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CH-JU
Art. premier Gesetz über Subventionen (SubvG)
6. Finances, Regalien » 62. Subventionen
Art. premier Gesetz über Subventionen (SubvG)
1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Grundsätze für kantonale Subventionen festzulegen.
2 Es soll sicherstellen, dass diese
a) einem wichtigen allgemeinen Interesse entsprechen;
b) ihre Ziele wirksam und effizient erreichen;
c) den finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst sind;
d) nach einheitlichen Grundsätzen und transparent vergeben werden;
e) eine sinnvolle Aufteilung der Aufgaben und Lasten zwischen dem Staat und den Gemeinden fördern.