Art. 31 Steuergesetz (StG)
Art. 31 Steuergesetz (StG)
Der Steuerpflichtige kann abziehen
a) die gesetzlich, statutarisch, regulatorisch oder vertraglich geleisteten Beträge, Prämien und Beiträge im Rahmen der sozialen und beruflichen Vorsorge (Art. 21);
b) die Beträge, Prämien und Beiträge, die zur Erlangung vertraglicher Rechte in einer anerkannten Einrichtung der gebundenen individuellen Vorsorge im Sinne des Artikels 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlt werden und im Umfang, wie er vom Bundesrat vorgesehen ist;
c) die Prämien und Beiträge, die gemäß der Regelung über Erwerbsausfallentschädigungen sowie der Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung gezahlt werden;
d) die geleisteten Zahlungen, Prämien und Beiträge für Kapitalversicherungen sowie Kranken- und Unfallversicherungen, die nicht unter den Buchstaben c fallen, ebenso wie die Sparzinsen bis zu einem Höchstbetrag von 6.400 Franken* für verheiratete Steuerpflichtige, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, und der Hälfte dieses Betrags für andere Steuerpflichtige; diese Beträge werden für junge Menschen in Ausbildung, ab dem Jahr nach ihrem 18. Geburtstag, um den gleichen Betrag erhöht wie für andere Steuerpflichtige; um 1.020 Franken* pro unterhaltspflichtigem Kind und um 740 Franken*, wenn der Steuerpflichtige oder einer der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner keine Beiträge gemäß den Buchstaben a und b leistet; diese Beträge werden alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Krankenversicherungsprämien angepasst.