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641.11 STGLI CH-JU

Art. 43 Steuerrecht (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 43 Steuerrecht (StG)

1 Der Wert der Immobilien und der Wasserkraftanlagen wird durch ein amtliches Bewertungsverfahren festgelegt.

2 Er wird anhand des Verkehrswertes und des Ertragswertes bestimmt.

2bis Innerhalb der durch das Bundesrecht erlaubten Grenzen wird der amtliche Wert der Immobilien, der auf Basis des Verkehrswertes ermittelt wird, vorsichtig und moderat geschätzt.

3 Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Landwirtschaft genutzt werden und deren Wert im Wesentlichen durch diese Bewirtschaftung bestimmt wird, werden nach dem Ertragswert geschätzt.

4 Die detaillierten Bewertungsregeln und das Verfahren werden durch Parlamentsverordnung festgelegt.

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