Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
342.1 HAGLED CH-JU

Art. 60 Gesetz über Strafanstalten (GStA)

3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 34. Ausführung » 342. Einrichtungen
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Art. 60 Gesetz über Strafanstalten (GStA)

Der Häftling muss sich korrekt verhalten, dieser Gesetzgebung und den Anweisungen des Haftbeamten nachkommen und die anderen Häftlinge respektieren.

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