durch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch garantiert.
2 Artikel 190a bleibt vorbehalten.
1 Im Falle der Veräußerung einer Liegenschaft, die der Erhebung einer Einkommens- oder Gewinnsteuer oder einer Immobiliengewinnsteuer unterliegt, sind die Parteien, soweit keine Ausnahme vorliegt, verpflichtet, 7 % des Veräußerungserlöses bei einem öffentlichen Beamten zu hinterlegen.
2 Der Betrag, der gemäß Absatz 1 hinterlegt wird, sowie eventuelle Ergänzungen können freiwillig nach Artikel 180a bezahlt werden.
3 Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung findet Artikel 198 entsprechende Anwendung.
4 Die im Absatz 1 vorgesehene Hinterlegung bewirkt das Erlöschen des Rechts auf Eintragung im Grundbuch der gesetzlichen Hypothek gemäß Artikel 190, Absatz 1.
5 Veräußerungen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vorgenommen werden, sind nicht der Hinterlegungspflicht unterworfen. In diesen Fällen wird die Einkommens- oder Gewinnsteuer oder die Immobiliengewinnsteuer gegebenenfalls durch eine gesetzliche Hypothek gemäß Artikel 190 gesichert.
1 Wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Steuerforderung als gefährdet erscheint, kann die Steuerbehörde jederzeit Sicherheiten verlangen, noch bevor der Steuerbetrag durch einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt wird.
2 Das Sicherstellungsbegehren gibt den zu sichernden Betrag an; es ist sofort vollstreckbar. Im Betreibungsverfahren hat es die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Urteil.
3 Die Sicherheiten müssen in Form von Geld, sicheren und handelbaren Wertpapieren oder als Bürgschaft einer Bank oder zweier solidarisch haftender, solventer Bürgen geleistet werden.
3bis Artikel 136a gilt für die Vertretung des Steuerpflichtigen und für die Mitteilung des Entscheids über das Sicherstellungsbegehren.
4 Der Entscheid über das Sicherstellungsbegehren unterliegt der verwaltungsrechtlichen Anfechtung beim Verwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Mitteilung; er ist nicht der Einsprache unterworfen.
5 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung des Sicherstellungsbegehrens.
6 Das Arrestverfahren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.
1 Der Antrag auf Sicherheitsleistung gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen.
2 Der Einspruch gegen den Arrestbefehl gemäß Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist unzulässig.
Die juristische Person kann erst dann aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn die Steuerbehörde dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt mitteilt, dass die fälligen Steuern bezahlt wurden oder dass dafür Sicherheiten gestellt sind.
1. Ein steuerliches Inventar wird beim Tod eines jeden jurassischen Steuerpflichtigen erstellt.
2. Es wird jedoch kein Inventar erstellt, wenn die Umstände vermuten lassen, dass kein Vermögen existiert.
1 Das Inventar umfasst, bewertet zum Todestag, das Vermögen des Verstorbenen, das seines Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm lebte, und das der minderjährigen Kinder unter seiner elterlichen Sorge.
2 Die für die Besteuerung wesentlichen Tatsachen werden festgestellt und im Inventar vermerkt.
1 Um die Genauigkeit des Inventars sicherzustellen, wird der Nachlass unverzüglich versiegelt.
2 Die Erben und die Personen, die den Nachlass verwalten oder in Besitz nehmen, dürfen vor der Inventarisierung nicht darüber verfügen, ohne die Zustimmung des Steuerdienstes.
1. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter der Erben, der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker müssen
a) gemäß der Wahrheit alle nützlichen Auskünfte über die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Elemente gehörenden Vermögenswerte des Verstorbenen erteilen;
b) alle Bücher, Belege, Vermögensübersichten oder Dokumente vorlegen, die den Zustand des Nachlasses darlegen;
c) Zugang zu allen Räumlichkeiten und Möbeln gewähren, über die der Verstorbene verfügte.
2. Die Erben und die gesetzlichen Vertreter der Erben, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt führten oder die die Obhut oder Verwaltung einiger seiner Vermögenswerte hatten, müssen auch den Besuch ihrer eigenen Räumlichkeiten und Möbel gestatten.
3. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter der Erben, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker, die nach der Erstellung des Inventars von der Existenz von Nachlassgütern erfahren, die darin nicht enthalten sind, müssen das Steueramt innerhalb von zehn Tagen informieren.
4. Mindestens einer der Erben mit der Ausübung der zivilen Rechte und der gesetzliche Vertreter von minderjährigen Erben oder von Erben, die unter eine allgemeine Beistandschaft oder ein Mandat wegen Unfähigkeit gestellt wurden, müssen beim Inventar anwesend sein.
1 Dritte, die die Obhut oder Verwaltung von Vermögenswerten des Verstorbenen hatten oder gegen die der Verstorbene geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, auf Verlangen des Erben, der dies beantragt, der zuständigen Behörde alle schriftlichen Informationen zu übermitteln, die damit in Zusammenhang stehen.
2 Wenn schwerwiegende Gründe gegen die Erfüllung der Auskunftspflicht sprechen, kann der Dritte die verlangten Informationen direkt an die zuständige Behörde übermitteln.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 144 und 145 sinngemäß.
1 Das Parlament erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Dekret.
2 Es legt insbesondere fest
a) die zuständige Behörde für die Erstellung des Inventars;
b) das Verfahren zur Erstellung des Inventars;
c) das Verhältnis zwischen dem Steuerinventar und den verschiedenen Formen von Inventaren, die durch Bundesrecht vorgesehen sind.
1 Wer trotz Aufforderung und auf schuldhafte Weise einer ihm aufgrund dieses Gesetzes oder einer seiner Durchführungsvorschriften obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
2 Die Geldstrafe beträgt höchstens 1.000 Franken, und in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall höchstens 10.000 Franken.
1 Der Steuerpflichtige, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, sodass eine Besteuerung unberechtigterweise nicht vorgenommen werden konnte oder eine rechtskräftige Besteuerung unvollständig durchgeführt wurde, oder der eine ungerechtfertigte Steuererstattung oder Steuererlasse erlangt, oder wer als Steuerabzugsverpflichteter eine Quellensteuer nicht oder nur in unzureichender Höhe einbehält, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
2 In der Regel wird die Geldstrafe auf den einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Sie kann bei leichter Fahrlässigkeit auf bis zu ein Drittel reduziert oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten auf bis zum Dreifachen erhöht werden.
3 Wenn der Steuerpflichtige erstmalig und freiwillig eine Steuerhinterziehung anzeigt, wird von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen (strafloser Selbstanzeige), vorausgesetzt
a) keine Steuerbehörde davon Kenntnis hat;
b) er uneingeschränkt mit der Verwaltung bei der Bestimmung des Nachsteuerbetrags zusammenarbeitet;
c) er sich bemüht, die geschuldete Nachsteuer zu begleichen.
4 Bei jeder weiteren freiwilligen Selbstanzeige wird die Geldstrafe auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind.
Wer vorsätzlich versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die zwei Drittel der Strafe beträgt, die im Falle einer vollendeten Hinterziehung verhängt worden wäre.
1 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Hilfe leistet, sie absichtlich als Vertreter des Steuerpflichtigen begeht oder daran teilnimmt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die unabhängig von der Strafe ist, die gegen den Steuerpflichtigen verhängt wird.
2 Die Geldstrafe beträgt höchstens 10.000 Franken, und in schweren Fällen oder bei Wiederholung höchstens 50.000 Franken. Darüber hinaus kann die Steuerbehörde vom Anstifter oder Gehilfen die solidarische Zahlung der hinterzogenen Steuer verlangen.
3 Wenn sich eine Person im Sinne von Absatz 1 erstmals und freiwillig selbst anzeigt und die Bedingungen des Artikels 199, Absatz 3, Buchstaben a und b, erfüllt sind, wird von der Strafverfolgung abgesehen und die solidarische Haftung entfällt.
1 Wer Nachlassgegenstände, deren Vorhandensein er im Verfahren der Anbringung von Siegeln oder der Inventaraufnahme anzuzeigen verpflichtet ist, mit der Absicht verbirgt oder ablenkt, sie dem Inventar zu entziehen, wird mit einer Geldstrafe von höchstens 10.000 Franken und in schweren Fällen oder bei Rückfälligkeit mit einer Geldstrafe von höchstens 50.000 Franken bestraft.
2 Die Artikel 200 und 201 gelten sinngemäß.
3 Wenn eine in Absatz 1 genannte Person sich zum ersten Mal und von sich aus stellt, wird auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Verbergens oder Ablenkens von Nachlassgegenständen im Verfahren der Anbringung von Siegeln oder der Inventaraufnahme und für die im Rahmen dieser Verfahren begangenen Straftaten (straffreie Selbstanzeige) verzichtet, unter der Voraussetzung
a) dass keine Steuerbehörde davon Kenntnis hat;
b) dass die betroffene Person vorbehaltlos mit der Verwaltung zur Berichtigung des Inventars zusammenarbeitet.
1 Wenn Verfahrenspflichten verletzt wurden oder eine vollendete oder versuchte Entziehung zugunsten einer juristischen Person begangen wurde, treffen die vorgesehenen Geldbußen unmittelbar diese juristische Person.
1bis Wenn eine juristische Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die durch einen Dritten begangene Entziehung veranlasst, unterstützt oder daran teilgenommen hat, ist Artikel 201 analog anwendbar.
2 Die nach Artikel 201 gegen die Organe oder ihre Vertreter verhängten Strafen bleiben vorbehalten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten analog für ausländische Körperschaften und Einrichtungen des ausländischen Rechts sowie für ausländische Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
**1 Wenn eine juristische Person, die der Steuerpflicht unterliegt, zum ersten Mal und freiwillig eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung anzeigt, wird auf die Strafverfolgung verzichtet (strafloser Selbstanzeige), sofern:**
a) keine Steuerbehörde davon Kenntnis hat;
b) sie uneingeschränkt mit der Verwaltung zur Feststellung der Höhe der Steuernachzahlung zusammenarbeitet;
c) sie sich bemüht, die fällige Steuernachzahlung zu begleichen.
**2 Die straflose Selbstanzeige kann auch abgegeben werden:**
a) nach einer Änderung des Firmennamens oder eines Umzugs des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung im Sinne der Artikel 53 bis 68 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Fusion durch die neue juristische Person in Bezug auf die vor der Umwandlung begangenen Hinterziehungen;
c) nach einer Absorption im Sinne von Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a, des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Fusion oder einer Spaltung im Sinne von Artikel 29, Buchstabe b, des genannten Gesetzes durch eine fortbestehende juristische Person in Bezug auf die vor der Absorption oder Spaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
**3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder den Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Die solidarische Haftung dieser Organe oder Vertreter entfällt, und es wird auf die Strafverfolgung verzichtet.**
**4 Wenn ehemalige Mitglieder der Organe der juristischen Person oder ehemalige Vertreter der juristischen Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung anzeigen, von der keine Steuerbehörde Kenntnis hat, wird auf die Strafverfolgung der juristischen Person sowie aller ehemaligen oder aktuellen Mitglieder und Vertreter verzichtet. Ihre solidarische Haftung entfällt.**
**5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Geldstrafe auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer reduziert, wenn die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.**
**6 Wenn eine juristische Person aufhört, in der Schweiz steuerpflichtig zu sein, ist es nicht mehr möglich, eine Selbstanzeige einzureichen.**
1 Der verheiratete Steuerpflichtige, der mit seinem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, haftet nur für die Hinterziehung derjenigen steuerpflichtigen Elemente, die ihm persönlich zuzurechnen sind. Artikel 201 bleibt vorbehalten.
2 Das bloße Mitunterzeichnen der gemeinsamen Steuererklärung stellt keine Straftat im Sinne von Artikel 201 dar.
1 Fälle von vollendeter Unterschlagung, versuchter Unterschlagung sowie von Verheimlichung oder Abzweigung von Nachlassvermögen werden vom Steueramt behandelt.
2 Die Verletzung der Verfahrenspflichten wird von der Behörde geahndet, bei der die Steuerakte anhängig ist.
3 Die für den Täter zuständige Behörde ist auch für die Beteiligten der Straftat zuständig.
1 Die Eröffnung eines Verfahrens wegen einer Übertretung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt, die aufgefordert wird, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern.
2 In Fällen der Eröffnung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung wird die betroffene Person zudem über ihr Recht informiert, die Aussage zu verweigern und nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet zu sein.
3 Beweismittel, die im Rahmen des Steuerverfahrens gesammelt wurden, dürfen im Verfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter der Androhung einer amtlichen Veranlagung im Sinne von Artikel 140 mit Umkehr der Beweislast gemäß Artikel 157 Absatz 3, noch unter der Androhung einer Geldstrafe bei Verletzung einer Verfahrenspflicht gesammelt wurden.
4 Ist die Untersuchung abgeschlossen, erlässt die Behörde eine Verurteilungs- oder Einstellungsverfügung, die der betroffenen Person schriftlich zugestellt wird.
5 Die Verurteilungsentscheidung enthält folgende Angaben
a) den Namen der verurteilten Person;
b) die betroffenen Steuerperioden;
c) die strafbare Handlung;
d) die angewandten gesetzlichen Bestimmungen;
e) die hinterzogene Steuer;
f) die Beweismittel;
g) das Verschulden;
h) die Sanktion;
i) die Rechtsmittel;
j) kurze Begründungen.
6 Die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, die Veranlagungsverfahren und die Rechtsmittelverfahren gelten sinngemäß.
7 Die durch besondere Untersuchungsmaßnahmen (Buchprüfung, Vernehmungen) entstandenen Kosten werden grundsätzlich der schuldig befundenen Person auferlegt. Sie können auch der Person auferlegt werden, die von einem Einstellungsbeschluss profitiert, wenn sie durch ihr schuldhaftes Verhalten die Behörde dazu veranlasst hat, das Strafverfahren einzuleiten, oder wenn sie die Untersuchung erheblich erschwert oder verzögert hat.
1 Die Strafverfolgung verjährt
a) im Falle einer Verletzung der Verfahrenspflichten nach drei Jahren und im Falle eines versuchten Steuerhinterzugs nach sechs Jahren ab dem endgültigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Straftat begangen wurde;
b) im Falle einer vollendeten Hinterziehung nach zehn Jahren ab dem Ende des Steuerzeitraums, für den keine oder eine unvollständige Besteuerung erfolgt ist oder für den die Quellensteuer nicht gesetzeskonform erhoben wurde, oder nach zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem eine illegale Steuererstattung oder eine unberechtigte Steuervergünstigung erlangt wurde;
c) im Falle der Verschleierung oder Ablenkung von Nachlassgegenständen nach zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem Nachlassgegenstände im Inventarverfahren verschleiert oder abgelenkt wurden.
2 Die Verjährung setzt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung getroffen hat.
1 Die Geldbußen und Kosten, die sich aus einem Strafverfahren ergeben, werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 176 bis 191a erhoben.
2 Die Erhebung der Geldbußen und Kosten verjährt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Veranlagung.
3 Die Aussetzung und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 151, Absätze 2 und 3.
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach dem Ende des Jahres ein, in dem die Steuern endgültig festgesetzt wurden.
1 Wer in der Absicht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, von falschen, verfälschten oder inhaltlich unrichtigen Unterlagen Gebrauch macht, wie etwa Buchhaltungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Lohnausweise und andere Drittbescheinigungen, mit dem Ziel, die Steuerbehörde zu täuschen, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse von bis zu 10.000 Franken verbunden werden.
2 Die Verfolgung der Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Bei einer Selbstanzeige im Sinne der Artikel 199 Absatz 3 oder 203a Absatz 1 wird auf die Strafverfolgung für alle anderen Delikte, die im Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden, verzichtet. Diese Regelung gilt ebenfalls für die in den Artikeln 201 Absatz 3 und 203a Absätze 3 und 4 genannten Fälle.
1 Wer, verpflichtet zur Erhebung der Quellensteuer, die eingezogenen Beträge zu seinem eigenen Vorteil oder zugunsten eines Dritten veruntreut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Strafe mit Bewährung kann mit einer Geldbuße von höchstens 10 000 Franken verbunden werden.
2 Im Falle einer Selbstanzeige im Sinne der Artikel 199, Absatz 3, oder 203a, Absatz 1, wird von der Strafverfolgung wegen Veruntreuung der Quellensteuer und aller anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung gilt auch für die in den Artikeln 201, Absatz 3, und 203a, Absätze 3 und 4 genannten Fälle.
1 Die strafrechtliche Verfolgung von Steuerdelikten verjährt fünfzehn Jahre nach dem Tag, an dem der Täter seine letzte Straftat begangen hat.
2 Die Verjährungsfrist läuft nicht mehr, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil erster Instanz ergangen ist.
1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln der Strafprozessordnung.
1 Für das Steuerjahr 1989 können natürliche Personen und den natürlichen Personen nach altem Recht gleichgestellte juristische Personen die ab dem zum 1983 abgeschlossenen Geschäftsjahr erlittenen Verluste abziehen.
2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können die ab dem zum 1985 abgeschlossenen Geschäftsjahr erlittenen Verluste abziehen.
1 Die Einkommensteuer, die von natürlichen Personen für das Steuerjahr 1989 geschuldet wird, wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens ermittelt, das in den Jahren 1987 und 1988 (Bewertungszeitraum) erzielt wurde. Die Quellenbesteuerung bleibt vorbehalten.
2 Artikel 62 gilt für außerordentliche Einkommen, die in den Jahren 1987 und 1988 erzielt wurden und die aufgrund des Endes der Steuerpflicht oder einer im Jahr 1989 erfolgten Zwischenveranlagung nicht während eines ganzen Steuerjahres besteuert werden können.
3 Eine gemäß Artikel 62 berechnete Sondersteuer kann darüber hinaus generell auf die außerordentlichen Einkommen erhoben werden, die in den Jahren 1987 und 1988 erzielt wurden, wenn der Steuerpflichtige andernfalls infolge des Wechsels zur jährlichen Besteuerung eine wesentliche Steuerersparnis erzielen würde.
4 Zu den außerordentlichen Einkommen zählen insbesondere Kapitalgewinne und Liquidationsgewinne, außerordentliche Erträge aus Beteiligungen, Gewinne aus dem Handel mit Immobilien, buchhalterische Aufwertungen von Vermögensgegenständen, aufgelöste Rückstellungen und Reserven, handelsübliche Abschreibungen und Rückstellungen, die unterblieben sind, sowie unbegründete Forderungsverzichte.
1 Für die erste Steuerperiode (2001) nach der in Artikel 56 erwähnten Änderung wird die Besteuerung in Bezug auf die Einkommenssteuer natürlicher Personen durch das neue Recht geregelt.
2 Die während der Steuerperiode vor der Änderung oder in einem Geschäftsjahr, das in dieser Periode abgeschlossen wurde, erzielten außerordentlichen Einkünfte unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie erzielt wurden, einer vollen Jahressteuer, zu dem für diese Einkünfte geltenden Steuersatz; die Artikel 36, 37 und 37a bleiben vorbehalten. Die Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung der außerordentlichen Einkünfte stehen, können abgezogen werden. Die in Artikel 34 vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt.
3 Als außerordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, im Vergleich zu den Vorjahren ungewöhnlich hohe Einkünfte, unregelmäßige Vermögenseinkünfte und außerordentliche Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie Kapitalgewinne, buchhalterische Aufwertungen von Vermögenswerten, aufgelöste Rückstellungen sowie unterlassene Rückstellungen und Abschreibungen, die durch den kaufmännischen Gebrauch gerechtfertigt sind.
4 Außerordentliche Aufwendungen, die während der Steuerperiode vor der Änderung getragen wurden, werden vom zu besteuernden Einkommen der Steuerperiode vor der Änderung abgezogen, falls die Steuerpflicht im Kanton am 1. Januar 2001 besteht; die rechtskräftigen Veranlagungen werden zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert.
5 Als außerordentliche Aufwendungen gelten
a) der Unterhalt von Privatliegenschaften, soweit er den Pauschalabzug übersteigt;
b) die vom Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleisteten Beiträge zum Einkauf fehlender Beitragsjahre;
c) die Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit sie die bereits berücksichtigten Kosten übersteigen.
Der Steuerpflichtige muss im Jahr 2001 eine Steuererklärung einreichen, die den Bestimmungen des jährlichen Praenumerando-Steuersystems entspricht. Ziel ist es, die Einkünfte und außerordentlichen Belastungen gemäß Artikel 215a festzustellen und die Erstattung der Vorauszahlung auf die Erträge des Jahres 2000 zu beantragen.
1 Die auf dem Gewinn geschuldete Steuer der juristischen Personen, die nach dem alten Recht mit natürlichen Personen gleichgestellt sind, für das Steuerjahr 1989 wird grundsätzlich auf Grundlage des Ergebnisses des in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahres bestimmt.
2 Ist der vorläufig besteuerte Gewinn der Veranlagungsjahre 1987 und 1988 mehr oder weniger als 30 %, aber mindestens 5 000 Franken und in jedem Fall ab 50 000 Franken, vom nach Absatz 1 berechneten Gewinn abweichend, wird die Steuer auf Grundlage des Durchschnitts zwischen diesem und dem in 1987/1988 erzielten steuerpflichtigen Gewinn ermittelt.
3 Eine Sondersteuer, die gemäß Artikel 86, Absatz 2 berechnet wird, wird auf die außergewöhnlichen Gewinne erhoben, die in den Veranlagungsjahren erzielt wurden und bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinns nicht berücksichtigt wurden.
Das neue Recht findet auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erstmals bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Kapitalsteuer für das Steuerjahr 1989 Anwendung.
Die Arbeitslosenversicherungsentschädigungen bleiben bis zur vollständigen Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, zu 90 % steuerpflichtig.
1 Geschiedene, getrennt lebende oder ledige Personen, die Unterhaltsbeiträge für ihre unterhaltsberechtigten Kinder erhalten, welche vor dem 1. Januar 1994 festgelegt wurden, haben in den Steuerjahren 1994 bis 1998 Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug von 1.200 Franken pro Kind, für das ein Beitrag gezahlt wird.
2 Der Anspruch auf diesen Abzug entfällt, wenn der Unterhaltsbeitrag nach dem 1. Januar 1994 geändert wurde.
1 Die Anpassung der Abzüge und Steuertarife der Einkommensteuer an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (Art. 38) wird für das Steuerjahr 1994 abgeschafft.
2 Der Ausgangsindex, der für die nächste Anpassung maßgeblich ist, ist der am 1. Januar 1993. Die Restbeträge zum 1. Januar 1993 bleiben auf dem Konto.
1 Die durch Krankheit, Unfälle oder Invalidität des Steuerpflichtigen oder einer unterhaltsberechtigten Person verursachten Kosten, die im Jahr 1993 angefallen sind, sind gemäß Artikel 32, Absatz 1, Buchstabe e, bei der Veranlagung für das Jahr 1994 abzugsfähig.
2 Diese Kosten berechtigen nicht zu einem Steuererlass für das Steuerjahr 1993 (Art. 185), es sei denn, sie sind wiederkehrend und auf einen Zustand oder eine chronische Krankheit (z.B. Unterbringung in einem Heim, Diabetes) zurückzuführen.
Artikel 18, Absatz 1, Buchstabe a, gilt für Kapitalversicherungen, die mittels einer Einmalprämie abgeschlossen und nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurden.
1 Kapitalgewinne aus Beteiligungen, der Erlös aus dem Verkauf der damit verbundenen Bezugsrechte sowie die Neubewertungsgewinne gemäß Artikel 670 des Obligationenrechts fließen nicht in die Berechnung des Nettogewinns im Sinne von Artikel 78, Absatz 2 ein, wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die betreffenden Beteiligungen vor dem 1. Januar 2000 hielt und diese Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 gehalten wurden, gelten die am Anfang des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, maßgeblichen Werte für die Gewinnsteuer als Anschaffungskosten (Art. 74a, Abs. 5, und Art. 78, Abs. 5, Buchstabe a).
3 Wenn eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine vor dem 1. Januar 2000 gehaltene Beteiligung auf ein im Ausland ansässiges Unternehmen der gleichen Gruppe überträgt und diese Beteiligung mindestens 20% des Aktien- oder Gesellschaftskapitals einer anderen Gesellschaft ausmacht, wird die Differenz zwischen dem für die Gewinnsteuer maßgeblichen Wert und dem Verkehrswert dieser Beteiligung dem steuerbaren Nettogewinn hinzugerechnet. In diesem Fall werden die betreffenden Beteiligungen als vor dem 1. Januar 2000 erworben angesehen. Gleichzeitig kann die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine steuerfreie Rücklage in Höhe dieser Differenz bilden. Diese Rücklage wird aufgelöst und besteuert, wenn die Beteiligung an einen gruppenfremden Dritten verkauft wird oder wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, einen wesentlichen Teil ihrer Aktiva und Passiva veräußert oder liquidiert. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft fügt ihrer Steuererklärung eine Liste der Beteiligungen bei, die Gegenstand einer steuerfreien Rücklage im Sinne dieses Artikels sind. Die steuerfreie Rücklage wird steuerneutral am 31. Dezember 2006 aufgelöst.
4 Endet das Geschäftsjahr nach Inkrafttreten dieser Änderung, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.
1 Die Anpassung der Abzüge von der Einkommensteuer an die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (Art. 38 LI) wird für das Steuerjahr 2001 aufgehoben.
2 Der Ausgangsindex, der für die nächste Anpassung maßgebend ist, ist der vom 31. August 2000. Die aus den letzten Anpassungen resultierenden Restbeträge bleiben im Konto.
Kapitalleistungen im Sinne von Artikel 37, Absatz 1, und Artikel 123, Absatz 3, Buchstabe c, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Inkrafttreten der neuen Tarife von Artikel 37, Absatz 2, und Artikel 123, Absatz 3, Buchstabe c fällig werden, werden gemäß diesen neuen Tarifen besteuert.
Die Bestimmungen über den Steueraufschub nach altem Recht gelten für Erbfälle, die vor Inkrafttreten dieser Änderung eröffnet wurden.
Für die Quellensteuer gelten die Ende November 2012 festgelegten Tarife für das Steuerjahr 2013.
Das neue Recht ist auf die Beurteilung von Straftaten anwendbar, die in Steuerperioden begangen wurden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. Oktober 2016 liegen, wenn es günstiger ist als das Recht, das während dieser Steuerperioden in Kraft war.
Der Bundestag ist befugt, durch Verordnung formelle Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern, sofern dies eine Anpassung an die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ermöglicht und sich daraus Vereinfachungen und Entlastungen für die Steuerpflichtigen ergeben.
1 Die Regierung ist befugt, Schritte zur Verhandlung des im Abkommen vom 11. April 1983 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik vorgesehenen anfänglichen Satzes von 4,5 % zu unternehmen, der die Besteuerung der Vergütungen von Grenzarbeitnehmern betrifft.
2 Die Regierung bestimmt in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Legislaturperiode, ob sich die Bedingungen, die zur Festlegung des geltenden Satzes geführt haben, verändert haben.
3 Nach der in Absatz 2 vorgesehenen Prüfung legt die Regierung dem Parlament einen Bericht vor, das über die Zweckmäßigkeit entscheidet, die Regierung zu beauftragen, geeignete Schritte zur Neuverhandlung des Rückvergütungssatzes zu unternehmen.
1 Wenn juristische Personen auf der Grundlage der Artikel 83 und 84 des alten Rechts besteuert wurden, müssen die am Ende dieser Besteuerung vorhandenen stillen Reserven, einschließlich des vom Steuerpflichtigen selbst geschaffenen Mehrwerts, bei ihrer Realisierung getrennt innerhalb von fünf Jahren besteuert werden, soweit sie bis dahin nicht steuerpflichtig waren. Der einheitliche Steuersatz beträgt 0,522 % des steuerpflichtigen Gewinns.
2 Der Betrag der stillen Reserven, den der Steuerpflichtige geltend macht, einschließlich des von ihm selbst geschaffenen Mehrwerts, wird durch einen Entscheid der Steuerbehörde festgelegt.
3 Die Abschreibungen auf stille Reserven, einschließlich des vom Steuerpflichtigen selbst geschaffenen Mehrwerts, die am Ende der auf den Artikeln 83 und 84 des alten Rechts basierenden Besteuerung erklärt wurden, werden bei der Berechnung der Beschränkung der in Artikel 71b vorgesehenen Steuerermäßigung berücksichtigt.
1 Für die erste und zweite Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entspricht der einheitliche Steuersatz auf den Gewinn 2,406 % des zu versteuernden Gewinns.
2 Für die dritte, vierte, fünfte und sechste Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entspricht der einheitliche Steuersatz auf den Gewinn 2,118 % des zu versteuernden Gewinns.
3 Für die siebte Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entspricht der einheitliche Steuersatz auf den Gewinn 2,062 % des zu versteuernden Gewinns.
4 Für die achte Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entspricht der einheitliche Steuersatz auf den Gewinn 2,005 % des zu versteuernden Gewinns.
5 Für die neunte Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entspricht der einheitliche Steuersatz auf den Gewinn 1,949 % des zu versteuernden Gewinns.
6 Für die zehnte Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entspricht der einheitliche Steuersatz auf den Gewinn 1,893 % des zu versteuernden Gewinns.
Beim Übertritt der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bleiben die vom Kanton Bern vorgenommenen amtlichen Schätzungen bis zur nächsten Aktualisierung oder spätestens bis zur nächsten allgemeinen Revision der amtlichen Werte und der Wasserkraftwerke gültig.
1 Beim Übertritt der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura wird natürlichen und juristischen Personen, die am 31. Dezember 2025 den von der bernischen Steuerbehörde anerkannten Status eines professionellen Immobilienhändlers genießen, dieser Status von der jurassischen Steuerbehörde anerkannt.
2 Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für die Gewährung des Status eines professionellen Immobilienhändlers durch die bernische Steuerbehörde zu erbringen.
3 Eine Aufhebung des Status eines professionellen Immobilienhändlers durch die jurassische Steuerbehörde bei einer Änderung der Situation des Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
1 Bei der Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura wird juristischen Personen, die am 31. Dezember 2025 aufgrund der Verfolgung von Zielen des öffentlichen Dienstes oder der reinen Gemeinnützigkeit von der bernischen Steuerbehörde eine Steuerbefreiung erhalten haben, diese Steuerbefreiung von der jurassischen Steuerbehörde anerkannt.
2 Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis über die Gewährung der Steuerbefreiung durch die bernische Steuerbehörde zu erbringen.
3 Eine Aufhebung der Steuerbefreiung durch die jurassische Steuerbehörde im Falle einer Änderung in der Situation des Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
1 Beim Wechsel der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura wird den natürlichen Personen, die im Steuerjahr 2025 nach dem Aufwand besteuert wurden, von der jurassischen Steuerbehörde der betreffende Status sowie die Steuerbemessungsgrundlagen anerkannt.
2 Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis über die Gewährung des Status durch die bernische Steuerbehörde zu erbringen.
3 Eine Zurücknahme des Status oder eine Änderung der Bemessungsgrundlagen durch die jurassische Steuerbehörde bei einer Änderung der Situation des Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
Das Gesetz vom 26. Oktober 1978 über die direkten Steuern des Staates und der Gemeinden wird aufgehoben.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.