Art. 25 Steuergesetz (StG)
Art. 25 Steuergesetz (StG)
1 Die mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten, die durch den geschäftlichen oder beruflichen Gebrauch gerechtfertigt sind, sind abzugsfähig.
2 Solche Kosten umfassen insbesondere
a) Abschreibungen und Rückstellungen gemäß den Artikeln 26 und 27;
b) verbuchte Verluste auf Geschäftswerte;
c) Zahlungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des Unternehmenspersonals, vorausgesetzt, dass jegliche zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist und dass die betreffenden Einrichtungen den vom Staat festgelegten Vorschriften entsprechen;
d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie auf die in Artikel 16, Absatz 2bis erwähnten Beteiligungen gezahlte Zinsen;
e) Aus- und Weiterbildungskosten zu beruflichen Zwecken für das Personal des Unternehmens, einschließlich Umschulungskosten;
f) Sanktionen, die darauf abzielen, den Gewinn zu reduzieren, soweit sie keinen strafrechtlichen Charakter haben.
3 Nicht abzugsfähig sind insbesondere
a) Zahlungen von Schmiergeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) Aufwendungen, die die Begehung von Straftaten ermöglichen oder die Gegenleistung für die Begehung von Straftaten darstellen;
c) Geldbußen und Strafgelder;
d) administrative Geldsanktionen, soweit sie strafrechtlichen Charakter haben.
4 Falls Sanktionen im Sinne von Absatz 3, Buchstaben c und d, von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt wurden, sind sie abzugsfähig, wenn
a) die Sanktion gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstößt; oder wenn
b) der Steuerpflichtige glaubhaft nachweisen kann, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtmäßig zu verhalten.