641.11
STGLI
CH-JU
Art. 142 Steuergesetz (StG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 142 Steuergesetz (StG)
1 Das Ergebnis jeder Anhörung wird schriftlich festgehalten. Der Steuerpflichtige bestätigt die Richtigkeit durch seine Unterschrift.
2 Der Bericht, der im Anschluss an eine Expertise erstellt wird, wird dem Steuerpflichtigen grundsätzlich vorgelegt und von ihm entweder genehmigt oder sofort beanstandet. Wird er später erstellt, wird er dem Betroffenen mitgeteilt, der sich innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist dazu äußern kann.
3 Wenn die Expertise ergibt, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen erheblich geringer war als die Realität, trägt dieser die Kosten.