Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.11 STGLI CH-JU

Art. 31 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (297 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Steuergesetz (StG)

Der Steuerpflichtige kann abziehen

a) die gesetzlich, statutarisch, regulatorisch oder vertraglich geleisteten Beträge, Prämien und Beiträge im Rahmen der sozialen und beruflichen Vorsorge (Art. 21);

b) die Beträge, Prämien und Beiträge, die zur Erlangung vertraglicher Rechte in einer anerkannten Einrichtung der gebundenen individuellen Vorsorge im Sinne des Artikels 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlt werden und im Umfang, wie er vom Bundesrat vorgesehen ist;

c) die Prämien und Beiträge, die gemäß der Regelung über Erwerbsausfallentschädigungen sowie der Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung gezahlt werden;

d) die geleisteten Zahlungen, Prämien und Beiträge für Kapitalversicherungen sowie Kranken- und Unfallversicherungen, die nicht unter den Buchstaben c fallen, ebenso wie die Sparzinsen bis zu einem Höchstbetrag von 6.400 Franken* für verheiratete Steuerpflichtige, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, und der Hälfte dieses Betrags für andere Steuerpflichtige; diese Beträge werden für junge Menschen in Ausbildung, ab dem Jahr nach ihrem 18. Geburtstag, um den gleichen Betrag erhöht wie für andere Steuerpflichtige; um 1.020 Franken* pro unterhaltspflichtigem Kind und um 740 Franken*, wenn der Steuerpflichtige oder einer der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner keine Beiträge gemäß den Buchstaben a und b leistet; diese Beträge werden alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Krankenversicherungsprämien angepasst.

← Art. 30 Steuergesetz (StG) 6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden Art. 32 Steuerrecht (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2014 105 · ju (Art. 31 let. d LI)
Taxpayer's Partial Support of Adult Sons and Legal Aid Determination
This provision was used to grant an additional deduction for health insurance premiums for E., based on the eligibility for the deduction under Art. 34 al. 1 let. f LI.