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CH-JU
Art. 4 Subventionsgesetz (SubvG)
6. Finances, Regalien » 62. Subventionen
Art. 4 Subventionsgesetz (SubvG)
Zuschüsse sind
a) die Entschädigungen, das sind Geldleistungen, die vom Staat an Dritte gewährt werden, um finanzielle Belastungen auszugleichen oder zu kompensieren, die sich aus der Erfüllung von Aufgaben ergeben, die durch kantonales Recht vorgeschrieben oder vom Staat delegierte öffentlich-rechtliche Aufgaben sind;
b) die Finanzhilfen, das sind Geldleistungen oder andere wirtschaftliche Vorteile, die vom Staat finanziert und an Dritte gewährt werden, um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen oder zu fördern, welche der Leistungsempfänger frei beschlossen hat zu übernehmen.