641.11
STGLI
CH-JU
Art. 56 Steuergesetz (StG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 56 Steuergesetz (StG)
1 Das steuerbare Einkommen wird anhand der während des Steuerjahres erzielten Einkünfte ermittelt.
2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird anhand des Ergebnisses der während des Steuerjahres abgeschlossenen Geschäftsjahre ermittelt.
3 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen ihre Konten für jede Steuerperiode schließen, im Falle der Beendigung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie im Falle des Endes der Steuerpflicht. Die Schließung der Konten ist nicht verpflichtend, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal aufgenommen wurde.
4 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.