Art. 39 Subventionsgesetz (SubvG)
Art. 39 Subventionsgesetz (SubvG)
1 Die Behörde, die durch Verfügung einen Zuschuss gewährt hat, kann diesen unter den folgenden Bedingungen widerrufen.
2 In der Widerrufsentscheidung verlangt die Behörde grundsätzlich die vollständige oder teilweise Rückerstattung des bereits gezahlten Zuschusses.
3 Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen kann die Rückerstattung nur dann teilweise erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
4 Bevor sie ihre Entscheidung widerruft, informiert die Behörde den Subventionsempfänger über ihre Absicht und gibt ihm die Gelegenheit, sich zu äußern.
5 Wenn der Empfänger in Verschulden steht oder andere Umstände dies rechtfertigen, sind die zurückzuzahlenden Beträge ab dem Zeitpunkt, an dem der Widerrufsgrund eingetreten ist, mit dem vom Regierung festgelegten Zinssatz zu verzinsen.
6 Die rechtskräftige Widerrufsentscheidung gilt als endgültiger Vollstreckungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.