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641.11 STGLI CH-JU

Art. 190 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 190 Steuergesetz (StG)

1 Die Grundstücksgewinnsteuer sowie die Einkommens- oder Gewinnsteuer von Grundstückshändlern, soweit sie sich auf das betreffende Grundstück beziehen, sind durch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch garantiert.

2 Artikel 190a bleibt vorbehalten.

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