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342.1 HAGLED CH-JU

Art. 64 Gesetz über die Strafanstalten (GstA)

3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 34. Ausführung » 342. Einrichtungen
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Art. 64 Gesetz über die Strafanstalten (GstA)

1 Disziplinarmaßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Direktors.

2 Der Häftling wird über die ihm vorgeworfenen Tatsachen informiert und aufgefordert, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

3 Der Direktor führt die notwendigen Ermittlungen und Konfrontationen durch.

4 Der Direktor konsultiert die Vollzugsbehörde mündlich oder schriftlich und teilt ihr seine Entscheidung mit.

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