342.1
HAGLED
CH-JU
Art. 64 Gesetz über die Strafanstalten (GstA)
3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 34. Ausführung » 342. Einrichtungen
Art. 64 Gesetz über die Strafanstalten (GstA)
1 Disziplinarmaßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Direktors.
2 Der Häftling wird über die ihm vorgeworfenen Tatsachen informiert und aufgefordert, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
3 Der Direktor führt die notwendigen Ermittlungen und Konfrontationen durch.
4 Der Direktor konsultiert die Vollzugsbehörde mündlich oder schriftlich und teilt ihr seine Entscheidung mit.