413.322.1
HTSEST
CH-JU
Art. 8 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS)
4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung
Art. 8 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS)
Die persönlichen Arbeiten der Studierenden, die schriftlichen und mündlichen Arbeiten in den theoretischen Fächern sowie die Durchschnittsnoten werden anhand einer numerischen Notenskala von 1 bis 6 bewertet und ausgedrückt, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note ist.
Die Noten werden auf halbe Punkte gerundet.