Art. 73 Gesetz über die Kantonspolizei (LPol)
Art. 73 Gesetz über die Kantonspolizei (LPol)
1 Vor der Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei geheime Voruntersuchungen durchführen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a) Es gibt ausreichende Hinweise, die vermuten lassen, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen werden könnte; und
b) Andere Ermittlungsmaßnahmen haben keine Aussicht auf Erfolg oder sind übermäßig schwierig.
2 Die Maßnahme wird von einem Polizeibeamten für maximal einen Monat angeordnet.
3 Eine Verlängerung über einen Monat hinaus ist nur mit der Genehmigung der Staatsanwaltschaft möglich.
4 Im Anschluss an die Maßnahme werden alle gesammelten Elemente innerhalb von dreißig Tagen vernichtet, sofern kein Strafverfahren eingeleitet wurde.
5 Den mit den geheimen Voruntersuchungen betrauten Beamten wird keine Tarnidentität zugewiesen. Ihre wahre Identität sowie ihre Funktion werden in den Verfahrensakten festgehalten und während der Vernehmungen offengelegt.
6 Die Bestimmungen der Schweizer Strafprozessordnung finden im Übrigen sinngemäß Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Mitteilung an die von der Maßnahme betroffene Person.