Art. 74 Gesetz über die Kantonspolizei (KPolG)
Art. 74 Gesetz über die Kantonspolizei (KPolG)
1 Vor der Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei geheime Vorermittlungen durchführen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind
a) ausreichende Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass eine Straftat begangen werden könnte;
b) die Schwere oder die Besonderheit der betreffenden Straftat rechtfertigt den Einsatz dieser Methode; und
c) andere bisher eingesetzte Mittel sind erfolglos geblieben oder die ohne Geheimhaltung durchführbaren Ermittlungen hätten keine Erfolgsaussicht oder wären übermäßig schwierig.
2 Nur ein Polizeibeamter darf geheime Vorermittlungen durchführen, unter Ausschluss der Assistenten der öffentlichen Sicherheit.
3 Mit Zustimmung des Kommandanten kann der betreffende Beamte mit einer Deckidentität ausgestattet werden.
4 Die Maßnahme wird von einem Polizeioffizier angeordnet.
5 Der Einsatz von verdeckten Ermittlern erfordert die Genehmigung durch den Zwangsmaßnahmerichter. Der Antrag muss spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anordnung der Maßnahme gestellt werden.
6 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung sind im Übrigen sinngemäß anwendbar, insbesondere in Bezug auf die Mitteilung an die von der Maßnahme betroffene Person.