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551.1 POLGLPOL CH-JU

Art. 24 Gesetz über die Kantonspolizei (LPol)

5. Nationale Verteidigung, Polizei » 55. Polizei » 551. Kantonspolizei
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Art. 24 Gesetz über die Kantonspolizei (LPol)

Interventionen bei außerordentlichen und unvorhersehbaren Ereignissen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Kantonspolizei.

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