Art. 70 Steuergesetz (StG)
Art. 70 Steuergesetz (StG)
1 Die Ertragssteuer bezieht sich auf den Nettogewinn.
2 Der steuerpflichtige Nettogewinn umfasst
a) das Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, wobei alle Vorträge aus dem Vorjahr eliminiert werden;
b) alle Entnahmen aus dem Betriebsergebnis vor Ermittlung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung, die nicht zur Deckung von durch den Geschäftsbetrieb gerechtfertigten Aufwendungen dienen, wie zum Beispiel
− Aufwendungen für den Erwerb, die Herstellung oder die Verbesserung von Anlagevermögen;
− Abschreibungen und Rückstellungen, die durch den Geschäftsbetrieb nicht gerechtfertigt sind;
− Einzahlungen in Rücklagen;
− die Befreiung des Eigenkapitals durch Mittel, die der juristischen Person gehören, sofern sie aus Reserven stammen, die aus nicht versteuerten Gewinnen aufgebaut wurden;
− offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen und Vorteile an Dritte, die durch den Geschäftsbetrieb nicht gerechtfertigt sind;
c) die Zinsen auf das verdeckte Eigenkapital (Art. 79, Abs. 2, Buchstabe b);
d) die Erträge und Kapitalgewinne, mit Ausnahme von Immobiliengewinnen, sowie die Liquidations- und Neubewertungsgewinne, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung gutgeschrieben wurden.
3 Der steuerpflichtige Nettogewinn von juristischen Personen, die keine Gewinn- und Verlustrechnung führen, wird sinngemäß nach Absatz 2 bestimmt.
4 Die Leistungen, die Unternehmen der gemischten Wirtschaft, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, überwiegend an nahestehende Unternehmen erbringen, werden zum aktuellen Marktpreis, zu den aktuellen Herstellungskosten zuzüglich einer angemessenen Marge oder zum aktuellen Endverkaufspreis vermindert um eine Gewinnmarge bewertet; das Ergebnis jedes Unternehmens wird entsprechend angepasst.