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551.1 POLGLPOL CH-JU

Art. 102 Gesetz über die Kantonspolizei (PolG)

5. Nationale Verteidigung, Polizei » 55. Polizei » 551. Kantonspolizei
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Art. 102 Gesetz über die Kantonspolizei (PolG)

**1 Die Kantonspolizei kann Überwachungssysteme installieren:**

a) an den Zugängen ihrer Gebäude;

b) in den Zellen;

c) in anderen Räumlichkeiten ihrer Gebäude, insbesondere in Verhörräumen;

d) auf dem Material oder in den Fahrzeugen der Kantonspolizei;

e) auf den Uniformen der Angehörigen der Kantonspolizei;

f) auf den Verkehrsachsen und in den Tunneln des Kantons;

g) im öffentlichen Raum.

**2 Die gesammelten Daten können aufgezeichnet und entweder live auf einem Bildschirm betrachtet oder zu einem späteren Zeitpunkt angesehen werden.**

**2bis Die Videoüberwachung zielt darauf ab:**

a) Übergriffe auf Personen und Sachen zu verhindern und festzustellen;

b) Zugänge zu Polizeigebäuden zu kontrollieren und das Eindringen unbefugter Personen zu verhindern;

c) die Sicherheit der von der Polizei betreuten Personen zu wahren;

d) einen ordnungsgemäßen Ablauf der polizeilichen Maßnahmen sicherzustellen und zu beurteilen;

e) die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten;

f) Personen zu identifizieren, die mutmaßlich Straftaten begangen haben;

g) gesuchte Fahrzeuge oder als gestohlen gemeldete Kennzeichen zu identifizieren;

h) die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten;

i) schwere Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften festzustellen.

**3 Die im Rahmen der Überwachung der Verkehrsachsen und Tunnel des Kantons gesammelten Daten werden in Schleifen für Zeiträume von 96 Stunden aufgezeichnet. Eine kontinuierliche Aufzeichnung darf nur bei besonderen Ereignissen erfolgen.**

**4 …**

**4bis Die so aufgezeichneten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken sowie zu Ausbildungszwecken verarbeitet werden. Personen, die auf zu Ausbildungszwecken verwendeten Bildern erscheinen, dürfen nicht erkennbar sein.**

**5 Sie werden gelöscht, sobald feststeht, dass sie nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden, spätestens jedoch nach drei Monaten, wenn keine Untersuchung eröffnet wurde.**

**6 Die Kantonspolizei ist die verantwortliche Stelle und das Organ, bei dem die betroffene Person ihre Rechte im Sinne von Artikel 49, Buchstaben a und e, des interkantonalen Übereinkommens vom 8. und 9. Mai 2012 über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg geltend machen kann.**

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CON 2015 3 · ju (Art. 102 al. 4 LPol)
Constitutional Court Annuls Provision on Secret Video Surveillance
The provision is annulled because it violates constitutional and intercantonal law regarding the signaling of video surveillance.