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Art. 27 Subventionsgesetz (SubvG)

6. Finances, Regalien » 62. Subventionen
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Art. 27 Subventionsgesetz (SubvG)

1 Der öffentlich-rechtliche Vertrag, der die Gewährung von Subventionen vorsieht, wird in schriftlicher Form geschlossen.

2 Er wird für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, die vier Jahre nicht überschreiten darf. Jede stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen.

3 Der Vertrag sieht vor, dass er unter den Bedingungen von Artikel 44 fristlos vor Ablauf gekündigt werden kann. Er kann weitere Kündigungsbedingungen vorsehen.

4 Im Übrigen ist Artikel 26 sinngemäß anwendbar.

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