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Art. 40 Subventionsgesetz (SubvG)

6. Finances, Regalien » 62. Subventionen
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Art. 40 Subventionsgesetz (SubvG)

1 Die Behörde kann eine Subvention widerrufen, wenn sich die Umstände, die ihre Gewährung gerechtfertigt haben, wesentlich verändert haben oder wenn wichtige neue Tatsachen bekannt werden.

2 Der Widerruf ist ebenfalls im Falle einer Änderung der Gesetzgebung möglich.

3 Der Subventionsempfänger kann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in gutem Glauben getätigten Aufwendungen erheben.

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