641.11
STGLI
CH-JU
Art. 136A Steuergesetz (StG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 136A Steuergesetz (StG)
1 Die Entscheidungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt und enthalten die Rechtsmittelbelehrung.
2 Der Steuerpflichtige, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ist verpflichtet, einen Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu benennen.
3 Wenn der Steuerpflichtige keinen bekannten Wohnsitz oder Sitz hat oder sich im Ausland befindet, ohne einen Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu haben, werden ihm die Entscheidungen gültig durch Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt.