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641.11 STGLI CH-JU

Art. 47 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 47 Steuergesetz (StG)

Von der Reineinkommen können abgezogen werden

a) 54.000 Franken* für verheiratete Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben;

b) die Hälfte dieses Betrags für andere Steuerpflichtige und für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das zur Abzugsberechtigung nach Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe d führt; für Eltern, die getrennt besteuert werden, soweit sie gemeinsam die elterliche Sorge für ihre unterhaltsberechtigten Kinder ausüben und keine Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Kinder gezahlt werden; dieser Abzug wird dem Elternteil gewährt, der in den Genuss des Tarifs gemäß Artikel 35, Absatz 1 kommt; wenn keiner der Eltern diesen Tarif erhält, wird der Abzug dem gewährt, der den Abzug gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe d erhält; die Regierung kann durch Verordnung diese Bestimmung ändern, wenn es ihr ermöglicht, die Praxis an die anderen Kantone anzugleichen;

c) …

d) …

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