551.1
POLGLPOL
CH-JU
Art. 30 Gesetz über die Kantonspolizei (PolG)
5. Nationale Verteidigung, Polizei » 55. Polizei » 551. Kantonspolizei
Art. 30 Gesetz über die Kantonspolizei (PolG)
1 Die Ressourcenkontrakte basieren auf der Finanzierung von Vollzeitäquivalenten durch die Gemeinden.
2 Die Vergütung wird im Einvernehmen zwischen den Parteien festgelegt.
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4 Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, die nicht über einen kommunalen oder interkommunalen Polizeikorps verfügen, sind verpflichtet, Ressourcenkontrakte abzuschließen.