Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.322.1 HTSEST CH-JU

Art. 8 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS)

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS)

Die persönlichen Arbeiten der Studierenden, die schriftlichen und mündlichen Arbeiten in den theoretischen Fächern sowie die Durchschnittsnoten werden anhand einer numerischen Notenskala von 1 bis 6 bewertet und ausgedrückt, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note ist.

Die Noten werden auf halbe Punkte gerundet.

← Art. 7 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) 4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung Art. 9 Vorschriften über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →