641.11
STGLI
CH-JU
Art. 136 Steuergesetz (StG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 136 Steuergesetz (StG)
1 Soweit die persönliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist, hat dieser das Recht, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der seine Befugnisse durch die Vorlage einer Vollmacht nachweist.
2 Wenn Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, keinen gemeinsamen Vertreter beauftragt haben oder nicht gemeinsam eine Person benannt haben, die zur Entgegennahme der Post berechtigt ist, muss jede Mitteilung beiden Ehegatten gemeinsam zugestellt werden.
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