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641.11 STGLI CH-JU

Art. 187 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 187 Steuergesetz (StG)

Die Regierung regelt durch Rechtsverordnung die Bedingungen der Gewährung und das Verfahren der Erlass.

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