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Art. premier Gesetz über Subventionen (SubvG)

6. Finances, Regalien » 62. Subventionen
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Art. premier Gesetz über Subventionen (SubvG)

1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Grundsätze für kantonale Subventionen festzulegen.

2 Es soll sicherstellen, dass diese

a) einem wichtigen allgemeinen Interesse entsprechen;

b) ihre Ziele wirksam und effizient erreichen;

c) den finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst sind;

d) nach einheitlichen Grundsätzen und transparent vergeben werden;

e) eine sinnvolle Aufteilung der Aufgaben und Lasten zwischen dem Staat und den Gemeinden fördern.

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