641.11
STGLI
CH-JU
Art. 43E Steuergesetz (STG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 43E Steuergesetz (STG)
Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen können die im Artikel 43d vorgesehenen Aktualisierungen jederzeit vorgenommen werden. Sie treten zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft, in dem die Aktualisierung vorgenommen wurde.