551.1
POLGLPOL
CH-JU
Art. 124 Gesetz über die Kantonspolizei (KPolG)
5. Nationale Verteidigung, Polizei » 55. Polizei » 551. Kantonspolizei
Art. 124 Gesetz über die Kantonspolizei (KPolG)
1 Die Mitglieder der Kantonspolizei haben Anspruch auf Ferien und Urlaub, die gemäß der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegt sind.
2 Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann der Vorsteher des Departements vorübergehend alle Urlaube und Ferien aussetzen.