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641.11 STGLI CH-JU

Art. 133 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
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Art. 133 Steuergesetz (StG)

1 Die Veranlagung wird auf der Grundlage einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung festgesetzt.

2 Der Steuerpflichtige hat das Recht, alle Elemente vorzulegen, die er für die Bestimmung seiner Steuerveranlagung für nützlich hält.

3 Er kann Beweismittel anbieten und Beweiserhebungen beantragen.

4 Die Behörde ist verpflichtet, die vom Steuerpflichtigen vorgebrachten Tatsachen sowie die angebotenen Beweismittel zu prüfen und die geforderten Beweise zu erheben, soweit diese Mittel nicht von vornherein als irrelevant erscheinen.

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