Art. 32 Steuerrecht (StG)
Art. 32 Steuerrecht (StG)
1. Folgende Aufwendungen sind ebenfalls abzugsfähig
a) die privaten Schuldzinsen, soweit sie das steuerbare Vermögensertrag im Sinne der Artikel 18, 18a und 19 plus einem Betrag von 50.000 Franken nicht übersteigen und soweit sie keine Investitionskosten darstellen;
b) die dauerhaften Lasten und der Ertragsanteil im Sinne von Artikel 20, Absatz 1, der Leistungen aus Lebensrenten- oder Leibrentenverträgen;
c) der Unterhalt, der an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehepartner gezahlt wird, sowie Unterhaltsbeiträge, die einem Elternteil für Kinder gezahlt werden, über die er die elterliche Sorge ausübt;
d) Spenden in Form von Geld oder anderen Vermögenswerten zugunsten juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund ihrer gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecke von der Steuer befreit sind (Art. 69, Abs. 1, Buchstabe h), oder zugunsten des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und deren Einrichtungen sowie der anerkannten Kirchen und deren Pfarreien (Art. 69, Abs. 1, Buchstaben a, b, c, d, e), bis maximal 10 % des Nettoeinkommens; das Finanzdepartement kann einen höheren Abzug genehmigen, wenn die betreffenden Zuwendungen dem Staat und seinen Einrichtungen, den Gemeinden, den anerkannten Kirchen und deren Pfarreien oder Institutionen, die in wesentlichem Maß vom Staat oder den Gemeinden unterstützt werden, gewidmet sind; die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen;
e) die durch Krankheit oder Unfall des Steuerpflichtigen oder einer von ihm unterhaltenen Person verursachten Kosten, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt, soweit sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen (Art. 33); die Kosten für die künstliche Befruchtung werden als Krankheitskosten gleichgestellt und sind in gleichem Maße abzugsfähig;
f) die mit der Behinderung des Steuerpflichtigen oder einer von ihm unterhaltenen Person zusammenhängenden Kosten, sofern der Steuerpflichtige oder diese Person im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen (Gesetz zur Gleichstellung von Behinderten) behindert ist und der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt;
g) die durch die Betreuung durch eine Drittperson entstandenen Kosten, bis zu maximal 10.000 Franken* für jedes Kind unter 14 Jahren, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, der seine Unterstützung sicherstellt, wenn die dokumentierten Betreuungskosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen;
h) Beiträge und Zahlungen bis zu einem Betrag von 10.000 Franken* zugunsten einer politischen Partei, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt
– im Parteienregister gemäss Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen ist;
– im kantonalen Parlament vertreten ist;
– bei den letzten Wahlen zum kantonalen Parlament mindestens 3 % der Stimmen erhalten hat;
i) die Berufsbildungskosten, inklusive Umschulungskosten, bis zu einem Betrag von 12.000 Franken, soweit der Steuerpflichtige eine der folgenden Bedingungen erfüllt
– er besitzt ein Diplom der Sekundarstufe II;
– er hat das 20. Lebensjahr vollendet und verfolgt eine Ausbildung zur Erlangung eines anderen als eines ersten Diploms der Sekundarstufe II.
2. Leben die Ehegatten in gemeinsamer Wohnung, wird ein Betrag von 2.500 Franken* vom Arbeitseinkommen eines Ehegatten abgezogen, wenn er oder sie ohne Beruf, Handel oder Betrieb des anderen auf eigene Rechnung tätig ist; ein ähnlicher Abzug wird gewährt, wenn ein Ehegatte den anderen regelmäßig und in erheblichem Maße bei Beruf, Gewerbe oder Betrieb unterstützt.
3. Von den einheitlichen Gewinnen aus Geldspielen, die gemäss Artikel 14, Buchstaben j bis l, nicht von der Steuer befreit sind, werden als Einsatz 5 %, höchstens jedoch 5.000 Franken abgezogen. Von den einheitlichen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an den in Artikel 14, Buchstabe j, genannten Casinos werden die im Laufe des Steuerjahres vom Online-Konto des Spielers abgebuchten Einsätze, jedoch höchstens 25.000 Franken, abgezogen.