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CH-JU
Art. 40 Subventionsgesetz (SubvG)
6. Finances, Regalien » 62. Subventionen
Art. 40 Subventionsgesetz (SubvG)
1 Die Behörde kann eine Subvention widerrufen, wenn sich die Umstände, die ihre Gewährung gerechtfertigt haben, wesentlich verändert haben oder wenn wichtige neue Tatsachen bekannt werden.
2 Der Widerruf ist ebenfalls im Falle einer Änderung der Gesetzgebung möglich.
3 Der Subventionsempfänger kann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in gutem Glauben getätigten Aufwendungen erheben.