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341.1 GSMVLEPM CH-JU

Art. 4 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (GVSM)

3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 34. Ausführung » 341. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (GVSM)

1 Der Abteilung, der der Rechtsdienst zugeordnet ist (nachstehend: "die Abteilung"), obliegt die Zuständigkeit in den folgenden, vom Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen

1. Artikel 62, Absätze 1 bis 3: Bedingte Entlassung, Entscheidung über die Bewährungsfrist, Entscheidungen zur Anordnung einer ambulanten Behandlung, einer Bewährungshilfe und Weisungen;

2. Artikel 62a, Absatz 6: Entscheidung im Sinne von Artikel 95, Absatz 4, soweit die Vollzugsbehörde eine Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet hat;

3. Artikel 62c, Absatz 1: Aufhebung der Maßnahme;

4. Artikel 63, Absatz 3: Entscheidung zur Anordnung einer vorübergehenden stationären Erstbehandlung;

5. Artikel 63a, Absätze 1 und 2: Entscheidung zur Anordnung der Fortsetzung oder Einstellung der ambulanten Behandlung;

6. …;

7. Artikel 64a, Absatz 4: Entscheidung im Sinne von Artikel 95, Absatz 4, soweit die Vollzugsbehörde eine Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet hat;

8. Artikel 64b, Absatz 1, Buchstabe a: Bedingte Entlassung aus der Verwahrung;

9. Artikel 64c, Absätze 1 und 2: Prüfung des Vorliegens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Behandlungsvorschlag;

10. Artikel 67c, Absätze 4 und 5: Aufhebung des Verbots oder Begrenzung seiner Dauer oder seines Inhalts;

11. Artikel 86: Bedingte Entlassung;

12. Artikel 87, Absätze 1 und 2: Entscheidung zur Festsetzung einer Bewährungsfrist, Entscheidungen zur Anordnung einer Bewährungshilfe und Weisungen;

13. Artikel 89, Absatz 3: Entscheidung im Sinne von Artikel 95, Absatz 4;

14. Artikel 92: Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, wenn das zur Vollstreckung verbleibende Strafmaß mehr als 12 Monate beträgt, sowie einer Maßnahme.

1bis Vorbehaltlich der Zuständigkeit der Justizbehörden ist er auch für die Entscheidungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Straf- und Maßnahmenvollstreckung zuständig.

2 Der Rechtsdienst führt die Instruktion der Akten durch.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

ADM 2020 152 · ju (art. 4 al. 1 ch. 1 et 3 LEPM)
Continued Institutional Treatment for Personality Disorder and Substance Abuse Despite Progress
Defines the competence of the respondent regarding conditional release.
ADM 2019 63 · ju (art. 4 al. 1 ch. 1 et 3 LEPM)
Compulsory Treatment for Schizophrenia Upheld Due to Persistent Psychosis
Defines the competence of the Department of Finance (intimé) to rule on conditional release.