Art. 30 Steuergesetz (StG)
Art. 30 Steuergesetz (StG)
1 Die Kosten, die die Verwaltung des beweglichen Vermögens erfordert, sowie ausländische Quellensteuern, die weder erstattet noch verrechnet werden können, sind abziehbar.
2 Die Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, die Immobiliensteuer und die Kosten, die die Verwaltung von privaten Liegenschaften durch Dritte erfordert, können ebenfalls abgezogen werden. Investitionsausgaben zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz sind im Rahmen der vom Finanzdepartement festgelegten Grenzen abziehbar. Abrisskosten für einen Ersatzbau werden den abziehbaren Energieeinsparungskosten gleichgestellt.
2bis Ebenfalls abziehbar sind die Kosten für Restaurierungsarbeiten an historischen Denkmälern, die der Steuerpflichtige gemäß gesetzlichen Bestimmungen, in Absprache mit den Behörden oder auf deren Anordnung unternimmt, soweit sie die erhaltenen Subventionen übersteigen.
2ter Die Investitionsausgaben gemäß Absatz 2, Satz zwei, und die Abrisskosten für einen Ersatzbau sind in den beiden folgenden Steuerperioden abziehbar, wenn sie nicht vollständig während der laufenden Steuerperiode, in der die Ausgaben getätigt wurden, berücksichtigt werden können.
3 Anstelle des tatsächlichen Betrags der Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie der Versicherungsprämien für private Liegenschaften kann der Steuerpflichtige eine Pauschalabzug geltend machen.
4 Die Regierung erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften. Sie legt insbesondere den Satz des Pauschalabzugs fest und kann vorschreiben, dass der Wechsel, für denselben Steuerpflichtigen, vom Abzug tatsächlicher Kosten zum Pauschalbetrag nicht zugelassen ist.