3. Strafrecht, procédure pénale, Ausführung » 32. Strafverfahren » 321. Allgemeine Bestimmungen (EGSTPO)
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
1 Diese Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).
2 Die Organisation, Verwaltung, der Status und die Überwachung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft werden durch das Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.
3 Die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze bleiben vorbehalten.
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zur Bezeichnung von Personen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
1 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie dieses Gesetzes regeln auch die Verfahren, die dem kantonalen und kommunalen Strafrecht unterstehen.
2 Die Verfahrensbestimmungen, die in anderen kantonalen oder kommunalen Gesetzesakten enthalten sind, insbesondere im Dekret betreffend die Strafgewalt der Gemeinden, bleiben vorbehalten.
Die Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden werden in französischer Sprache geführt.
Die Strafverfolgungsbehörden sind
a) die Kriminalpolizei;
b) die Staatsanwaltschaft.
Die Polizeijudikative umfasst
1. die Beamten der gerichtlichen Polizei;
2. die Angestellten und Bediensteten, denen durch Gesetz bestimmte Aufgaben der gerichtlichen Polizei übertragen sind.
Sind Polizei-Justizbeamte
1. die Beamten der Kantonspolizei;
2. die Anwärter der Kantonspolizei ab ihrer Vereidigung;
3. die Beamten der kommunalen oder interkommunalen Polizeien im Rahmen der durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Zuständigkeiten;
4. die Mitarbeiter anderer Sicherheitskräfte im Rahmen der durch Vereinbarung festgelegten Zuständigkeiten;
5. die Mitarbeiter, die auf Grund besonderer Gesetze zuständige Aufgaben wahrnehmen;
6. die Wachen im Bereich der Jagd, Fischerei und des Umweltschutzes, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten handeln.
1 Die Beamten der Kantonspolizei, die namentlich durch die Staatsanwaltschaft als solche bezeichnet werden, haben den Status von Justizpolizeioffizieren.
2 Die Justizpolizeibeamten der Kantonspolizei, die eine Funktion als Dienstchef, Offizier II, Offizier I, ranghöherer Unteroffizier oder Unteroffizier II innehaben, können namentlich bezeichnet werden.
3 Die Staatsanwaltschaft legt die Anforderungen für die Bezeichnung fest.
Nur die Beamten der Polizei mit richterlichen Befugnissen sind befugt, die nachstehenden Zwangsmaßnahmen anzuordnen oder durchzuführen
1. Anordnung einer Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzug (Art. 213 Abs. 2 StPO);
2. Anordnung der vorläufigen Festnahme (Art. 217 StPO);
3. Verlängerung der Gewahrsamnahme über drei Stunden hinaus (Art. 219 Abs. 5 StPO);
4. Anordnung der Untersuchung der Körperöffnungen und -höhlen bei Gefahr im Verzug (Art. 241 Abs. 3 StPO);
5. Anordnung einer Durchsuchung bei Gefahr im Verzug (Art. 241 Abs. 3 StPO);
6. Anordnung einer nichtinvasiven Entnahme von Proben menschlicher Materialien, insbesondere von DNA, sowie der Erstellung eines DNA-Profils aus biologischem Material, das mit der Straftat in Zusammenhang steht;
7. Anordnung der Beschlagnahme von Signalementdaten (Art. 260 StPO);
8. Anordnung einer Observation bis zu einem Monat (Art. 282 StPO);
9. Aussprache der sofortigen Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung im Krisenfall gemäß Artikel 28b Absatz 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und 20a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;
10. Anordnung geheimer Voruntersuchungen bis zu einem Monat während der polizeilichen Ermittlung (Art. 298b StPO).
Sont seuls habilités à auditionner les témoins sur mandat du Ministère public (art. 142, al. 2, 2ème phrase, CPP)
1. Les agents de police judiciaire de la police cantonale occupant une fonction de chef de service, d'officier II, d'officier I, de sous-officier supérieur, de sous-officier II ou de sous-officier I;
2. Les agents de police judiciaire des polices communales ou intercommunales occupant une fonction équivalente.
Nur folgende Personen sind berechtigt, Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft einzuvernehmen (Art. 142, Abs. 2, 2. Satz, StPO)
1. Die Beamten der kantonalen Polizei, die eine Funktion als Dienstchef, Offizier II, Offizier I, höherer Unteroffizier, Unteroffizier II oder Unteroffizier I innehaben;
2. Die Beamten der kommunalen oder interkommunalen Polizeien, die eine gleichwertige Funktion innehaben.
Die in den Artikeln 6 bis 8 genannten Personen unterliegen in ihrer Eigenschaft als Organe der Strafverfolgungsbehörden der Überwachung und den Weisungen der Staatsanwaltschaft oder des mit der Sache befassten Gerichts, in Übereinstimmung mit der Schweizerischen Strafprozessordnung. Diese melden der Regierung die von ihnen bei den Organen der Strafverfolgungsbehörden festgestellten Mängel.
Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft sind diejenigen, die im Schweizerischen Strafprozessrecht, in den folgenden Artikeln sowie in der Sondergesetzgebung festgelegt sind.
Die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft erlassen werden, werden gemeinsam vom sachbearbeitenden Staatsanwalt und dem Generalstaatsanwalt oder, im Falle von dessen Verhinderung, einem anderen Staatsanwalt erlassen. Der sachbearbeitende Staatsanwalt entscheidet alleine in folgenden Fällen
a) wenn die Verfügung der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt wird;
b) wenn nachgewiesen ist, dass das Ereignis, das das Verfahren ausgelöst hat, nicht durch ein menschliches Fremdverschulden verursacht wurde;
c) im Falle des Todes des Beschuldigten;
d) wenn das Delikt nur auf Antrag verfolgt wird und keine ordnungsgemäß eingereichte Klage vorliegt oder diese zurückgezogen wurde.
Jeder Staatsanwalt ist befugt
a) Rechtsmittel einzulegen;
b) Berufung einzulegen;
c) beim Bundesgericht Klage zu erheben;
d) einen Antrag auf Revision zu stellen.
1 Auf Delegation der Staatsanwälte und vorbehaltlich Absatz 2 können die Kanzleimitarbeiter der Staatsanwaltschaft mit folgenden Aufgaben betraut werden (Art. 142 Abs. 1 und 311 Abs. 1 StPO)
a) in Fällen, in denen der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder einer Geldstrafe bedroht ist: die Vereinbarungen über den Gerichtsstand, Ermittlungshandlungen, die Sistierung, den Erlass des Strafbefehl sowie Einstellungsverfügungen, gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt oder allein in den in Artikel 13, zweiter Satz, Buchstaben b, c und d dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen;
b) die Vermittlungen, wenn das Vorverfahren ausschließlich Straftaten betrifft, die auf Antrag verfolgt werden;
c) die Nichteintretensverfügungen, gemeinsam mit dem Generalstaatsanwalt oder allein in den in Artikel 13, zweiter Satz, Buchstaben b, c und d dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen;
d) Ermittlungshandlungen in Verfahren bei Einspruch gegen einen Übertretungsstrafbefehl;
e) Ermittlungshandlungen in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe;
f) Erörterungen in Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands;
g) die Aussetzung von Verfahren gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a der Schweizerischen Strafprozessordnung;
h) andere ähnliche Aufgaben auf ausdrückliche Delegation.
2 Die Kanzleimitarbeiter sind nicht befugt
a) Zwangsmaßnahmen anzuordnen, die der Überprüfung durch den Zwangsmaßnahmengericht unterliegen;
b) die Anklage zu erheben und zu vertreten;
c) die in Artikel 14 dieses Gesetzes vorgesehenen Kompetenzen auszuüben.
1 Der Generalstaatsanwalt kann die Zuständigkeit zur Entscheidung über Übertretungen an bestimmte erfahrene Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft delegieren, gemäß einer von ihm erstellten Liste, sofern diese nicht mit Straftaten anderer Art im Zusammenhang stehen.
2 Die zu diesem Zweck benannten Mitarbeiter können Geldbußen bis zur Höhe des für die Eintragung ins Strafregister festgelegten Betrags verhängen.
3 Sie sind auch befugt, über Anzeigen aus dem Nichtbezahlen von Ordnungsbussen zu entscheiden, die gemäß dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Ordnungsbussen und dem Gesetz vom 29. Januar 2020 zur Einführung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verhängt wurden.
4 Die benannten Mitarbeiter können insbesondere die Anhörung des Übertretenden vornehmen.
5 Sie entscheiden auf Grundlage der Berichtsanzeigen und Beschwerden, die ihnen zugehen.
1 Die Einstellungsverfügungen werden gemeinsam von dem benannten Mitarbeiter und einem Staatsanwalt erlassen.
2 Die Einsprüche gegen Strafverfügungen werden von einem Staatsanwalt bearbeitet.
1 Wenn der Mitarbeiter der Meinung ist, dass die gemeldete Straftat ein Vergehen darstellt oder wenn die in Betracht kommende Geldstrafe den in Artikel 16, Absatz 2 festgelegten Betrag überschreitet, leitet er die Akte von Amts wegen mit einer kurzen Begründung an einen Staatsanwalt weiter.
2 Wenn dieser der Empfehlung des Mitarbeiters folgt, entscheidet er selbst.
3 Andernfalls gibt er die Akte an den Mitarbeiter zurück.
Die Strafjustiz wird wie folgt ausgeübt
a) in erster Instanz durch den Strafrichter, das Strafgericht und den Zwangsmaßnahmenrichter;
b) in zweiter Instanz durch das Strafgericht und die Beschwerdekammer für strafrechtliche Angelegenheiten.
Der Strafrichter ist zuständig für
a) Übertretungen;
b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derjenigen, für die die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt, eine Unterbringung im Sinne von Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, eine Behandlung im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bei Widerruf der Bewährung.
Das Strafgericht übt die Zuständigkeiten aus, die gemäß Artikel 20 nicht dem Strafrichter zugewiesen sind.
Das Strafgericht ist zuständig für
a) die Berufungen gegen Urteile, die von den erstinstanzlichen Gerichten gefällt wurden;
b) die Anträge auf Überprüfung.
Die Strafkammer der Rechtsmittel befasst sich mit Rechtsbehelfen, die sich gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht berufungsfähige Entscheidungen richten, die ergangen sind von
a) dem Strafrichter und dem Strafgericht;
b) der Staatsanwaltschaft und der Polizei;
c) dem Zwangsmaßnahmerichter in den im Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen.
Die Mitglieder der Regierung, die Richter und die Staatsanwälte können für Verbrechen oder Vergehen, die in Ausübung ihrer Funktionen begangen wurden, nur mit der Genehmigung des Parlaments verfolgt werden.
1 Ein Abgeordneter kann nicht für Äußerungen, die im Parlament, im Büro und in den Kommissionen gemacht wurden, verfolgt werden, vorbehaltlich von Straftaten, die zum Nachteil von Personen begangen werden, denen die Möglichkeit einer sofortigen Antwort fehlt, von Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung des Amtsgeheimnisses oder von Straftaten, die in Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehen sind, für die das Parlament die strafrechtliche Verfolgung genehmigen kann.
2 Die gleiche Immunität gilt für die Mitglieder der Regierung.
1 Wenn das Parlament mit einem Antrag auf Aufhebung der relativen Immunität befasst wird, übergibt das Büro den Vorgang zur Prüfung an einen Ausschuss, der die Akte bearbeitet, jeder betroffenen Person die Möglichkeit gewährt, das Recht auf Gehör auszuüben, und dem Plenum eine Vorabbewertung vorlegt.
2 Das Plenum entscheidet zunächst darüber, ob auf den Antrag eingegangen wird, das heißt, ob das potenzielle Delikt in den von der Immunität abgedeckten Bereich fällt, und entscheidet dann in einem zweiten Beschluss endgültig über die Aufhebung der Immunität.
1 Wenn ein Strafverfahren wegen eines Tatvorwurfs eingeleitet wird, der bedeutende Interessen des Staates sowie andere wichtige öffentliche Interessen berühren kann, prüft die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Antrag, ob eine Mitteilung an eine Verwaltungsbehörde erfolgen soll. Sie kann dies auch von Amts wegen tun.
2 Eine solche Mitteilung kommt in Betracht, wenn die mögliche Straftat
a) den Schutz von Minderjährigen, insbesondere Schülern, oder anderen hilfsbedürftigen Personen gefährden kann;
b) den Schutz von Polizeigütern, insbesondere der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, gefährden kann;
c) im Rahmen der Ausübung eines Berufes begangen wurde, der einer Genehmigungspflicht unterliegt oder einer disziplinarischen Aufsicht untersteht.
3 Die Mitteilung darf nur unter den folgenden kumulativen Bedingungen übermittelt werden
a) Es bestehen ernsthafte Verdachtsmomente gegen die beschuldigte Person;
b) Die vorgeworfenen Tatsachen sind schwerwiegend;
c) Die Mitteilung erscheint gerechtfertigt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Bedeutung des Rechtsguts, das durch die Mitteilung geschützt werden soll, und den Interessen der beschuldigten Person.
4 Darüber hinaus darf eine Mitteilung im laufenden Verfahren nur erfolgen, wenn dringende präventive Maßnahmen in Betracht kommen.
5 Vor der Übermittlung der Mitteilung gibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der beschuldigten Person Gelegenheit, ihr Recht auf Gehör auszuüben, und erlässt dann bei Widerspruch eine Entscheidung. Die Entscheidung kann innerhalb von zehn Tagen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die beschuldigte Person und die Verwaltungsbehörde, die eine Mitteilung beantragt hat, sind zur Beschwerde berechtigt.
6 Die übermittelte Mitteilung bezieht sich auf die Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Gegenstand sowie auf deren Ausspruch. Abhängig von den Umständen werden weitere Elemente der Behörde mitgeteilt, soweit diese erforderlich sind, um Maßnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses zu treffen, insbesondere vorläufige Maßnahmen.
7 Das Verfahren wird durch die Verwaltungsverfahrensordnung geregelt.
1 Die Abteilung, der die Kantonspolizei zugeordnet ist, ergreift angemessene Schutzmaßnahmen zugunsten der Personen, die im Artikel 149 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung genannt sind und außerhalb des Verfahrens weiterhin bedroht bleiben, auch nach dessen Abschluss. Sie kann ihnen insbesondere eine Tarnidentität im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung zugestehen und die dafür notwendigen Dokumente ausstellen.
2 Die Regierung kann die Einzelheiten durch Verordnung regeln.
Die Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums, dem die Justiz angehört, kann Privatpersonen, die einen entscheidenden Beitrag zu den Ermittlungen in besonders schweren Fällen geleistet haben, eine Belohnung gewähren.
Vorbehaltlich des Artikels 235, Absätze 2, 3 und 4, der Schweizerischen Strafprozessordnung, werden die Rechte und Pflichten der in den kantonalen Einrichtungen inhaftierten Beschuldigten sowie die disziplinarischen Maßnahmen gemäß dem Gesetz über die Vollzugsanstalten geregelt.
1 Auf Ersuchen des zuständigen Gerichts überwacht der Bewährungshelfer die Ersatzmaßnahmen im Sinne von Artikel 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung. Auf Antrag des Bewährungshelfers übermittelt die Verfahrensleitung diesem die Strafakten zur Einsichtnahme.
2 Auf Ersuchen der Verfahrensleitung erstellt der Bewährungshelfer einen Bericht über die Überwachung der Maßnahmen. Er unterrichtet diese unverzüglich, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht einhält.
3 Der Bewährungshelfer teilt regelmäßig der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft den Namen, Vornamen, die Adresse und das Geburtsdatum der Personen mit, die Ersatzmaßnahmen unterliegen und von ihm überwacht werden, sowie die ihnen auferlegten Verpflichtungen. Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft melden dem Bewährungshelfer besondere Vorkommnisse, die ein Eingreifen seinerseits erfordern könnten.
4 Der Bewährungshelfer kann mit der Kantonspolizei sowie mit der Polizei anderer Kantone Informationen, einschließlich sensibler Daten und Persönlichkeitsprofile, austauschen, um die öffentliche Sicherheit sowie die Überwachung von Personen, die Ersatzmaßnahmen unterliegen, zu gewährleisten. Sie sind befugt, die Akte oder Teile davon zu übermitteln.
5 Der Bewährungshelfer kann insbesondere zum Zweck der öffentlichen Sicherheit oder zur Bearbeitung von Akten die Zusammenarbeit anderer Behörden, Institutionen oder Personen, die in die Überwachung der betroffenen Person involviert sind, anfordern. Er kann mit diesen die in Absatz 4 genannten Informationen und Dokumente austauschen. Er kann auch auf Anfragen zur Zusammenarbeit aus anderen Kantonen reagieren.
6 Der Bewährungshelfer kann Behörden oder Personen über die Umsetzung einer Ersatzmaßnahme informieren, die sie direkt betrifft.
1 Die Regierung legt durch Verordnung die anwendbaren Modalitäten fest, wenn das Gericht die Verwendung technischer Geräte anordnet, die an der Person angebracht werden können, um die Durchführung von Ersatzmaßnahmen zu überwachen.
2 Sie bestimmt insbesondere die zuständigen Behörden für die Installation der Geräte, den Empfang der Daten und die Kenntnisnahme davon sowie für die Überwachung der Durchführung der Ersatzmaßnahme.
3 Die Verfahrensleitung kann jederzeit Einsicht in die Daten zur Nutzung der Geräte nehmen.
4 Bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen oder bei einer Anfrage im Rahmen einer laufenden strafrechtlichen Untersuchung ist sie befugt, diese Daten an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden zu übermitteln. Diese Befugnis kann durch Verordnung an die für den Empfang der Daten zuständige Stelle delegiert werden.
5 Bei Flucht des Beschuldigten können die Daten auch an die ausländischen Behörden des Ortes, an dem sich die Person befindet, übermittelt werden.
6 Die gesammelten Daten werden zwölf Monate nach Ende der Nutzung der Geräte aufbewahrt. Eine Justizbehörde kann die Extraktion und Speicherung der Daten auf einem unabhängigen Medium zur Aufbewahrung im Rahmen eines Strafverfahrens beantragen.
Der Arzt, der den Tod feststellt, meldet Fälle von Verdachtsfällen eines unnatürlichen Todes an die Staatsanwaltschaft.
1 Die Justizorgane, die in Ausübung ihrer Funktionen von einer von Amts wegen verfolgbaren Straftat Kenntnis erlangen, sind verpflichtet, diese der Staatsanwaltschaft zu melden und ihr alle sachdienlichen Informationen, Protokolle und Akten zu übermitteln.
2 Besondere Bestimmungen sind vorbehalten.
2. Die Gebührentarife sind durch spezielle Gesetzgebung geregelt.
…
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…
…
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. November 1978 wird wie folgt geändert
Artikel 10a, einleitender Satz
…
Artikel 20a, Absatz 1
…
2 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 9. November 1978 wird wie folgt geändert
Artikel 6, 23, 23a, 23b, 23c, 26, 26a, 26b, 27, 27a, 28, 29 und 29a
Aufgehoben.
Artikel 30
…
3 Das Dekret vom 6. Dezember 1978 über die Strafbefugnisse der Gemeinden wird wie folgt geändert
Artikel 6, Absatz 2
…
Artikel 6, Absatz 3
Aufgehoben.
Artikel 13, Absatz 2
…
4 Das Dekret vom 7. Mai 1981 betreffend die Tag- und Reisegelder in der Justiz und den Gerichten wird wie folgt geändert
Titel der Abschnitt 2
…
Artikel 5, Absatz 2
…
5 Das Gesetz vom 4. Dezember 2002 über die Kantonspolizei wird wie folgt geändert
Artikel 13, Absatz 4
…
6 Das Gesetz vom 26. Oktober 1978 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert
Artikel 16
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1 Das Strafprozessordnungsgesetz der Republik und des Kantons Jura vom 13. Dezember 1990 wird aufgehoben.
2 Das Gesetz vom 21. Juni 1995 über den Beitritt der Republik und des Kantons Jura zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen wird aufgehoben.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.