Art. 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO)
Art. 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO)
1 Wenn ein Strafverfahren wegen eines Tatvorwurfs eingeleitet wird, der bedeutende Interessen des Staates sowie andere wichtige öffentliche Interessen berühren kann, prüft die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Antrag, ob eine Mitteilung an eine Verwaltungsbehörde erfolgen soll. Sie kann dies auch von Amts wegen tun.
2 Eine solche Mitteilung kommt in Betracht, wenn die mögliche Straftat
a) den Schutz von Minderjährigen, insbesondere Schülern, oder anderen hilfsbedürftigen Personen gefährden kann;
b) den Schutz von Polizeigütern, insbesondere der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, gefährden kann;
c) im Rahmen der Ausübung eines Berufes begangen wurde, der einer Genehmigungspflicht unterliegt oder einer disziplinarischen Aufsicht untersteht.
3 Die Mitteilung darf nur unter den folgenden kumulativen Bedingungen übermittelt werden
a) Es bestehen ernsthafte Verdachtsmomente gegen die beschuldigte Person;
b) Die vorgeworfenen Tatsachen sind schwerwiegend;
c) Die Mitteilung erscheint gerechtfertigt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Bedeutung des Rechtsguts, das durch die Mitteilung geschützt werden soll, und den Interessen der beschuldigten Person.
4 Darüber hinaus darf eine Mitteilung im laufenden Verfahren nur erfolgen, wenn dringende präventive Maßnahmen in Betracht kommen.
5 Vor der Übermittlung der Mitteilung gibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der beschuldigten Person Gelegenheit, ihr Recht auf Gehör auszuüben, und erlässt dann bei Widerspruch eine Entscheidung. Die Entscheidung kann innerhalb von zehn Tagen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die beschuldigte Person und die Verwaltungsbehörde, die eine Mitteilung beantragt hat, sind zur Beschwerde berechtigt.
6 Die übermittelte Mitteilung bezieht sich auf die Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Gegenstand sowie auf deren Ausspruch. Abhängig von den Umständen werden weitere Elemente der Behörde mitgeteilt, soweit diese erforderlich sind, um Maßnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses zu treffen, insbesondere vorläufige Maßnahmen.
7 Das Verfahren wird durch die Verwaltungsverfahrensordnung geregelt.