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4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung (HTS)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (25)

Art. 1 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 2 Verordnung über die Organisation und die Ausbildung an der Technischen Hochschule (TH) Art. 3 Verordnung betreffend die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 4 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) Art. 5 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 6 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 7 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 8 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 9 Vorschriften über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 10 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Technischen Hochschule (TH) Art. 11 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 12 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 13 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Technischen Hochschule (TH) Art. 14 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) Art. 15 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Technischen Hochschule (TH) Art. 16 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 17 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 18 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) Art. 19 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 20 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 21 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 22 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Technischen Hochschule (TH) Art. 23 Verordnung über die Organisation und die Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 24 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS) Art. 25 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS)

Gesetzestext (25 Artikel)

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

**Die Fachhochschule** (im Folgenden: „die Schule“ genannt) hat das Ziel, die theoretische und praktische Lehre zu vermitteln, die notwendig ist für die Ausübung der technischen Berufe auf ES-Niveau. Sie pflegt enge Beziehungen zur relevanten wirtschaftlichen Umgebung.

Die Schule fördert die Weiterbildung und die Weiterentwicklung.

Sie ist befugt, Aufträge im Rahmen der praktischen Arbeiten zu übernehmen.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die Organe der Schule sind

a) die Leitung der technischen Abteilung;

b) die Lehrerkonferenz;

c) die Klassendelegation;

d) die Expertenkommission;

e) die Kommission der technischen Abteilung.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die Aufgaben der Organe der Schule sind in der von dem Dienst für nachobligatorische Bildung genehmigten Schulordnung festgelegt.

Die Leitung der Abteilung kann im Rahmen dieser Ordnung Richtlinien erlassen, die, bestätigt durch den Dienst für nachobligatorische Bildung, den Ablauf der verschiedenen Phasen der Ausbildung und deren Modalitäten festlegen.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die Schule umfasst Vollzeitausbildungsgänge in der Schule über zwei Jahre oder berufsbegleitende Ausbildungsgänge über drei Jahre.

Sie kann, mit Zustimmung des Departements für Bildung, Kultur und Sport, parallel dazu andere im bundesweiten Lehrplan vorgesehene Ausbildungszweige einrichten, Wahl- und Postgraduiertenkurse eröffnen oder Schulungen im Zusammenhang mit neuen Technologien anbieten.

Die Ausbildung ist in Module gegliedert, die aus einem theoretischen Teil mit mehreren Fächern und einer praktischen Anwendung bestehen.

Die Leitung der Abteilung ist zuständig für die Festlegung der organisatorischen Anpassungen und der mit der Ausbildung verbundenen Gleichwertigkeiten.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die Kurse richten sich an Personen, die über eine Grundausbildung verfügen, die dem angestrebten Ausbildungsbereich entspricht und im bundesweiten Rahmenlehrplan genannt wird, und die Kompetenzen im technischen Bereich erwerben möchten, um verantwortungsvolle Aufgaben in der Industrie und im Dienstleistungssektor zu übernehmen.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die Ausbildung zum/zur diplomierten Techniker/in ES in Vollzeit umfasst folgende Schritte

a) die Module des 1. Jahres;

b) das Betriebspraktikum;

c) die Module des 2. Jahres;

d) die Diplomarbeit.

Die Ausbildung zum/zur diplomierten Techniker/in ES in Anstellung, nach dem Modell 50 % in der Schule und 50 % im Unternehmen, umfasst folgende Schritte

a) die Module des 1. Jahres;

b) die Module des 2. Jahres;

c) die Module des 3. Jahres;

d) die Diplomarbeit.

Die Ausbildung zum/zur diplomierten Techniker/in ES in Anstellung, nach dem Modell 30 % in der Schule und mindestens 50 % im Unternehmen, umfasst folgende Schritte

a) die Module des 1. Jahres;

b) die Module des 2. Jahres;

c) die Module des 3. Jahres;

d) der Austausch über die berufliche Praxis (Konferenzen, Betriebsbesuche, Foren);

e) die Diplomarbeit.

Der Ausbildungsplan, der Stundenplan und die Organisation der Betriebspraktika werden von der Leitung der Abteilung auf Basis des bundesweiten Rahmenlehrplans festgelegt.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die persönlichen Arbeiten der Studierenden, die schriftlichen und mündlichen Arbeiten in den theoretischen Fächern sowie die Durchschnittsnoten werden anhand einer numerischen Notenskala von 1 bis 6 bewertet und ausgedrückt, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note ist.

Die Noten werden auf halbe Punkte gerundet.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Um einen theoretischen Zweig zu validieren, muss der Student die in der Beschreibung des Lehrplans festgelegten Anforderungen erfüllen.

Jeder theoretische Zweig des Moduls führt zu einer Note.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Um die praktischen Anwendungen der Module zu validieren, muss der Studierende die in der Beschreibung der Modul-Anwendung festgelegten Kompetenzen erfüllen.

Die Note der praktischen Anwendung setzt sich aus einer Bewertung der erworbenen Kompetenzen, dem Bericht und der mündlichen Verteidigung zusammen.

Die erworbenen Kompetenzen, der Bericht und die mündliche Verteidigung werden von zwei Experten geprüft. Diese werden von der Leitung der Schule ernannt.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Der Erwerb der Module erfolgt gemäß den nachstehend aufgeführten Berechnungsweise und kumulativen Bedingungen

a) Die Note der praktischen Anwendung muss gleich oder größer als 4 sein;

b) Der Durchschnitt der Note der praktischen Anwendung und der Durchschnitt der Noten der theoretischen Fächer muss gleich oder größer als 4 sein;

c) Die Gesamtauslastungsrate des Moduls beträgt mindestens 90 %.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (nachfolgend: "EFZ") werden in die Schule im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen, vorausgesetzt, dass dieses in der Liste der eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse, die den angestrebten Studiengang betreffen und in den Anhängen des eidgenössischen Rahmenlehrplans aufgeführt sind, enthalten ist.

Die Bewerber müssen die Einschreibungsbedingungen der Schule erfüllen, die mindestens die Zahlung der Gebühr und die Einhaltung der Anmeldefrist sowie die Einreichung eines vollständigen Bewerbungsdossiers beinhalten, welches für berufsbegleitende Ausbildungsgänge den Arbeitsvertrag enthalten muss.

Bei Überschreitung der Grenze der verfügbaren Plätze erfolgt die Zulassung in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Bewerbungsdossiers.

Die endgültige Zulassung erfolgt nach einem Gespräch mit der Schulleitung.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Studierende ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Bereich des angestrebten Studiengangs können auf Grundlage ihrer Bewerbungsunterlagen zugelassen werden.

Sie werden zugelassen, wenn sie im Rahmen eines Eignungstests nachweisen können, dass sie über gleichwertige Qualifikationen wie diejenigen des entsprechenden eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses verfügen.

Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Artikel 12, Absätze 2, 3 und 4 sind im Übrigen anwendbar.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Inhaber eines von der Eidgenossenschaft als gleichwertig anerkannten ausländischen Titels sind zulässig.

Artikel 12 ist außerdem anwendbar.

Inhaber eines von der Eidgenossenschaft nicht anerkannten Titels unterliegen Artikel 13.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Brückenkurse können jedes Jahr für zukünftige Studierende angeboten werden.

Die Organisation der Brückenkurse ist in den Richtlinien der Schule beschrieben.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Um befördert zu werden, müssen alle Module des Jahres gemäß Artikel 11 erworben werden.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Der Studierende, der die jährliche Beförderung nicht erhält, muss das oder die nicht bestandenen Module wiederholen.

Die Wiederholung eines Moduls kann nur einmal erfolgen.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die Bedingungen für den Erhalt des Diploms sind

– der Erwerb aller Module;

– die Anerkennung des Praktikums für Vollzeitausbildungen;

– das Bestehen der Diplomarbeit.

Die Überprüfung dieser Bedingungen erfolgt am Ende des Qualifikationsverfahrens.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Für die Vollzeitausbildungen erfolgt das Praktikum in einem realen oder praxisorientierten Arbeitsumfeld, begleitet von spezialisiertem Personal, mit einer Mindestdauer von acht Wochen. Ziel ist es, die vom Studierenden erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis umzusetzen.

Die Organisation und Überwachung des Praktikums obliegt der Schule, die zu diesem Zweck mit einem von dem Unternehmen benannten Ansprechpartner zusammenarbeitet.

Die Anerkennung des Praktikums stützt sich auf den Praktikumsnachweis, der gemeinsam von den Ansprechpartnern der Schule und des Unternehmens erstellt wird, auf den vom Studierenden verfassten Praktikumsbericht sowie auf die Präsentation dieses Berichts durch den Studierenden am Ende des Praktikums.

Ein Studierender, der die Anerkennung des Praktikums nicht erhält, muss das gesamte Praktikum oder einen Teil davon gemäß den Vorgaben der Schule und des von dem Unternehmen benannten Ansprechpartners wiederholen. Das Diplom kann erst nach Anerkennung des Praktikums überreicht werden.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Der Diplomarbeit ermöglicht die Überprüfung, ob der Student in einem festgelegten Rahmen und innerhalb einer begrenzten Zeitspanne in der Lage ist, ein Projekt oder eine Studie auf klare, rationale und den Anforderungen der Praxis des Studienbereichs entsprechende Weise durchzuführen.

Sie wird in der Regel in einem Unternehmen durchgeführt. Das Thema der Arbeit wird von der Schule nach Absprache mit dem Unternehmen durch ein Pflichtenheft genehmigt.

Die Diplomarbeit wird von zwei Experten geprüft, von denen einer extern zur Schule ist. Diese werden von der Schulleitung ernannt.

Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt auf Grundlage der Analyse der vom Studenten eingereichten Unterlagen und der mündlichen Verteidigung. Das Ergebnis dieser Bewertung wird mit der Bezeichnung "bestanden" oder "nicht bestanden" ausgedrückt.

Die Modalitäten der Diplomarbeit und der Ablauf der mündlichen Verteidigung sind in den Richtlinien der Schule festgelegt.

Die mündliche Verteidigung der Diplomarbeit wird von der Schule organisiert. Sie wird von den zwei Experten geleitet, die die Diplomarbeit begleitet und geprüft haben.

Sofern nicht ordnungsgemäß gerechtfertigt, insbesondere durch ein ärztliches Attest im Falle von Krankheit oder Unfall, wird die Abwesenheit bei der mündlichen Verteidigung als nicht bestanden gewertet.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Jeder Betrug oder Betrugsversuch während des Qualifikationsverfahrens führt zum sofortigen Ausschluss des Kandidaten. Dieser gilt als nicht bestanden.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Wenn die Bewertung der Diplomarbeit nicht die Bewertung "bestanden" erhält, entscheiden die Gutachter, ob die Arbeit nachgebessert werden kann oder ob eine neue Arbeit angefertigt werden muss.

Im Falle der Anfertigung einer neuen Arbeit wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Schulleitung und dem Studenten eine neue Frist festgelegt. Die Präsentation der neuen Arbeit muss innerhalb von zwei Jahren ab Mitteilung des Misserfolgs an den Studenten erfolgen.

Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen unterliegen dem Einspruch und der Anfechtung gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

Personen, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, beenden sie nach neuem Recht.

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung

8. Oktober 2015 Regelung über die Organisation der Studien an der Technischen Schule von Porrentruy wird aufgehoben.

Vorliegende Regelung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

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