641.11
STGLI
CH-JU
Art. 156 Steuergesetz (StG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 156 Steuergesetz (StG)
1 Der Steuerdienst überprüft die Steuererklärung und führt die notwendigen Ermittlungen durch.
2 Wenn die bereitgestellten Daten unzureichend bleiben, führt der Steuerdienst eine amtliche Veranlagung durch (Art. 140).
3 Er teilt dem Steuerpflichtigen die Veranlagungsverfügung mit, indem er ihm die an seiner Erklärung vorgenommenen Änderungen sowie die Rechtsmittel mitteilt.
4 Die Gemeinde erhält den Stand der an ihre Steuerpflichtigen mitgeteilten Entscheidungen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ADM 2019 95 · ju (art. 156 al. 1 LI)
Taxpayer Challenges Inflated Salary Certificate, Wins Adjustment
Rôle du Service des contributions dans le contrôle des déclarations d'impôt et les investigations nécessaires.