Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.322.1 HTSEST CH-JU

Art. 3 Verordnung betreffend die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS)

4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung betreffend die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Schule (HTS)

Die Organe der Schule sind

a) die Leitung der technischen Abteilung;

b) die Lehrerkonferenz;

c) die Klassendelegation;

d) die Expertenkommission;

e) die Kommission der technischen Abteilung.

← Art. 2 Verordnung über die Organisation und die Ausbildung an der Technischen Hochschule (TH) 4. Éducation, science, culture, Kirche » 41. Bildung und Wissenschaft » 413. Berufsausbildung Art. 4 Verordnung über die Organisation und Ausbildung an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →