Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.11 STGLI CH-JU

Art. 34 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (297 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Steuergesetz (StG)

1 Die folgenden persönlichen Abzüge werden gewährt

a) …

b) 1 700 Franken* für geschiedene oder getrennt lebende Personen, die einen eigenen Haushalt führen, ohne unterhaltspflichtige Kinder, jedoch mit dem Recht, ihre minderjährigen Kinder gemäß den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bei sich aufzunehmen;

c) 3 800 Franken* für Steuerpflichtige, die sich hauptsächlich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden;

d) 5 400 Franken* für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder das sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet und überwiegend vom Steuerpflichtigen unterhalten wird; dieser Betrag erhöht sich auf 6 000 Franken* pro Kind ab dem dritten unterhaltspflichtigen Kind;

dbis) …

e) ein Zuschlag von maximal 10 000 Franken* für jedes Kind, das außerhalb des familiären Wohnsitzes unterrichtet wird und auswärts Unterkunft und Verpflegung erhält; der Zuschlag beträgt maximal 2 900 Franken*, wenn das Kind außerhalb nur eine Hauptmahlzeit pro Arbeitstag einnimmt, und maximal 2 600 Franken* für Fahrtkosten, sofern die gesamten Ausbildungskosten mindestens 1 000 Franken* betragen und das jährliche Nettoeinkommen des Kindes, Stipendium eingeschlossen, nicht mehr als 18 000 Franken* beträgt;

f) 2 300 Franken* für Beiträge zum Unterhalt einer bedürftigen Person, die teilweise oder vollständig arbeitsunfähig ist, vorausgesetzt, dass die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen mindestens den Abzugsbetrag erreicht; dieser Abzug wird weder für Kinder gewährt, für die der unter Buchstabe d genannte Abzug gilt, noch für den Ehegatten, der Anspruch auf den unter Buchstabe g genannten Abzug hat;

g) 8 400 Franken* wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte behindert ist oder das Alter erreicht hat, das zur Auszahlung einer AHV-Einfachrente berechtigt, vorausgesetzt, dass das Nettoeinkommen vermindert um die anderen persönlichen Abzüge 35 100 Franken* für verheiratete Steuerpflichtige, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, und 27 400 Franken* für die anderen nicht überschreitet, nach den folgenden Korrekturen

− nicht verbuchte Betriebsverluste werden hinzugefügt;

− das Defizit der Ausgaben von Privat- und Gewerbeliegenschaften wird hinzugefügt;

− das Defizit der Ausgaben für Miteigentum, Erbengemeinschaften und andere Gemeinschaften wird hinzugefügt;

− 3 % des steuerpflichtigen Vermögens vermindert um das Doppelte des Abzugsbetrags von Artikel 47 Buchstabe a für verheiratete Steuerpflichtige in einer gemeinsamen Haushaltsführung und um das Doppelte des Abzugsbetrags von Artikel 47 Buchstabe b für andere Steuerpflichtige wird hinzugefügt;

der Abzug erhöht sich auf 9 700 Franken*, wenn beide Ehegatten behindert sind oder das zuvor genannte Rentenalter erreicht haben; er reduziert sich um 510 Franken* für jede Einkommensstufe von 810 Franken*, die die festgelegten Einkommensgrenzwerte überschreitet;

h) 2 500 Franken* für verwitwete, geschiedene, getrennt lebende oder alleinstehende Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben und mit unterhaltspflichtigen Kindern einen eigenen Haushalt führen; im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge und solange kein Unterhaltsbeitrag für die unterhaltspflichtigen Kinder gezahlt wird, wird der Abzug dem Elternteil gewährt, der den Tarif von Artikel 35 Absatz 1 erhält; die Regierung kann durch Verordnung diese Bestimmung ändern, wenn dies eine Harmonisierung der Praxis mit anderen Kantonen ermöglicht;

i) 3 500 Franken* für Ehepaare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.

2 Die maßgeblichen Bedingungen sind diejenigen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestehen; für die unter den Buchstaben e und f vorgesehenen Abzüge werden die im Steuerjahr entstandenen Ausgaben berücksichtigt.

3 Wenn der Vater und die Mutter separat besteuert werden, hat derjenige, der die an die Kinder gezahlten Unterhaltsbeiträge abzieht, keinen Anspruch auf die in Absatz 1 Buchstaben d und e vorgesehenen Abzüge. Sie können jedoch die Hälfte der genannten Abzüge beanspruchen, wenn sie gemeinsam die elterliche Sorge über ihre unterhaltspflichtigen Kinder ausüben und kein Unterhaltsbeitrag zugunsten der Kinder gezahlt wird. Die Regierung kann durch Verordnung diese Bestimmung ändern, wenn dies eine Harmonisierung der Praxis mit anderen Kantonen ermöglicht.

4 Im Falle einer teilweisen Steuerpflicht werden die persönlichen Abzüge nur proportional zum Anteil der im Kanton steuerpflichtigen Elemente gewährt.

← Art. 33 Steuergesetz (StG) 6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden Art. 35 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

ADM 2017 72 · ju (Art. 34 al. 1 let. d LI)
Taxpayer Appeal Partially Granted on Income, Meal Expenses, and Child Deductions
Provides for a deduction for each child up to 18 years old, or undergoing training or studies, for whom the taxpayer provides predominant support.
ADM 2017 72 · ju (Art. 34 al. 3 LI)
Taxpayer Appeal Partially Granted on Income, Meal Expenses, and Child Deductions
States that if parents are taxed separately but share parental authority and no maintenance is paid, they can claim half of the deductions.
ADM 2014 105 · ju (Art. 34 al. 1 let. f LI)
Taxpayer's Partial Support of Adult Sons and Legal Aid Determination
This provision was used to grant a deduction for contributions to the maintenance of a needy person (E.).