Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.11 STGLI CH-JU

Art. 156 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (297 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 156 Steuergesetz (StG)

1 Der Steuerdienst überprüft die Steuererklärung und führt die notwendigen Ermittlungen durch.

2 Wenn die bereitgestellten Daten unzureichend bleiben, führt der Steuerdienst eine amtliche Veranlagung durch (Art. 140).

3 Er teilt dem Steuerpflichtigen die Veranlagungsverfügung mit, indem er ihm die an seiner Erklärung vorgenommenen Änderungen sowie die Rechtsmittel mitteilt.

4 Die Gemeinde erhält den Stand der an ihre Steuerpflichtigen mitgeteilten Entscheidungen.

← Art. 155 Steuergesetz (StG) 6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden Art. 156A Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2019 95 · ju (art. 156 al. 1 LI)
Taxpayer Challenges Inflated Salary Certificate, Wins Adjustment
Rôle du Service des contributions dans le contrôle des déclarations d'impôt et les investigations nécessaires.