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641.11 STGLI CH-JU

Art. 35 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 35 Steuergesetz (StG)

1 Die Steuersätze für die Einkommensteuer, die von verheirateten Steuerpflichtigen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie von verwitweten, geschiedenen, getrennt lebenden oder ledigen Personen, die allein einen unabhängigen Haushalt mit unterhaltsberechtigten Kindern oder bedürftigen Personen führen, für ein Jahr geschuldet wird, sind wie folgt festgelegt

0 % für die ersten 11.900 Franken* des Einkommens;

0,880 % für die nächsten 5.900 Franken*;

2,269 % für die nächsten 8.800 Franken*;

3,242 % für die nächsten 19.200 Franken*;

4,122 % für die nächsten 39.800 Franken*;

4,771 % für die nächsten 106.300 Franken*;

5,697 % für die nächsten 221.500 Franken*;

5,789 % darüber hinaus.

1bis Wenn ledige, geschiedene oder getrennt lebende Steuerpflichtige das gemeinsame Sorgerecht für ihre unterhaltsberechtigten Kinder ausüben, für die kein Unterhaltsbeitrag gezahlt wird, und sie die Bedingungen zur Gewährung des Satzes von Absatz 1 erfüllen, wird dieser Satz auf den Elternteil angewandt, der die überwiegende tatsächliche Betreuung übernimmt. Die Regierung kann diese Bestimmung per Verordnung ändern, wenn dies ermöglicht, die Praxis an die anderer Kantone anzupassen.

2 Die Steuersätze für die Einkommensteuer, die von den anderen Steuerpflichtigen für ein Jahr geschuldet wird, sind wie folgt festgelegt

0 % für die ersten 6.500 Franken* des Einkommens;

1,667 % für die nächsten 7.300 Franken*;

3,149 % für die nächsten 13.200 Franken*;

4,029 % für die nächsten 20.600 Franken*;

4,909 % für die nächsten 38.900 Franken*;

5,558 % für die nächsten 106.300 Franken*;

5,789 % darüber hinaus.

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