641.11
STGLI
CH-JU
Art. 190 Steuergesetz (StG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 190 Steuergesetz (StG)
1 Die Grundstücksgewinnsteuer sowie die Einkommens- oder Gewinnsteuer von Grundstückshändlern, soweit sie sich auf das betreffende Grundstück beziehen, sind durch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch garantiert.
2 Artikel 190a bleibt vorbehalten.