641.11
STGLI
CH-JU
Art. 133 Steuergesetz (StG)
6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Art. 133 Steuergesetz (StG)
1 Die Veranlagung wird auf der Grundlage einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung festgesetzt.
2 Der Steuerpflichtige hat das Recht, alle Elemente vorzulegen, die er für die Bestimmung seiner Steuerveranlagung für nützlich hält.
3 Er kann Beweismittel anbieten und Beweiserhebungen beantragen.
4 Die Behörde ist verpflichtet, die vom Steuerpflichtigen vorgebrachten Tatsachen sowie die angebotenen Beweismittel zu prüfen und die geforderten Beweise zu erheben, soweit diese Mittel nicht von vornherein als irrelevant erscheinen.