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641.11 STGLI CH-JU

Art. 191 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 191 Steuergesetz (StG)

1 Wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Steuerforderung als gefährdet erscheint, kann die Steuerbehörde jederzeit Sicherheiten verlangen, noch bevor der Steuerbetrag durch einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt wird.

2 Das Sicherstellungsbegehren gibt den zu sichernden Betrag an; es ist sofort vollstreckbar. Im Betreibungsverfahren hat es die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Urteil.

3 Die Sicherheiten müssen in Form von Geld, sicheren und handelbaren Wertpapieren oder als Bürgschaft einer Bank oder zweier solidarisch haftender, solventer Bürgen geleistet werden.

3bis Artikel 136a gilt für die Vertretung des Steuerpflichtigen und für die Mitteilung des Entscheids über das Sicherstellungsbegehren.

4 Der Entscheid über das Sicherstellungsbegehren unterliegt der verwaltungsrechtlichen Anfechtung beim Verwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Mitteilung; er ist nicht der Einsprache unterworfen.

5 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung des Sicherstellungsbegehrens.

6 Das Arrestverfahren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.

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