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551.1 POLGLPOL CH-JU

Art. 124 Gesetz über die Kantonspolizei (KPolG)

5. Nationale Verteidigung, Polizei » 55. Polizei » 551. Kantonspolizei
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Art. 124 Gesetz über die Kantonspolizei (KPolG)

1 Die Mitglieder der Kantonspolizei haben Anspruch auf Ferien und Urlaub, die gemäß der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegt sind.

2 Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann der Vorsteher des Departements vorübergehend alle Urlaube und Ferien aussetzen.

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