Art. 62 Gesetz über die Strafvollzugsanstalten (GStA)
Art. 62 Gesetz über die Strafvollzugsanstalten (GStA)
1 Der Gefangene ist disziplinarischen Sanktionen unterworfen, wenn er gegen dieses Gesetz, den Vollzugsplan oder die Disziplin verstößt.
2 Eine Disziplinarwidrigkeit stellt insbesondere dar
a) der Ausbruch;
b) die Nichteinhaltung einer der Bedingungen eines Urlaubs;
c) der Erwerb, Besitz und Handel mit Waffen sowie gefährlichen Materialien oder Gegenständen;
d) das Einführen in die Anstalt, der Besitz oder der Konsum von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Substanzen mit ähnlicher Wirkung;
e) die Weigerung, sich den Untersuchungen im Sinne der Artikel 55 und 56 zu unterziehen;
f) die Veräußerung, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die ihm zur Verfügung stehen oder einem anderen Gefangenen oder Dritten gehören;
g) die Kommunikation mit anderen Gefangenen oder Dritten, die nicht im Einklang mit diesem Gesetz steht;
h) das Einführen in die Anstalt, der Besitz oder die Verwendung von verbotenen Gegenständen;
i) Gewalttätigkeiten gegen einen anderen Gefangenen, einen Vollzugsbeamten oder Dritte;
j) jede Handlung, die unter das Strafgesetz fällt;
k) jeder Versuch, die Anstiftung oder die Beihilfe in Bezug auf die unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Handlungen.