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GSNLLPNP
CH-JU
Art. 67 Gesetz über den Schutz der Natur und der Landschaft (NSLPG)
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Art. 67 Gesetz über den Schutz der Natur und der Landschaft (NSLPG)
1 Wer in unrechtmäßiger Weise ein geschütztes Objekt beeinträchtigt, ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
2 Ist die entsprechende Wiederherstellung unmöglich, ordnet die zuständige Behörde eine angemessene Entschädigung in Form von Naturalersatz an oder erhebt einen Beitrag, der dem Wiederbeschaffungswert entspricht. Die Einnahmen aus den Ersatzbeiträgen sind zur Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen bestimmt. Die Regierung regelt die Anwendungsmodalitäten durch Verordnung.
3 Die zuständige Behörde veranlasst auf Kosten des Verursachers die Durchführung der angeordneten Maßnahmen durch Ersatzvornahme, wenn diese nicht innerhalb der festgesetzten Frist ergriffen oder nicht gemäß den Vorschriften durchgeführt wurden.