Art. 186 Steuergesetz (StG)
Art. 186 Steuergesetz (StG)
1 Der Steuerdienst entscheidet über das Gesuch um Steuererlass.
1bis Das Verfahren betreffend Steuererlass hat keine aufschiebende Wirkung.
1ter Ein nach Versand der Betreibungsaufforderung eingereichtes Gesuch um Steuererlass wird als unzulässig erklärt.
2 Der Erlassentscheid kann mit Bedingungen verbunden werden.
2bis Der Erlassentscheid gilt auch für die Gemeindesteuern.
3 Er unterliegt der Beschwerde und der Anfechtung bei der Kantonalen Rekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantonsgerichts, seitens des Steuerpflichtigen und der Gemeinde. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an die Regierung gegen den Entscheid über die Beschwerde, gemäss Artikel 162, Absatz 2, Buchstabe c, der Verwaltungsprozessordnung.
4 Die Frist für Beschwerde und Anfechtung beträgt 30 Tage ab Mitteilung des Entscheids.
5 Die Beschwerde muss begründet sein und kann gegebenenfalls Beweismittelangebot enthalten.
6 Der Erlassentscheid kann widerrufen werden. Der Widerrufsentscheid unterliegt denselben Rechtsmittelwegen wie der Erlassentscheid.