Art. 83 Gesetz über die Strafanstalten (GStA)
Art. 83 Gesetz über die Strafanstalten (GStA)
1 Die Entscheidungen, die von den Verwaltungsbehörden des Kantons in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterliegen einem Einspruch und anschließend einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht; die von anderen Haftbehörden erlassenen Entscheidungen unterliegen den Rechtsmitteln, die in der sie betreffenden Gesetzgebung, insbesondere durch die Schweizerische Strafprozessordnung, definiert sind.
2 Der Einspruch und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung und die Bestimmungen über die Gerichtsferien finden keine Anwendung. Eine gegenteilige Entscheidung der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, oder der Beschwerdebehörde, von Amts wegen oder auf Antrag, bleibt vorbehalten. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Beschwerdebehörde jederzeit die aufschiebende Wirkung aufheben oder andere vorsorgliche Maßnahmen treffen.
3 Darüber hinaus findet in Disziplinarsachen (Art. 62 ff.) das Einspruchsverfahren keine Anwendung und die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage.
4 Im Übrigen wird das Verfahren durch das Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.