Art. 151 Steuergesetz (StG)
Art. 151 Steuergesetz (StG)
1 Das Recht zur Vornahme der Veranlagung verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres.
2 Die Verjährung läuft nicht oder ist gehemmt
a) während des Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung durch Sicherheiten gedeckt ist oder das Inkasso aufgeschoben wird;
c) solange der Steuerpflichtige oder eine mit ihm für die Steuerleistung solidarisch haftende Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder sich nicht dort aufhält.
3 Eine neue Verjährungsfrist beginnt zu laufen
a) wenn die Behörde eine Maßnahme ergreift, um die Steuerforderung festzusetzen oder geltend zu machen, und den Steuerpflichtigen oder eine mit ihm solidarisch haftende Person darüber informiert;
b) wenn der Steuerpflichtige oder eine mit ihm solidarisch haftende Person die Steuerschuld ausdrücklich anerkennt;
c) wenn ein Strafverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Steuerdelikt eingeleitet wird.
4 Die Verjährung des Rechts zur Vornahme der Veranlagung tritt in jedem Fall 15 Jahre nach dem Ende des Steuerjahres ein.