Art. 16 Steuergesetz (StG)
Art. 16 Steuergesetz (StG)
1 Alle Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wie der Betrieb eines Handels-, Industrie-, Handwerks-, Landwirtschafts- oder Forstunternehmens oder die Ausübung eines freien Berufs, sind steuerbar.
2 Solche Einkünfte umfassen insbesondere
a) Kapitalgewinne aus der Veräußerung, der Realisierung oder der buchhalterischen Neubewertung von Elementen des Geschäftsvermögens; die Übertragung von Elementen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen oder in ein im Ausland gelegenes Unternehmen oder eine Betriebsstätte wird einer Veräußerung gleichgestellt;
b) Kapitalgewinne, die aus der nicht vorübergehenden Verpachtung eines Unternehmens stammen, gleichgestellt einer Übertragung ins Privatvermögen, vorbehaltlich von Artikel 16a, Absatz 1;
c) Entnahmen des Betriebsinhabers zu privaten Zwecken;
d) Der realisierte, aber noch nicht besteuerte Wert der persönlichen Arbeit des Steuerpflichtigen zugunsten seines Grundstücks (Art. 97, Abs. 2, Lit. e), wobei diese Arbeit zum Tageswert bewertet wird.
2bis Das Geschäftsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die vollständig oder überwiegend der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; dies gilt gleichermaßen für Beteiligungen von mindestens 20 % am Aktienkapital oder am Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, soweit der Inhaber diese zum Zeitpunkt des Erwerbs als Geschäftsvermögen erklärt.
3 Artikel 70 gilt analog für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemäße Buchführung führen.