Art. 26 Subventionsgesetz (SubvG)
Art. 26 Subventionsgesetz (SubvG)
1 Die Behörde gibt in ihrem Bewilligungsbescheid an
a) die Bezeichnung der Subvention;
b) die gesetzliche Grundlage, die die Subvention stützt;
c) die angestrebten Ziele;
d) die Aufgaben, für die die Subvention vorgesehen ist;
e) den Begünstigten;
f) die zuständige Behörde;
g) die Kategorie der Subvention (Art. 4);
h) die Form der Subvention (Art. 15);
i) die Bedingungen und Auflagen;
j) die Art der Subventionierung (Art. 19);
k) den Betrag der Subvention;
l) die betreffende Haushaltspost;
m) die Laufzeit der Subvention;
n) das Datum und die Unterschrift;
o) vorbehaltlich Artikel 86, Absatz 3, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, eine Begründung, die Fristen und die Rechtsmittel.
2 Wenn der Betrag der Subvention nicht endgültig festgelegt werden kann oder wenn die Subvention nicht pauschal oder global ist, bestimmt die Behörde die Kosten, die möglicherweise berücksichtigt werden, den Prozentsatz der Beteiligung und den Höchstbetrag der Subvention.
3 Bei Bedarf präzisiert die Entscheidung
a) den vorgesehenen Termin für die Auszahlung der Subvention;
b) einen Vorbehalt hinsichtlich einer zukünftigen Entscheidung des Parlaments im Zusammenhang mit dem Staatshaushalt;
c) die Dauer der Zweckbindung der Vermögenswerte, für die die Subvention gewährt wird;
d) die zu erfüllenden Aufgaben und deren Ausführungsmodalitäten;
e) die Frist für deren Erfüllung.