Art. 143 Steuergesetz (StG)
Art. 143 Steuergesetz (StG)
1 Die Steuerbehörden tauschen kostenlos alle nützlichen Informationen aus und gestatten sich gegenseitig den Zugang zu ihren Akten.
1bis Wenn aus der Steuererklärung eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton hervorgeht, dass er auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist, bringt die Veranlagungsbehörde den Inhalt seiner Erklärung und seiner Veranlagung den Steuerbehörden des anderen Kantons zur Kenntnis.
2 Die Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden übermitteln auf Antrag den für die Vollstreckung dieses Gesetzes zuständigen Behörden alle Auskünfte, die für die Anwendung dieses Gesetzes wichtig sein können. Die Behörden des Staates, der Bezirke und der Gemeinden melden ihnen von sich aus die Fälle, die möglicherweise einer unvollständigen Besteuerung unterzogen wurden.
3 Insbesondere meldet der Grundbuchverwalter dem Beitragsdienst innerhalb von 8 Tagen alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen, die zu einem Immobiliengewinn führen können.
4 Die Organe der Körperschaften und Einrichtungen, denen Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, sind hinsichtlich der Mitwirkungspflicht den im zweiten Absatz erwähnten Behörden gleichgestellt.
5 Die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute sind von der Pflicht befreit, Auskünfte und Informationen über Tatsachen zu erteilen, die sie aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen geheim halten müssen.
6 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden sind befugt, systematisch die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden.
7 Hat eine juristische Person ihre Jahresrechnung nicht gemäß Artikel 138 Absatz 4 Buchstabe a eingereicht, so informieren die Steuerbehörden den Handelsregisterführer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen.